DGAP-News: HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mit beschränkter Haftung / Schlagwort(e): Anleiheemission/Finanzierung
HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mit beschränkter Haftung: HOWOGE platziert Unternehmensanleihen von 1,7 Mrd. ? zu attraktiven Konditionen von durchschnittlich 0,647% p.a.

26.10.2021 / 16:16
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HOWOGE platziert Unternehmensanleihen von 1,7 Mrd. ? zu attraktiven Konditionen von durchschnittlich 0,647% p.a.

Berlin, 26. Oktober 2021. Die HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH hat erfolgreich ihre ersten Unternehmensanleihen platziert und insgesamt 1,7 Mrd. Euro eingesammelt. Die Transaktion besteht aus unbesicherten, festverzinslichen Tranchen von Anleihen mit Laufzeiten von 3, 7 und 12 Jahren und einer durchschnittlichen festen Verzinsung von 0,647% (0,000% für die 3-jährige, 0,625% für die 7-jährige und 1,125% für die 12-jährige Anleihe).

Mit einer mehr als 5-fachen Überzeichnung hat die Emission nicht nur das Interesse von deutschen Investoren geweckt, sondern europaweit für Nachfrage gesorgt und unterstreicht somit auch die Attraktivität und Qualität des Immobilienportfolios der HOWOGE. Das bestätigten bereits im Vorfeld der Transaktion die Ratingagenturen S&P Global Ratings und Fitch Ratings mit starken Investment Grade Ratings von jeweils A und AA-. Die Erlöse der Transaktion sind vornehmlich für die Finanzierung des Ankaufs von knapp 8.300 Wohnungen aus den Beständen der Vonovia und Deutsche Wohnen vorgesehen.

"Die erfolgreiche Erstemission etabliert den Zugang der HOWOGE zum Kapitalmarkt. Dieser kann nun optimal genutzt werden, um die klare Wachstumsstrategie der HOWOGE umzusetzen und insbesondere auch den sozialen Wohnungsbau in Berlin nachhaltig zu unterstützen", erläutert HOWOGE-Geschäftsführer Thomas Felgenhauer. "Darüber hinaus ermöglicht die Emission der HOWOGE, ihre aktuellen Refinanzierungskosten signifikant zu senken und die Mieten weiterhin stabil zu halten", so Felgenhauer weiter.

Die Anleihen wurden unter dem kürzlich aufgesetzten Debt Issuance Program in Höhe von 4 Mrd. Euro emittiert, welches der HOWOGE zusätzliche Finanzierungsflexibilität verschafft und neben dinglich gesicherten Darlehen über Banken auch stabile und langfristige Kreditaufnahmen über den Kapitalmarkt ermöglicht.
Das Settlement der neuen Anleihen ist für den 1. November vorgesehen. Sie werden am Regulierten Markt der Luxemburger Wertpapierbörse notiert. Die Transaktion wurde von der Deutschen Bank und Morgan Stanley als Joint Global Coordinators und Joint Bookrunners und den weiteren Joint Bookrunnern Société Générale und UniCredit begleitet.

Über die HOWOGE
Die HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH ist eines der sechs kommunalen Wohnungsunternehmen des Landes Berlin. Mit einem eigenen Wohnungsbestand von rund 65.000 Wohnungen gehört das Unternehmen zu den größten Vermietern deutschlandweit. Die HOWOGE will ihr Wohnungsportfolio insbesondere durch Neubau mittel- bis langfristig auf rund 100.000 Wohnungen erweitern. Als Teil der Berliner Schulbauoffensive übernimmt die HOWOGE zudem für das Land Berlin den Neubau und die Großsanierungen von Schulen.

"Wir gestalten das Berlin der Zukunft lebenswert. Mehr als gewohnt."

