Der Schweizerische Arbeitgeberverband unterstützt grundsätzlich die zusätzlich vorgeschlagenen und befristeten Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung. Er beantragt jedoch die Ausweitung auf Personen, die über eine Temporärorganisation beschäftigt werden sowie die Verlängerung der Dauer dieser Unterstützungsmassnahmen.

Aufgrund der erneut angestiegenen Zahl bestätigter Covid-19-Fälle in den vergangenen Wochen hat der Bundesrat Massnahmen zur Eindämmung des Virus vorgeschlagen, welche sich direkt auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt auswirken. Um die Folgen dieser verschärften, behördlichen Massnahmen für Unternehmen und Arbeitnehmer abzufedern, sollen die Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) erneut gezielt erweitert werden. Dies soll einen möglichen Verlust von Arbeitsplätzen und Einkommen vermeiden.

In der Stellungnahmehält der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) fest, dass er die befristeten Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (ALV) gutheisst. Dazu gehört die erneute Aufhebung der Karenzzeit für Unternehmen. Denn bereits in der ersten Welle hat sich dieses Instrument bewährt. Auch die Anspruchserweiterung auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und in einem Lehrverhältnis unterstützen die Arbeitgeber. Mit der Anspruchserweiterung kann beispielsweise in der angeschlagenen Tourismusbranche Planungssicherheit für Betriebe geschaffen werden, damit die saisonalen, befristeten Arbeitsplätze erhalten bleiben.

Der SAV fordert jedoch, dass der Arbeitsausfall für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit erneut anrechenbar ist, wie sie es auch im Rahmen der ersten Welle war und Wirkung gezeigt hat. Mit der erneuten Anrechnung des Arbeitsausfalls wird den weiterhin schwer unter der Covid-19 leidenden Branchen abermals die nötige Unterstützung gewährt, um ihre Arbeitsplätze zu erhalten. Da es dauern wird, bis die besonders stark betroffenen Branchen wieder auf die Beine kommen, fordert der SAV zudem die Verlängerung der vorgeschlagenen Geltungsdauer der einzelnen Massnahmen.

Union Patronale Suisse veröffentlichte diesen Inhalt am 23 Dezember 2020 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 23 Dezember 2020 15:44:05 UTC.

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