Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat eine Änderung des Anhangs 1 der Verordnung vom 28. März 2018 über Massnahmen gegenüber Venezuela (SR 946.231.178.5) publiziert.

Am 26. November 2020 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF die Liste der in diesem Kontext sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen geändert. Die Änderung ist in der Schweiz direkt anwendbar. Das WBF hat daher die für die Schweiz massgebliche Sanktionsdatenbank SESAM (SECO Sanctions Management) angepasst und die Anpassung auf seiner Internetseite publiziert. Die Änderung tritt am 27. November 2020 um 18:00 Uhr in Kraft.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei erfüllten Voraussetzungen unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.

FINMA - Swiss Financial Market Supervisory Authority veröffentlichte diesen Inhalt am 27 November 2020 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 27 November 2020 17:38:00 UTC.

Originaldokumenthttp://www.finma.ch/en/news/2020/11/20201127-sr-946-231-178-5/

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