Umfang einer solchen Investition oder Transaktion anzugeben, es sei denn, sie stehen im Einklang mit gesetzlichen oder
regulatorischen Verpflichtungen.
MIFID II PRODUKTÜBERWACHUNGSPFLICHTEN / ZIELMARKT PROFESSIONELLE INVESTOREN UND GEEIGNETE GEGENPARTEIEN
Die Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Anleihen hat - ausschließlich für den Zweck des
Produktgenehmigungsverfahrens von J.P. Morgan AG, Barclays Bank Ireland PLC und Deutsche Bank Aktiengesellschaft
(jeweils ein "Konzepteur") - zu dem Ergebnis geführt, dass: (i) der Zielmarkt für die Anleihen ausschließlich geeignete
Gegenparteien und professionelle Kunden, jeweils im Sinne der Richtlinie (EU) 2014/65 (in der jeweils gültigen Fassung,
"MiFID II"), umfasst und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der Anleihen an geeignete Gegenparteien und professionelle
Kunden angemessen sind. Jede Person, die in der Folge die Anleihen anbietet, verkauft oder empfiehlt (ein "
Vertriebsunternehmen") soll die Bestimmungen des Zielmarkts der Konzepteure berücksichtigen; ein Vertriebsunternehmen,
welches MiFID II unterliegt, ist indes dafür verantwortlich, seine eigene Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die
Anleihen durchzuführen (entweder durch die Übernahme oder durch die Präzisierung der Zielmarktbestimmung der
Konzepteure) und angemessene Vertriebskanäle zu bestimmen. Zur Klarstellung: Adler Group ist kein MiFID II
beaufsichtigtes Unternehmen und nicht als Vertriebsunternehmen oder Konzepteur im Sinne der MiFID II
Produktüberwachungsregeln qualifiziert.
PRODUKTÜBERWACHUNGSPFLICHTEN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH
Die Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Anleihen hat - ausschließlich für den Zweck des
Produktgenehmigungsverfahrens eines jeden Konzepteurs - zu dem Ergebnis geführt, dass (i) der Zielmarkt für die
Anleihen ausschließlich geeignete Gegenparteien, wie im FCA Handbook Conduct of Business Sourcebook ("COBS") und
professionelle Kunden, wie in Verordnung (EU) 600/2014 in der Gestalt, in der diese Bestandteil nationalen Rechts auf
Grundlage des European Union (Withdrawal) Act 2018 ist ("UK MiFIR"), und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der Anleihen
an geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden angemessen sind. Jede Person, die in der Folge die Anleihen
anbietet, verkauft oder empfiehlt (ein "Vertriebsunternehmen") soll die Bestimmungen des Zielmarkts der Konzepteure
berücksichtigen, ein Vertriebsunternehmen, welches dem FCA Handbook Product Intervention and Product Governance
Sourcebook (die "UK MiFIR Produktüberwachungspflichten") unterliegt, ist indes dafür verantwortlich, seine eigene
Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Anleihen durchzuführen (entweder durch die Übernahme oder durch die
Präzisierung der Zielmarktbestimmung der Konzepteure) und angemessene Vertriebskanäle zu bestimmen.
VERBOT DES VERKAUFS AN KLEINANLEGER IM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Die Anleihen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im
Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") bestimmt und sollten Kleinanlegern im EWR nicht angeboten, nicht an diese verkauft
und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der
Begriff Kleinanleger eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein
Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 der Richtlinie (EU) 2014/65 (in ihrer jeweils gültigen Fassung, "
MiFID II"); (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit
dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 MiFID II gilt; oder (iii) sie ist
kein qualifizierter Anleger im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Juni 2017 (in ihrer jeweils gültigen Fassung, die "Prospektverordnung"). Entsprechend wurde kein nach der Verordnung
(EU) 1286/2014 (in ihrer jeweils gültigen Fassung, die "PRIIPs-Verordnung") erforderliches Basisinformationsblatt für
das Angebot oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an Kleinanleger im EWR erstellt; daher
kann das Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an Kleinanleger im EWR nach der
PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.
VERBOT DES VERKAUFS AN KLEINANLEGER IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH
Die Anleihen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im Vereinigten
Königreich bestimmt und sollten Kleinanlegern im Vereinigten Königreich nicht angeboten, nicht an diese verkauft und
diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der
Begriff Kleinanleger eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein
Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 der Richtlinie (EU) 2014/65, in der Gestalt, in der diese Bestandteil
nationalen Rechts auf Grundlage des European Union (Withdrawal) Act 2018 ("EUWA"), oder (ii) sie ist ein Kunde im Sinne
der Regelungen des Financial Services and Markets Act 2000 ("FSMA") und anderen Vorschriften oder Verordnungen auf
Grundlage der FSMA zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/97, wonach dieser Kunde nicht als professioneller Kunde
qualifizieren wäre, wie definiert in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung (EU) 600/2014 in der Gestalt, in der diese
Bestandteil nationalen Rechts auf Grundlage des EUWA ist.
Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) 1286/2014 in der Gestalt, in der diese Bestandteil nationalen Rechts
auf Grundlage des EUWA ist (die "UK PRIIPs-Verordnung") erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den
Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an Kleinanleger im Vereinigten Königreich erstellt; daher
kann das Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an Kleinanleger im Vereinigten
Königreich nach der UK PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.
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2021-04-21 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Adler Group S.A.
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Fax: +352 203 015 00
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WKN: A14U78
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Index
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover,
München, Stuttgart, Tradegate Exchange; London, Börse Luxemburg, SIX
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1186897 2021-04-21
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April 21, 2021 01:01 ET (05:01 GMT)