LUXEMBURG (dpa-AFX) - Arbeitgeber dürfen die Auszahlung von Zuschlägen an behinderte Arbeitnehmer nicht an Bedingungen knüpfen, die zur Benachteiligung Einzelner führen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof am Dienstag in Luxemburg. Geklagt hatte eine Angestellte eines polnischen Krankenhauses.

Die Frau hatte 2011 ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über ihre Behinderung vorgelegt. 2013 beschloss die Klinik, einen Anreiz für Mitarbeiter zu setzen, eine Behinderung anerkennen zu lassen: Wer ab diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung einreichte, sollte einen Zuschlag zum monatlichen Arbeitsentgelt bekommen. Auf diese Weise wollte die Klinik eine Zusatzabgabe an einen Sozialfond sparen. Wer den Nachweis schon vorgelegt hatte, durfte dies aber nicht noch einmal tun. Dreizehn Arbeitnehmer mit Behinderung bekamen den Zuschlag, 16 andere - darunter die Klägerin - gingen leer aus.

Der EuGH entschied, auch eine scheinbar neutrale Praxis könne zur Diskriminierung innerhalb der Gruppe von Arbeitnehmern mit Behinderungen führen - etwa das Festlegen eines Datums, ab dem Bescheinigungen über die Anerkennung einer Behinderung beim Arbeitgeber eingereicht werden können. Das im europäischen Recht verankerte Diskriminierungsverbot beinhalte nicht nur den Schutz behinderter Arbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern ohne Behinderung, sondern auch gegenüber anderen behinderten Arbeitnehmern.

Mit seinem Urteil entschied der EuGH noch nicht über den nationalen Rechtsstreit. Der Fall geht nun zurück nach Polen. EuGH-Urteile binden aber alle EU-Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden./trö/vsr/DP/mis