Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

München (pta026/21.09.2021/16:15) - Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 ("COVID-19-Gesetz") eröffnet die Möglichkeit, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Angesichts der auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie und des Ziels, Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft zu vermeiden, hat der Vorstand der fairafric AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.

Die Aktionäre der fairafric AG werden hiermit zu der

am Donnerstag, den 28. Oktober 2021 um 14.00 Uhr

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Die virtuelle Hauptversammlung wird für die angemeldeten Aktionäre live per Videokonferenz übertragen. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Rupert-Mayer-Str. 44, 81379 München.

I. TAGESORDNUNG

1. Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss 2020 festzustellen.

2. Beschlussfassung über die Entlastung des Mitglieds der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitglied der Geschäftsführung für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Münchener Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH, Nymphenburger Straße 14, 80335 München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.

4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung wie folgt zu ändern:

(1) Nach § 4 Abs. 1 wird der folgende Abs. 2 neu eingefügt:

"Vorzugsaktien ohne Stimmrecht stehen bei der Verteilung des Bilanzgewinns die in § 19 Abs. 2 der Satzung bestimmten Vorrechte zu. Die Ausgabe weiterer Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den jeweils bestehenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder gleichstehen, bleibt gemäß § 141 Abs. 2 Satz 2 AktG vorbehalten."

(2) § 4 Abs. 2 wird zu Abs. 3.

(3) § 4 Abs. 3 wird zu Abs. 4. Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst:

"Die Form und den Inhalt von Aktienurkunden und von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen bestimmt der Vorstand. Dasselbe gilt für Schuldverschreibungen und deren Zins- und Erneuerungsscheine."

(4) § 4 Abs. 4 wird zu Abs. 5.

(5) Nach § 4 Abs. 5 wird der folgende Abs. 6 wird neu eingefügt:

"Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Namen oder den Inhaber lauten sollen, so lauten sie ebenfalls auf den Namen der Aktionäre."

(6) § 4 Abs. 5 wird zu Abs. 7 und wie folgt neu geändert:

Die Worte "EUR 245.000,-" werden durch die Worte "EUR 19.940,-" und die Worte "Ausgabe von bis zu 245.000 Aktien" werden durch die Worte "Ausgabe von bis zu 19.940 Aktien" ersetzt.

(7) § 6 Abs. 2 Satz 2 wird ersatzlos aufgehoben.

(8) In § 8 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte "mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen" ersatzlos gestrichen.

(9) § 8 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:

"Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann auch ohne wichtigen Grund sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende durch Erklärung in Schriftform gegenüber dem Vorstand niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt."

(10) § 10 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

"Die Mitglieder des Vorstands können, sofern der Vorsitzende nicht anders entscheidet, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen."

(11) § 10 Abs. 3 Satz 3 wird ersatzlos aufgehoben.

(12) § 10 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:

"Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen telefonisch, schriftlich, per E-Mail, Online oder in einer anderen geeigneten Form zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies für den Einzelfall bestimmt. Ein Widerspruchsrecht der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats hiergegen besteht nicht."

(13) § 10 Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst:

"Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich bei der Abstimmung der Stimme enthält."

(14) § 14 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

"Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer Stadt mit mehr als 10.000 Einwohnern statt."

(15) § 14 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

"In den Fällen des § 121 Abs. 4 Satz 2 AktG ist die Einberufung auch per E-Mail zulässig."

(16) § 14 Abs. 4 wird ersatzlos aufgehoben.

(17) § 15 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

"Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für die Anmeldung vorgesehen werden. Die Einzelheiten der Anmeldung werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht."

(18) § 15 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

"Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Den Vorzugsaktionären steht kein Stimmrecht zu. Soweit jedoch den Vorzugsaktionären nach dem Gesetz ein Stimmrecht zwingend zusteht, gewährt jede Vorzugsaktie eine Stimme."

(19) Nach § 15 Abs. 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 ergänzt:

"(6) Der Vorstand ist dazu ermächtigt, vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand bestimmt die näheren Einzelheiten der Online-Teilnahme. Eine etwaige Ermöglichung der Online-Teilnahme und die dazu getroffenen Regelungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.

(7) Der Vorstand ist dazu ermächtigt vorzusehen, dass die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zugelassen wird. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat."

(20) § 16 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

"Ist keiner von diesen erschienen oder zur Leitung der Hauptversammlung bereit, so bestimmt der Aufsichtsrat, wer den Vorsitz in der Hauptversammlung führt; dies kann auch eine gesellschaftsfremde, natürliche Person sein."

(21) § 19 wird ersatzlos aufgehoben.

(22) Die Kapitelüberschrift wird neu gefasst wie folgt:

"V. Gewinnverwendung"

(23) § 20 wird zu § 19.

(24) § 19 (neu) Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

"Der Bilanzgewinn wird in nachstehender Reihenfolge verwendet:

a) Zur Nachzahlung etwaiger Rückstände von Gewinnanteilen auf die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in der Reihenfolge ihrer Entstehung;

b) zur Zahlung eines Vorabgewinnanteils von Euro 0,02 je ein Stück Vorzugsaktie ohne Stimmrecht (Serie A) und zur Zahlung eines Vorabgewinnanteils von Euro 0,03 je ein Stück Vorzugsaktie ohne Stimmrecht (Serie B), wobei die Vorzugsaktien der Serie A und die Vorzugsaktien der Serie B im Rang gleichstehen;

c) zur gleichmäßigen Zahlung etwaiger weiterer Gewinnanteile auf die Stamm- und Vorzugsaktien, soweit die Hauptversammlung nicht eine anderweitige Verwendung beschließt."

(25) § 21 wird zu § 20.

(26) § 20 Abs. 1 (neu) wird ersatzlos aufgehoben.

(27) § 20 Abs. 2 Satz 2 (neu) wird ersatzlos aufgehoben.

(28) § 20 Abs. 2 (neu) wird zu Abs. 1 und § 20 Abs. 3 (neu) wird zu Abs. 2.

5. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals nebst Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

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September 21, 2021 10:15 ET (14:15 GMT)