Österreich     31     4,17         1 
                            Niederlande    41     5,51         1 
                            Gesamt:        744    100          12 

Für die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums aus den

einzelnen Mitgliedstaaten der EU und den Vertragsstaaten des EWR gelten die jeweiligen

nationalen Vorschriften. Die auf Deutschland entfallenden Mitglieder des besonderen

Verhandlungsgremiums werden von einem Wahlgremium in geheimer und unmittelbarer Wahl

gewählt (vgl. § 8 Abs. 1 SEBG).

Ist - wie bei der Umwandlung der ORBIS AG in eine SE - aus dem Inland nur eine

Unternehmensgruppe an der SE-Gründung beteiligt, besteht das Wahlgremium aus den

Mitgliedern des Betriebsrats auf oberster Ebene; das bedeutet, dass das Wahlgremium bei der

ORBIS AG aus den Mitgliedern des Betriebsrats zu bilden ist (vgl. § 8 Abs. 2 SEBG). Das

Wahlgremium soll alle Arbeitnehmer vertreten, auch solche, die in ihren Betrieben oder

Unternehmen keinen Betriebsrat gewählt haben. Daher werden betriebsratslose Betriebe und

Unternehmen einer Unternehmensgruppe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 SEBG von den obersten

bestehenden Arbeitnehmervertretungen mit vertreten.

Wählbar in das besondere Verhandlungsgremium sind im Inland Arbeitnehmer der

inländischen Gesellschaften und Betriebe der ORBIS-Gruppe sowie Gewerkschaftsvertreter,

wobei Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden sollen.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Gehören dem besonderen

Verhandlungsgremium mehr als zwei Mitglieder aus Deutschland an, muss gemäß § 6 Abs. 3 SEBG

jedes dritte Mitglied ein Gewerkschaftsvertreter sein. Gehören dem besonderen

Verhandlungsgremium mehr als sechs Mitglieder aus Deutschland an, muss gemäß § 6 Abs. 4

SEBG jedes siebte Mitglied ein leitender Angestellter sein.

Die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder sowie die Konstituierung des besonderen

Verhandlungsgremiums liegen grundsätzlich in der Verantwortung der Arbeitnehmer und ihrer

betroffenen Arbeitnehmervertretungen.

Das Verhandlungsverfahren findet auch dann statt, wenn die Frist für die Wahl oder die

Bestellung einzelner oder aller Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums aus Gründen,

die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SEBG).

Während der laufenden Verhandlungen gewählte oder bestellte Mitglieder können sich

jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SEBG). Ein während

der laufenden Verhandlungen hinzukommendes Mitglied muss aber den Verhandlungsstand

akzeptieren, den es vorfindet; ein Anspruch auf Verlängerung der Verhandlungsfrist (§ 20

SEBG) besteht nicht.

8.5

Die Unternehmensleitung hat für den 23. September 2021 zur konstituierenden Sitzung des

besonderen Verhandlungsgremiums eingeladen. Mit dem Tag der Konstituierung beginnen die

Verhandlungen zwischen dem Vorstand der ORBIS AG und dem besonderen Verhandlungsgremium

über den Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE.

Für die Verhandlungen ist gesetzlich eine Dauer von bis zu sechs Monaten vorgesehen

(vgl. § 20 Abs. 1 SEBG). Diese Dauer kann durch einvernehmlichen Beschluss der

Verhandlungsparteien (d.h. Vorstand der ORBIS AG und besonderes Verhandlungsgremium) auf

bis zu ein Jahr verlängert werden (vgl. § 20 Abs. 2 SEBG).

Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der

Arbeitnehmer in der SE. Da die ORBIS AG zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in die

Rechtsform der SE im Handelsregister der Gesellschaft nicht der Mitbestimmung auf

unternehmerischer Ebene unterliegen wird, ist einziger Gegenstand der Verhandlungen die

Festlegung des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in

grenzüberschreitenden Angelegenheiten.

Dies kann durch die Errichtung eines SE-Betriebsrats erfolgen oder durch ein anderes von

den Verhandlungsparteien zu vereinbarendes Verfahren, welches die Unterrichtung und

Anhörung der Arbeitnehmer in grenzüberschreitenden Angelegenheiten gewährleistet. Wird ein

8.6 SE-Betriebsrat gebildet, sind der Geltungsbereich, die Zahl seiner Mitglieder und die

Sitzverteilung, die Unterrichtungs- und Anhörungsbefugnisse, das zugehörige Verfahren, die

Häufigkeit der Sitzungen, die bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel, der

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit sowie die Fälle, in denen

die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll, und das dabei anzuwendende Verfahren zu

vereinbaren. Anstelle der Errichtung eines SE-Betriebsrats kann auch ein anderes Verfahren

vereinbart werden, das die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sicherstellt.

In der Vereinbarung soll außerdem festgelegt werden, dass auch vor strukturellen

Änderungen der SE weitere Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE

aufgenommen werden.

Der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Unternehmensleitung und dem besonderen

Verhandlungsgremium über die Beteiligung der Arbeitnehmer bedarf eines Beschlusses des

besonderen Verhandlungsgremiums. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der Mitglieder, die

8.7 zugleich die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren muss, gefasst. Ein

Beschluss, der die Minderung der Mitbestimmungsrechte zur Folge hat, kann nicht gefasst

werden (vgl. § 15 Abs. 5 SEBG).

Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen

Frist nicht zustande, gelangt die gesetzliche Auffanglösung zur Anwendung; diese kann auch

von vornherein als vertragliche Lösung vereinbart werden.

Auch bei Anwendung der gesetzlichen Auffanglösung bliebe die ORBIS SE

mitbestimmungsfrei, da im Falle der Gründung einer SE durch Umwandlung die Regelung zur

Mitbestimmung erhalten bleibt, die in der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der

Umwandlung, d.h. zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechtsformwechsels im Handelsregister der

Gesellschaft, besteht (vgl. § 35 Abs. 1 SEBG).

Im Hinblick auf die Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

der ORBIS SE hätte die gesetzliche Auffanglösung zur Folge, dass ein SE-Betriebsrat zu

bilden wäre, dessen Aufgabe in der Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der

8.8 Arbeitnehmer in der SE bestünde. Er wäre für die Angelegenheiten zuständig, die die SE

selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen

Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene

des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen.

Der SE-Betriebsrat wäre jährlich über die Entwicklung der Geschäftslage und die

Perspektiven der SE zu unterrichten und anzuhören. Über außergewöhnliche Umstände, die

erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, wäre er auch unterjährig

zu unterrichten und anzuhören. Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die Wahl seiner

Mitglieder würden grundsätzlich den Bestimmungen über die Zusammensetzung und Bestellung

der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums folgen, jedoch sind weder den im

Unternehmen vertretenen Gewerkschaften noch den Leitenden Angestellten Sitze im

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October 07, 2021 09:01 ET (13:01 GMT)