physische Präsenz der Aktionäre ausgeschlossen ist, können Aktionäre am Ort der Hauptversammlung keine

Gegenanträge stellen; auch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen dafür nicht zur

Verfügung. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3, Abs. 8 Satz 1 COVID-19-Gesetz

gelten jedoch Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 bzw. § 127 AktG zugänglich zu

machen sind, als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag

unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, das heißt,

wenn die oben unter Ziffer 3 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Recht des

Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Beschlussvorschläge der persönlich

haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats bzw. über die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats abstimmen

zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Beschlussvorschläge der persönlich haftenden

Gesellschafterin und des Aufsichtsrats bzw. die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats mit der notwendigen

Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge

erledigt.

Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu Vorschlägen der persönlich haftenden Gesellschafterin und des

Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG

werden unter der Internetadresse b)


              www.kws.de/hauptversammlung 

zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 17. November 2021, 24:00 Uhr (MEZ),

unter der Adresse


                            KWS SAAT SE & Co. KGaA 
                            c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen 
                            oder per Telefax: +49 96 28 92 99 871 
                            oder per E-Mail: hauptversammlung@kws.com 

zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach

§§ 126, 127 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG erfüllt sind. Zugänglich gemacht werden dabei auch der Name des

Aktionärs, eine etwaige Begründung des Aktionärs, die jedenfalls aber für Wahlvorschläge nicht

erforderlich ist, sowie eine etwaige Stellungnahme der persönlich haftenden Gesellschafterin oder des

Aufsichtsrats.

Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG), Fragerecht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2,

Abs. 8 Satz 1 COVID-19-Gesetz)

Gemäß § 131 Abs. 1 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung

von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,

einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen

Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben,

soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein

Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Ferner ist gemäß § 293g Abs. 3, § 295 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG jedem

Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft zu

geben auch über alle Angelegenheiten der KWS Landwirtschaft GmbH, die für die zu Tagesordnungspunkt 8

vorgelegte Änderung des Unternehmensvertrags wesentlich sind.

Da die Hauptversammlung am 2. Dezember 2021 als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und eine

physische Präsenz der Aktionäre ausgeschlossen ist, können die Aktionäre am Ort der Hauptversammlung kein

Auskunftsverlangen stellen. In der vorliegenden virtuellen Hauptversammlung findet deshalb die

Sonderregelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 COVID-19-Gesetz Anwendung. Den

Aktionären muss nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz ein Fragerecht im Wege der elektronischen

Kommunikation eingeräumt werden. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 COVID-19-Gesetz entscheidet

die persönlich haftende Gesellschafterin nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie sie Fragen

beantwortet; sie kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege

elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Vorliegend können die Aktionäre, sofern die oben unter

Ziffer 3 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, selbst oder durch einen Bevollmächtigten

Fragen einreichen. Die Fragen sind spätestens bis zum 30. November 2021, 24.00 Uhr (MEZ), über das unter c) der Internetadresse


              www.kws.de/hauptversammlung 

zugängliche HV-Portal gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen. Diese Vorgabe basiert auf

einer Entscheidung, die die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach §

1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 COVID-19-Gesetz getroffen hat. Die persönlich

haftende Gesellschafterin behält sich vorliegend zudem vor, nach § 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 i.V.m. mit

Abs. 8 Satz 1 COVID-19-Gesetz mit Zustimmung des Aufsichtsrats Leitlinien dazu zu erlassen, wie sie die

vorab eingereichten Fragen beantwortet. Es werden ausschließlich Fragen in deutscher Sprache

berücksichtigt.

Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung kann der Name des Fragestellers nur

genannt werden, wenn eine Einwilligung hierzu bei der Frageneinreichung erteilt wurde. Die einmal

erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf ist insbesondere per E-Mail an


              hauptversammlung@kws.com 

möglich.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und § 127, §

131 Abs. 1 jeweils i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG sowie zu den sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3,

Abs. 8 Satz 1 COVID-19-Gesetz ergebenden Besonderheiten sind unter der Internetadresse d)


              www.kws.de/hauptversammlung 

zugänglich.


              Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft 
              Diese Einladung und die nach § 124a i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG zu veröffentlichenden Informationen sowie 
              alle weiteren Informationen, die den Aktionären vor der Hauptversammlung mitgeteilt oder zugänglich 
              gemacht werden müssen, sind unter der Internetadresse 
              www.kws.de/hauptversammlung 

zugänglich und können dort eingesehen und heruntergeladen werden.

Auf der vorgenannten Internetseite werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten

Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach § 130 Abs. 2 Satz 2 AktG veröffentlicht. Ferner

finden sich dort Hinweise zum Erhalt der elektronischen Bestätigung über den Zugang einer im Wege

elektronischer Kommunikation abgegebenen Stimme gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG sowie 8. zum Erhalt einer Bestätigung über die Stimmzählung, die der Abstimmende gemäß § 129 Abs. 5 AktG innerhalb

eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung verlangen kann.

Die Einberufung mit der vollständigen Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen der persönlich

haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats wird im Bundesanzeiger bekanntgemacht und zudem solchen

Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information

in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

Eine englische Übersetzung dieser Einladung sowie weitere Informationen und Unterlagen in englischer

Sprache sind über die englischsprachige Internetseite der Gesellschaft zur Hauptversammlung unter der

Internetadresse


              www.kws.com/corp/en/company/investor-relations/annual-shareholder-meeting/ 

zugänglich.

Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und deren Vertreter

Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die KWS SAAT SE & Co. KGaA als Verantwortliche im

Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten der Aktionäre und

gegebenenfalls der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter von Aktionären. In unseren

Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer

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October 26, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)