Österreich 31 4,17 1 Niederlande 41 5,51 1 Gesamt: 744 100 12
Für die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums aus den
einzelnen Mitgliedstaaten der EU und den Vertragsstaaten des EWR gelten die jeweiligen
nationalen Vorschriften. Die auf Deutschland entfallenden Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums werden von einem Wahlgremium in geheimer und unmittelbarer Wahl
gewählt (vgl. § 8 Abs. 1 SEBG).
Ist - wie bei der Umwandlung der ORBIS AG in eine SE - aus dem Inland nur eine
Unternehmensgruppe an der SE-Gründung beteiligt, besteht das Wahlgremium aus den
Mitgliedern des Betriebsrats auf oberster Ebene; das bedeutet, dass das Wahlgremium bei der
ORBIS AG aus den Mitgliedern des Betriebsrats zu bilden ist (vgl. § 8 Abs. 2 SEBG). Das
Wahlgremium soll alle Arbeitnehmer vertreten, auch solche, die in ihren Betrieben oder
Unternehmen keinen Betriebsrat gewählt haben. Daher werden betriebsratslose Betriebe und
Unternehmen einer Unternehmensgruppe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 SEBG von den obersten
bestehenden Arbeitnehmervertretungen mit vertreten.
Wählbar in das besondere Verhandlungsgremium sind im Inland Arbeitnehmer der
inländischen Gesellschaften und Betriebe der ORBIS-Gruppe sowie Gewerkschaftsvertreter,
wobei Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden sollen.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Gehören dem besonderen
Verhandlungsgremium mehr als zwei Mitglieder aus Deutschland an, muss gemäß § 6 Abs. 3 SEBG
jedes dritte Mitglied ein Gewerkschaftsvertreter sein. Gehören dem besonderen
Verhandlungsgremium mehr als sechs Mitglieder aus Deutschland an, muss gemäß § 6 Abs. 4
SEBG jedes siebte Mitglied ein leitender Angestellter sein.
Die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder sowie die Konstituierung des besonderen
Verhandlungsgremiums liegen grundsätzlich in der Verantwortung der Arbeitnehmer und ihrer
betroffenen Arbeitnehmervertretungen.
Das Verhandlungsverfahren findet auch dann statt, wenn die Frist für die Wahl oder die
Bestellung einzelner oder aller Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums aus Gründen,
die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SEBG).
Während der laufenden Verhandlungen gewählte oder bestellte Mitglieder können sich
jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SEBG). Ein während
der laufenden Verhandlungen hinzukommendes Mitglied muss aber den Verhandlungsstand
akzeptieren, den es vorfindet; ein Anspruch auf Verlängerung der Verhandlungsfrist (§ 20
SEBG) besteht nicht.
8.5
Die Unternehmensleitung hat für den 23. September 2021 zur konstituierenden Sitzung des
besonderen Verhandlungsgremiums eingeladen. Mit dem Tag der Konstituierung beginnen die
Verhandlungen zwischen dem Vorstand der ORBIS AG und dem besonderen Verhandlungsgremium
über den Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE.
Für die Verhandlungen ist gesetzlich eine Dauer von bis zu sechs Monaten vorgesehen
(vgl. § 20 Abs. 1 SEBG). Diese Dauer kann durch einvernehmlichen Beschluss der
Verhandlungsparteien (d.h. Vorstand der ORBIS AG und besonderes Verhandlungsgremium) auf
bis zu ein Jahr verlängert werden (vgl. § 20 Abs. 2 SEBG).
Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der
Arbeitnehmer in der SE. Da die ORBIS AG zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in die
Rechtsform der SE im Handelsregister der Gesellschaft nicht der Mitbestimmung auf
unternehmerischer Ebene unterliegen wird, ist einziger Gegenstand der Verhandlungen die
Festlegung des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in
grenzüberschreitenden Angelegenheiten.
Dies kann durch die Errichtung eines SE-Betriebsrats erfolgen oder durch ein anderes von
den Verhandlungsparteien zu vereinbarendes Verfahren, welches die Unterrichtung und
Anhörung der Arbeitnehmer in grenzüberschreitenden Angelegenheiten gewährleistet. Wird ein
8.6 SE-Betriebsrat gebildet, sind der Geltungsbereich, die Zahl seiner Mitglieder und die
Sitzverteilung, die Unterrichtungs- und Anhörungsbefugnisse, das zugehörige Verfahren, die
Häufigkeit der Sitzungen, die bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel, der
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit sowie die Fälle, in denen
die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll, und das dabei anzuwendende Verfahren zu
vereinbaren. Anstelle der Errichtung eines SE-Betriebsrats kann auch ein anderes Verfahren
vereinbart werden, das die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sicherstellt.
In der Vereinbarung soll außerdem festgelegt werden, dass auch vor strukturellen
Änderungen der SE weitere Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE
aufgenommen werden.
Der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Unternehmensleitung und dem besonderen
Verhandlungsgremium über die Beteiligung der Arbeitnehmer bedarf eines Beschlusses des
besonderen Verhandlungsgremiums. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der Mitglieder, die
8.7 zugleich die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren muss, gefasst. Ein
Beschluss, der die Minderung der Mitbestimmungsrechte zur Folge hat, kann nicht gefasst
werden (vgl. § 15 Abs. 5 SEBG).
Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen
Frist nicht zustande, gelangt die gesetzliche Auffanglösung zur Anwendung; diese kann auch
von vornherein als vertragliche Lösung vereinbart werden.
Auch bei Anwendung der gesetzlichen Auffanglösung bliebe die ORBIS SE
mitbestimmungsfrei, da im Falle der Gründung einer SE durch Umwandlung die Regelung zur
Mitbestimmung erhalten bleibt, die in der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Umwandlung, d.h. zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechtsformwechsels im Handelsregister der
Gesellschaft, besteht (vgl. § 35 Abs. 1 SEBG).
Im Hinblick auf die Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
der ORBIS SE hätte die gesetzliche Auffanglösung zur Folge, dass ein SE-Betriebsrat zu
bilden wäre, dessen Aufgabe in der Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der
8.8 Arbeitnehmer in der SE bestünde. Er wäre für die Angelegenheiten zuständig, die die SE
selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen
Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene
des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen.
Der SE-Betriebsrat wäre jährlich über die Entwicklung der Geschäftslage und die
Perspektiven der SE zu unterrichten und anzuhören. Über außergewöhnliche Umstände, die
erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, wäre er auch unterjährig
zu unterrichten und anzuhören. Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die Wahl seiner
Mitglieder würden grundsätzlich den Bestimmungen über die Zusammensetzung und Bestellung
der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums folgen, jedoch sind weder den im
Unternehmen vertretenen Gewerkschaften noch den Leitenden Angestellten Sitze im
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October 07, 2021 09:01 ET (13:01 GMT)