Das Grundkapital der ORBIS SE ist erbracht worden im Wege der Umwandlung der ORBIS AG in 
              (4)           eine Europäische Aktiengesellschaft (SE). 
                            Der Vorstand ist für die Dauer von fünf Jahren von der Eintragung dieser Ermächtigung in 
                            das Handelsregister an ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
                            Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 4.883.021 Stück neuen, auf den Inhaber lautender 
                            Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 
                            4.883.021,00 EUR zu erhöhen, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, in dessen Höhe im Zeitpunkt 
                            der Umwandlung der ORBIS AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) gemäß Umwandlungsplan vom 
                            23. September 2021 das genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung der ORBIS AG noch 
                            vorhanden ist (Genehmigtes Kapital 2021). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
                            Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den 
                            Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
                            mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
                            (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
                            Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
                                          soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
                            -             Aktionäre auszunehmen; 
                                          um Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder mit der Gesellschaft im 
                            -             Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen zu begeben; 
                                          wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der 
                                          Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
              (5)                         Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des 
                                          Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 
                                          % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
                            -             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
                                          Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
                                          Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
                                          Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben 
                                          wurden; 
                                          sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung von Aktien gegen Sacheinlagen zum 
                            -             Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
                                          Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt. 

Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der

Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere des

Aktienausgabebetrages, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung entsprechend der

jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 und - falls das Genehmigte Kapital 2021

bis zum Ablauf der Ermächtigungsfrist nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden ist -

nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber,

(6) ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, dann lauten sie

ebenfalls auf den Inhaber.

(7) Bei Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn der Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 Abs.

2 AktG festgesetzt werden.


              § 6 
              Anteilsverbriefung 

Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann

einzelne Aktien in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien verbriefen (Globalaktien,

Globalurkunden). Im Übrigen setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Form der

Aktienurkunden und der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine fest.


              III. 
              Organisationsverfassung der Gesellschaft 
              § 7 
              Organe 

Organe der Gesellschaft sind:


                            der Vorstand, 
                            der Aufsichtsrat sowie 
                            die Hauptversammlung. 
              IV. 
              DER VORSTAND 
              § 8 
              Vorstand 
              (1)           Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. 
                            Die Bestimmung der Anzahl sowie die Bestellung der ordentlichen Vorstandsmitglieder und der 
                            stellvertretenden Vorstandsmitglieder, der Abschluss der Anstellungsverträge sowie der 
              (2)           Widerruf der Bestellung obliegt dem Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden 
                            des Vorstandes und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes bestellen. 
                            Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für einen Zeitraum von höchstens sechs 
              (3)           Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. 
              (4)           Der Aufsichtsrat ist berechtigt, für den Vorstand eine Geschäftsordnung aufzustellen. 
                            Sofern der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern besteht, werden die Beschlüsse des 
              (5)           Vorstands mit Stimmenmehrheit gefasst. Ist ein Vorsitzender des Vorstands bestellt, gibt 
                            seine Stimme bei Stimmgleichheit den Ausschlag. 
              § 9 
              Vertretung 
                            Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Gesellschaft allein. Besteht 
                            der Vorstand aus zwei oder mehr Mitgliedern, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei 
              (1)           Vorstandsmitglieder oder durch ein Mitglied des Vorstands zusammen mit einem Prokuristen 
                            vertreten. 
                            Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung 
              (2)           der Gesellschaft befugt sind. 
                            Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder in den vom Gesetz gezogenen Grenzen (§ 112 AktG) 
              (3)           von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. 
                            Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, 
                            welche die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnis 
              (4)           festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluss der Hauptversammlung nach § 119 AktG 
                            ergeben. 
                            Für folgende Geschäfte des Vorstands ist die ausdrückliche vorherige Zustimmung des 
                            Aufsichtsrats erforderlich: 
                            a)            Erwerb von neuen Beteiligungen, 
                            b)            Aufnahme oder Beendigung von wesentlichen Geschäftsbereichen, 
              (5)                         Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen 
                            c)            Rechten, 
                            d)            Veräußerung des Geschäftsbetriebs oder von wesentlichen Teilen des 
                                          Geschäftsbetriebs. 

Der Aufsichtsrat kann weitere Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig

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October 07, 2021 09:01 ET (13:01 GMT)