Zürich (awp) - Der Wirtschaftsdachverband Economiesuisse hat sein Referenzwerk für Fragen der Corporate Governance revidiert. Der "Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance", kurz "Swiss Code", wurde vor dem Hintergrund des neuen Aktienrechts und der Entwicklungen im Bereich Nachhaltigkeit neu aufgelegt.

Erstmals im Juli 2002 veröffentlicht, ist der "Swiss Code" 2007 durch einen Anhang mit Empfehlungen zu Entschädigungen von Verwaltungsrat und oberstem Management ergänzt worden. 2014 wurde er im Rahmen der "Minder-Initiative" erstmals revidiert, wie Economiesuisse am Montag mitteilte.

In der nun erneut überarbeiteten Fassung seien zum einen die internationalen Entwicklungen im Bereich der Corporate Governance und zum anderen die Änderungen auf nationaler Ebene, insbesondere die Aktienrechtsrevision, berücksichtigt worden.

Das Regelwerk enthalte Leitlinien und Empfehlungen für alle Bereiche rund um das Themen "Environment", "Social" and "Governance", kurz ESG und soll als Referenzkatalog für Fragen der Corporate Governance dienen. So enthält der "Swiss Code" etwa Empfehlungen zur Stärkung der Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre, zur Unabhängigkeit des Verwaltungsrates oder zur Vergütungspolitik.

Löhne begründen

Im "Swiss Code" wird unter anderem konkret festgehalten, dass im Vergütungsbericht über die gesetzlich geforderten Inhalten hinaus erklärt wird, warum die Vergütungen im Geschäftsjahr gesunken oder gestiegen sind: "Der Vergütungsbericht zeigt die wesentlichen Kriterien, die für die Bemessung der variablen Vergütungselemente herangezogen worden sind", heisst es dazu.

Das Vergütungssystem ist demnach laut dem Katalog des Wirtschaftsdachverband so auszugestalten, dass die Gesamtentschädigung auch reduziert werden kann, wenn bestimmte Ziele nicht erreicht worden sind. Angeregt wird bei einem solchen Malus-system etwa auch, dass die Unternehmensführung vertraglich dazu verpflichtete werden könnte, über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus die Rückforderung ausbezahlter Entschädigungen unter bestimmten Voraussetzungen anzuerkennen.

Zudem seien bei den Entschädigungen auch eine angemessenen Einkommensverteilung im Unternehmen zu berücksichtigen. Darüber hinaus seien die ausbezahlten Entschädigungen so zu gestalten, dass sie in angemessenem Verhältnis zu den Zahlungen an die Aktionärinnen und Aktionäre sowie zu den für die nachhaltige Unternehmensentwicklung erforderlichen Investitionen und Rückstellungen stehen.

sta/rw