sich nachfolgend unter Ziffer 4. 3. Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts


              Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes 
              Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15.1 Satz 1 der 
              Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung ordnungsgemäß bei der 
              Gesellschaft angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
              Stimmrechts ordnungsgemäß nachgewiesen haben. Da in der virtuellen Hauptversammlung eine physische 
              Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten nicht möglich ist, ist vorliegend die Teilnahme an der 
              Hauptversammlung im aktienrechtlichen Sinne für die Aktionäre nur insoweit möglich, als sie sich vor Ort 
              durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen können. 
              Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nach § 15.2 
              der Satzung durch einen durch den Letztintermediär in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
              ausgestellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachzuweisen. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c 
a)            Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
              Hauptversammlung, das ist der 11. November 2021, 0:00 Uhr (MEZ), zu beziehen (nachfolgend 
              'Nachweisstichtag'). 
              Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft gemäß § 15.1 Satz 2 und 3 der 
              Satzung jeweils spätestens bis zum 26. November 2021, 24:00 Uhr (MEZ), unter folgender Adresse zugehen: 
                            KWS SAAT SE & Co. KGaA 
                            c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen 
                            oder per Telefax an: +49 96 28 92 99 871 
                            oder per E-Mail an: hauptversammlung@kws.com 

Bedeutung des Nachweisstichtags

Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der

Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten Nachweis

erbracht hat. Um die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorliegend für die Aktionäre

nur wie unter Ziffer 3 Buchstabe a) beschrieben möglich ist) und zur Ausübung des Stimmrechts zu

erlangen, ist es mithin erforderlich, dass die Aktien zum Nachweisstichtag gehalten werden. Aktionäre, b) die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft nicht

berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen und als solcher das Stimmrecht auszuüben.

Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht

haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die

vorliegend für die Aktionäre nur wie unter Ziffer 3 Buchstabe a) beschrieben möglich ist) und zur

Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert haben. Der

Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur Hauptversammlung

hindert die Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien.

Ausstellung des Nachweises des Anteilsbesitzes

Gemäß § 67c Abs. 3 AktG hat der Letztintermediär dem Aktionär für die Ausübung seiner Rechte in der c) Hauptversammlung auf Verlangen über dessen Anteilsbesitz unverzüglich einen Nachweis in Textform gemäß

den Anforderungen nach Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 auszustellen oder diesen nach §

67c Abs. 1 AktG der Gesellschaft zu übermitteln. 'Letztintermediär' ist gemäß § 67a Abs. 5 Satz 2 AktG,

wer als Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG für einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft verwahrt.

Ausstellung von Zugangskarten

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Erbringung des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären d) bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten Zugangskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die

Zugangskarten sind reine Organisationsmittel. Sie enthalten allerdings insbesondere die Zugangsdaten, die

für die Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals benötigt werden. Um den rechtzeitigen Erhalt der

Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die ordnungsgemäße

Anmeldung und Erbringung des Nachweises des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.


              Zugangsberechtigung zum HV-Portal 
              Das HV-Portal ist unter der Internetadresse 
              www.kws.de/hauptversammlung 4. 

zugänglich. Es ist passwortgeschützt. Die Nutzung des HV-Portals setzt deshalb den vorherigen Erhalt

der Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Internet-Zugangscode) voraus. Diese finden sich auf den

vorstehend unter Ziffer 3 Buchstabe d) beschriebenen Zugangskarten.

Die Nutzung des HV-Portals durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass dieser zuvor die

erforderlichen Zugangsdaten erhält. Dies erfolgt entweder, indem bereits die Zugangskarte auf den Namen

des Bevollmächtigten ausgestellt wird, oder indem der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die

Zugangsdaten weiterleitet.

Verfahren der Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre haben, sofern die oben unter Ziffer 3 Buchstabe a) beschrieben Voraussetzungen erfüllt sind,

die Möglichkeit, ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der elektronischen

Briefwahl abzugeben.

Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl hat über das unter der Internetadresse


              www.kws.de/hauptversammlung 

zugängliche HV-Portal gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren zu erfolgen. Auf diesem Weg können

Briefwahlstimmen auch noch am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zum Beginn der Abstimmung,

abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Die Abgabe von Stimmen durch elektronische Briefwahl ist ausschließlich zu Abstimmungen über vor der

Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachte Beschlussvorschläge der persönlich haftenden

Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats bzw. Wahlvorschläge des Aufsichtsrats sowie zu Abstimmungen

über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach §

122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG

bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären möglich. 6. Verfahren der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte


              Möglichkeit der Bevollmächtigung 
              Aktionäre können die ihnen im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zustehenden Rechte, 
              insbesondere ihr Stimmrecht, auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, eine 
              Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder 
a)            durch eine andere Person ihrer Wahl, wahrnehmen lassen. Auch in diesem Fall müssen die oben unter Ziffer 
              3 Buchstabe a) beschrieben Voraussetzungen erfüllt sein. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als 
              auch während der Hauptversammlung zulässig und kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch 
              gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Auch die Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der 
              Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können Stimmen ausschließlich im Wege der elektronischen 
              Briefwahl wie vorstehend unter Ziffer 5 beschrieben abgeben. 
              Formulare 
              Bei der Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung über das HV-Portal ist die Nutzung der darin 
              enthaltenen Dialogführung und Bildschirmformulare erforderlich. Im Übrigen wird weder vom Gesetz noch von 
              der Satzung noch sonst seitens der Gesellschaft für die Erteilung der Vollmacht die Nutzung bestimmter 
              Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, bei 
              Vollmachtserteilungen, die durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, stets die 
              bereitgestellten Formulare zu verwenden. Formulare, die zur Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
              können, werden den Aktionären zusammen mit der Zugangskarte übersandt. Sie können auch unter der 
              Internetadresse 
b)            www.kws.de/hauptversammlung 

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October 26, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)