Folgendes nachweisen kann:


                                                        Das Aufsichtsratsmitglied hat spätestens sechs Monate nach 
                                                        Auszahlung der variablen Vergütung Aktien der Gesellschaft zu 
                                                        einem kumulierten Kaufpreis (maßgeblich ist insofern der 
              1.                                        jeweilige Kaufkurs im Zeitpunkt des Erwerbs) erworben, der 
                                                        mindestens 30 % der auf das jeweilige Aufsichtsratsmitglied 
                                                        entfallenden Bruttosumme aus dem Long Term Incentive Program II 
                                          a)            - d.h. der Summe der jeweiligen variablen Vergütung vor Abzug 
                                                        jedweder Steuern, etwaiger Sozialabgaben und vergleichbarer 
                                                        Abgaben - entspricht ('Reinvestitions-Zielgröße'). Bei der 
                                                        Feststellung der Erreichung der Reinvestitions-Zielgröße sind 
                                                        solche Erwerbe nicht zu berücksichtigen, die bereits bei der 
                                                        Feststellung der Eigeninvestitions-Zielgröße Berücksichtigung 
                                                        finden. 
                                                        Das Aufsichtsratsmitglied hat die gemäß vorstehender lit. a) 
                                                        erworbenen Aktien der Gesellschaft bis zum früheren der 
                                                        nachfolgenden Zeitpunkte gehalten: 
                            (iv)                        aa)           Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat; 
                                                                      Fälligkeitsdatum der variablen Vergütung, die aus 
                                                                      einem dem Long Term Incentive Program II 
                                                                      nachfolgenden Long Term Incentive Program 
                                                        bb)           resultiert; gibt es kein dem Long Term Incentive 
                                                                      Program II nachfolgendes Long Term Incentive 
                                                                      Program, entfällt die Pflicht des Reinvestments 
                                                                      in der festgelegten Zielgröße. 

Unterschreitet ein Aufsichtsratsmitglied die Reinvestitions-Zielgröße in

vorstehend bestimmtem Zeitraum - maßgeblich ist die jeweils maximale

Unterschreitung -, verliert es nachträglich den Anspruch auf variable

Vergütung aus dem Long Term Incentive Program II in entsprechender anteiliger

Höhe und ist zur Rückzahlung nachträglich zu Unrecht erhaltener Zahlungen in

entsprechender Anwendung von §§ 346 ff. BGB über eine entsprechende Reduktion

seiner festen Vergütung verpflichtet.

Ein Aufsichtsratsmitglied hat Anspruch auf die volle Höhe der sich aus

vorstehenden Ziffern ergebenden variablen Vergütung nur dann, wenn es vom

Beginn des Geschäftsjahres 2021/2022 bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2023/

2024 durchgehend dem Aufsichtsrat angehörte. Im Übrigen gilt Folgendes:


                                                        Tritt eines der nachfolgenden Ereignisse vor Ablauf des 
                                                        Geschäftsjahres 2023/2024 ein, hat das jeweilige 
                                                        Aufsichtsratsmitglied einen zeitanteiligen Anspruch auf 
                                                        variable Vergütung in Höhe von 1/36 der sich aus vorstehenden 
                                                        Ziffern ergebenden variablen Vergütung für jeden vollen Monat 
                                                        seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat: 
                                                                      Amtsniederlegung oder Abberufung aus dem 
                                                                      Aufsichtsrat innerhalb von drei Monaten nach 
                                                                      Erwerb von mehr als 50 % der Aktien der 
                                                                      Gesellschaft durch einen Aktionär, wenn der 
                                                        *             betreffende Aktionär oder mit ihm verbundene 
                                                                      Unternehmen nicht bereits zu Beginn des 
                                                                      Geschäftsjahres 2021/2022 mehr als 50 % der 
                                                                      Aktien der Gesellschaft halten; 
                                                                      Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat aufgrund Ablaufs 
                                                        *             der Amtszeit; 
                                                        *             Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat aufgrund Todes; 
                                                                      Beendigung des Aufsichtsratsamts aufgrund 
                                          a)                          Wirksamwerdens einer Verschmelzung, einer 
                                                        *             Aufspaltung oder eines Formwechsels der 
                                                                      Gesellschaft nach den Vorschriften des 
                                                                      Umwandlungsgesetzes; 
                                                                      Widerruf der Zulassung der Aktien der 
                                                        *             Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt auf 
                                                                      Antrag der Gesellschaft. 

In allen anderen Fällen des Ausscheidens aus dem

Aufsichtsrat vor Ablauf des Geschäftsjahres 2023/2024 besteht

kein Anspruch auf variable Vergütung, weder in voller Höhe noch

zeitanteilig.

(v) Maßgeblicher Eigeninvestitions-Endzeitpunkt gemäß

vorstehender Ziffer (iii) ist in Fällen dieser lit. a) der

Ablauf des Tages des Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat. Die

Fälligkeit der variablen Vergütung sowie die ROCE-Zielgröße und

die EPS-Zielgröße sowie die Vorgaben zur diesbezüglichen

Zielerreichung wie in vorstehender Ziffer (ii) bestimmt bleiben

vom Ausscheiden unberührt.

Ein Aufsichtsratsmitglied, das erst nach Beginn des

Geschäftsjahres 2021/2022 Aufsichtsratsmitglied wird, hat einen

zeitanteiligen Anspruch auf 100 % der variablen Vergütung in

Höhe von 1/36 der sich aus vorstehenden Ziffern (i) und (ii)

ergebenden variablen Vergütung für jeden vollen Monat seiner

b) Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat. Maßgeblicher

Eigeninvestitions-Anfangszeitpunkt gemäß vorstehender Ziffer

(iii) ist in diesem Fall der Ablauf von drei Monaten nach

Beginn des Aufsichtsratsamts, jedoch spätestens der Ablauf des

Geschäftsjahres 2023/2024.

Wird ein Aufsichtsratsmitglied nach Beginn des

Geschäftsjahres 2021/2022 Vorsitzender des Aufsichtsrates oder

wird ein Aufsichtsratsvorsitzender in der Zeit zwischen Beginn

des Geschäftsjahres 2011/2022 und Ablauf des Geschäftsjahres

2023/2024 sonstiges Mitglied des Aufsichtsrates, ist die Höhe

der variablen Vergütung gemäß vorstehenden Ziffern jeweils

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October 26, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)