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MIFID II PRODUKTÜBERWACHUNGSPFLICHTEN / ZIELMARKT PROFESSIONELLE INVESTOREN UND GEEIGNETE GEGENPARTEIEN - Die Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Schuldverschreibungen hat - ausschließlich für den Zweck des Produktgenehmigungsverfahrens jedes Konzepteurs - zu dem Ergebnis geführt, dass: (i) der Zielmarkt für die Schuldverschreibungen ausschließlich geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden, jeweils im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU (in der jeweils gültigen Fassung, "MiFID II"), umfasst und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der Schuldverschreibungen an geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden angemessen sind. Jede Person, die in der Folge die Schuldverschreibungen anbietet, verkauft oder empfiehlt (ein "Vertriebsunternehmen") soll die Beurteilung des Zielmarkts der Konzepteure berücksichtigen; ein Vertriebsunternehmen, welches MiFID II unterliegt, ist indes dafür verantwortlich, seine eigene Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Schuldverschreibungen durchzuführen (entweder durch die Übernahme oder durch die Präzisierung der Zielmarktbestimmung der Konzepteure) und angemessene Vertriebskanäle zu bestimmen.

UK MIFIR PRODUKTÜBERWACHUNGSPFLICHTEN / ZIELMARKT PROFESSIONELLE INVESTOREN UND GEEIGNETE GEGENPARTEIEN - Die Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Schuldverschreibungen hat - ausschließlich für den Zweck des Produktgenehmigungsverfahrens des Konzepteurs - zu dem Ergebnis geführt, dass: (i) der Zielmarkt für die Schuldverschreibungen ausschließlich geeignete Gegenparteien im Sinne des FCA-Handbuchs Conduct of Business Sourcebook ("COBS") und professionelle Kunden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wie sie aufgrund des European Union (Withdrawal) Act 2018 ("UK MiFIR") Teil des nationalen Rechts ist, umfasst und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der Schuldverschreibungen an geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden angemessen sind. Jede Person, die in der Folge die Schuldverschreibungen anbietet, verkauft oder empfiehlt (ein "Vertriebsunternehmen") soll die Beurteilung des Zielmarkts des Konzepteurs berücksichtigen; ein Vertriebsunternehmen, welches dem FCA-Handbuch Product Intervention and Product Governance Sourcebook (die "UK MiFIR Product Governance Rules") unterliegt, ist indes dafür verantwortlich, seine eigene Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Schuldverschreibungen durchzuführen (entweder durch die Übernahme oder durch die Präzisierung der Zielmarktbestimmung des Konzepteurs) und angemessene Vertriebskanäle zu bestimmen.

VERBOT DES VERKAUFS AN KLEINANLEGER IM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM - Die Schuldverschreibungen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") bestimmt und sollten Kleinanlegern im EWR nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 der Richtlinie 2014/65/EU (in ihrer jeweils gültigen Fassung, "MiFID II"); oder (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Richtlinie 2016/97/EU (in ihrer jeweils gültigen Fassung, die "Versicherungsvertriebsrichtlinie"), soweit dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 MiFID II gilt. Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (in ihrer jeweils gültigen oder ersetzten Fassung, die "PRIIPs-Verordnung") erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Schuldverschreibungen an Kleinanleger im EWR erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Schuldverschreibungen an Kleinanleger im EWR nach der PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.

VERBOT DES VERKAUFS AN KLEINANLEGER IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH - Die Schuldverschreibungen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im Vereinigten Königreich ("GB") bestimmt und sollten Kleinanlegern in GB nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 2 Punkt (8) der Verordnung (EU) Nr. 2017/565, wie sie aufgrund des European Union (Withdrawal) Act 2018 ("EUWA") Teil des nationalen Rechts ist; oder (ii) ein Kunde im Sinne der Bestimmungen des Financial Services and Markets Act 2000 (der "FSMA") und jeglicher Vorschriften oder Verordnungen, die im Rahmen des FSMA zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 erlassen wurden, wenn dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Punkt (8) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wie sie durch das EUWA Teil des nationalen Rechts ist, qualifiziert wäre. Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, wie sie aufgrund des EUWA Teil des nationalen Rechts ist (die "UK PRIIPs-Verordnung"), erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Schuldverschreibungen an Kleinanleger in GB erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Schuldverschreibungen an Kleinanleger in GB nach der UK PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.



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