physische Präsenz der Aktionäre ausgeschlossen ist, können Aktionäre am Ort der Hauptversammlung keine
Gegenanträge stellen; auch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen dafür nicht zur
Verfügung. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3, Abs. 8 Satz 1 COVID-19-Gesetz
gelten jedoch Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 bzw. § 127 AktG zugänglich zu
machen sind, als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, das heißt,
wenn die oben unter Ziffer 3 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Recht des
Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Beschlussvorschläge der persönlich
haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats bzw. über die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats abstimmen
zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Beschlussvorschläge der persönlich haftenden
Gesellschafterin und des Aufsichtsrats bzw. die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats mit der notwendigen
Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge
erledigt.
Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu Vorschlägen der persönlich haftenden Gesellschafterin und des
Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG
werden unter der Internetadresse b)
www.kws.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 17. November 2021, 24:00 Uhr (MEZ),
unter der Adresse
KWS SAAT SE & Co. KGaA c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen oder per Telefax: +49 96 28 92 99 871 oder per E-Mail: hauptversammlung@kws.com
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach
§§ 126, 127 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG erfüllt sind. Zugänglich gemacht werden dabei auch der Name des
Aktionärs, eine etwaige Begründung des Aktionärs, die jedenfalls aber für Wahlvorschläge nicht
erforderlich ist, sowie eine etwaige Stellungnahme der persönlich haftenden Gesellschafterin oder des
Aufsichtsrats.
Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG), Fragerecht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2,
Abs. 8 Satz 1 COVID-19-Gesetz)
Gemäß § 131 Abs. 1 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Ferner ist gemäß § 293g Abs. 3, § 295 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG jedem
Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft zu
geben auch über alle Angelegenheiten der KWS Landwirtschaft GmbH, die für die zu Tagesordnungspunkt 8
vorgelegte Änderung des Unternehmensvertrags wesentlich sind.
Da die Hauptversammlung am 2. Dezember 2021 als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und eine
physische Präsenz der Aktionäre ausgeschlossen ist, können die Aktionäre am Ort der Hauptversammlung kein
Auskunftsverlangen stellen. In der vorliegenden virtuellen Hauptversammlung findet deshalb die
Sonderregelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 COVID-19-Gesetz Anwendung. Den
Aktionären muss nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz ein Fragerecht im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt werden. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 COVID-19-Gesetz entscheidet
die persönlich haftende Gesellschafterin nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie sie Fragen
beantwortet; sie kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege
elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Vorliegend können die Aktionäre, sofern die oben unter
Ziffer 3 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, selbst oder durch einen Bevollmächtigten
Fragen einreichen. Die Fragen sind spätestens bis zum 30. November 2021, 24.00 Uhr (MEZ), über das unter c) der Internetadresse
www.kws.de/hauptversammlung
zugängliche HV-Portal gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen. Diese Vorgabe basiert auf
einer Entscheidung, die die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach §
1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 COVID-19-Gesetz getroffen hat. Die persönlich
haftende Gesellschafterin behält sich vorliegend zudem vor, nach § 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 i.V.m. mit
Abs. 8 Satz 1 COVID-19-Gesetz mit Zustimmung des Aufsichtsrats Leitlinien dazu zu erlassen, wie sie die
vorab eingereichten Fragen beantwortet. Es werden ausschließlich Fragen in deutscher Sprache
berücksichtigt.
Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung kann der Name des Fragestellers nur
genannt werden, wenn eine Einwilligung hierzu bei der Frageneinreichung erteilt wurde. Die einmal
erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf ist insbesondere per E-Mail an
hauptversammlung@kws.com
möglich.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und § 127, §
131 Abs. 1 jeweils i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG sowie zu den sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3,
Abs. 8 Satz 1 COVID-19-Gesetz ergebenden Besonderheiten sind unter der Internetadresse d)
www.kws.de/hauptversammlung
zugänglich.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft Diese Einladung und die nach § 124a i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG zu veröffentlichenden Informationen sowie alle weiteren Informationen, die den Aktionären vor der Hauptversammlung mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden müssen, sind unter der Internetadresse www.kws.de/hauptversammlung
zugänglich und können dort eingesehen und heruntergeladen werden.
Auf der vorgenannten Internetseite werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten
Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach § 130 Abs. 2 Satz 2 AktG veröffentlicht. Ferner
finden sich dort Hinweise zum Erhalt der elektronischen Bestätigung über den Zugang einer im Wege
elektronischer Kommunikation abgegebenen Stimme gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG sowie 8. zum Erhalt einer Bestätigung über die Stimmzählung, die der Abstimmende gemäß § 129 Abs. 5 AktG innerhalb
eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung verlangen kann.
Die Einberufung mit der vollständigen Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen der persönlich
haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats wird im Bundesanzeiger bekanntgemacht und zudem solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information
in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Eine englische Übersetzung dieser Einladung sowie weitere Informationen und Unterlagen in englischer
Sprache sind über die englischsprachige Internetseite der Gesellschaft zur Hauptversammlung unter der
Internetadresse
www.kws.com/corp/en/company/investor-relations/annual-shareholder-meeting/
zugänglich.
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und deren Vertreter
Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die KWS SAAT SE & Co. KGaA als Verantwortliche im
Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten der Aktionäre und
gegebenenfalls der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter von Aktionären. In unseren
Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer
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October 26, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)