Umfang einer solchen Investition oder Transaktion anzugeben, es sei denn, sie stehen im Einklang mit gesetzlichen oder 
regulatorischen Verpflichtungen. 
MIFID II PRODUKTÜBERWACHUNGSPFLICHTEN / ZIELMARKT PROFESSIONELLE INVESTOREN UND GEEIGNETE GEGENPARTEIEN 
Die Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Anleihen hat - ausschließlich für den Zweck des 
Produktgenehmigungsverfahrens von J.P. Morgan AG, Barclays Bank Ireland PLC und Deutsche Bank Aktiengesellschaft 
(jeweils ein "Konzepteur") - zu dem Ergebnis geführt, dass: (i) der Zielmarkt für die Anleihen ausschließlich geeignete 
Gegenparteien und professionelle Kunden, jeweils im Sinne der Richtlinie (EU) 2014/65 (in der jeweils gültigen Fassung, 
"MiFID II"), umfasst und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der Anleihen an geeignete Gegenparteien und professionelle 
Kunden angemessen sind. Jede Person, die in der Folge die Anleihen anbietet, verkauft oder empfiehlt (ein " 
Vertriebsunternehmen") soll die Bestimmungen des Zielmarkts der Konzepteure berücksichtigen; ein Vertriebsunternehmen, 
welches MiFID II unterliegt, ist indes dafür verantwortlich, seine eigene Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die 
Anleihen durchzuführen (entweder durch die Übernahme oder durch die Präzisierung der Zielmarktbestimmung der 
Konzepteure) und angemessene Vertriebskanäle zu bestimmen. Zur Klarstellung: Adler Group ist kein MiFID II 
beaufsichtigtes Unternehmen und nicht als Vertriebsunternehmen oder Konzepteur im Sinne der MiFID II 
Produktüberwachungsregeln qualifiziert. 
PRODUKTÜBERWACHUNGSPFLICHTEN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH 
Die Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Anleihen hat - ausschließlich für den Zweck des 
Produktgenehmigungsverfahrens eines jeden Konzepteurs - zu dem Ergebnis geführt, dass (i) der Zielmarkt für die 
Anleihen ausschließlich geeignete Gegenparteien, wie im FCA Handbook Conduct of Business Sourcebook ("COBS") und 
professionelle Kunden, wie in Verordnung (EU) 600/2014 in der Gestalt, in der diese Bestandteil nationalen Rechts auf 
Grundlage des European Union (Withdrawal) Act 2018 ist ("UK MiFIR"), und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der Anleihen 
an geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden angemessen sind. Jede Person, die in der Folge die Anleihen 
anbietet, verkauft oder empfiehlt (ein "Vertriebsunternehmen") soll die Bestimmungen des Zielmarkts der Konzepteure 
berücksichtigen, ein Vertriebsunternehmen, welches dem FCA Handbook Product Intervention and Product Governance 
Sourcebook (die "UK MiFIR Produktüberwachungspflichten") unterliegt, ist indes dafür verantwortlich, seine eigene 
Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Anleihen durchzuführen (entweder durch die Übernahme oder durch die 
Präzisierung der Zielmarktbestimmung der Konzepteure) und angemessene Vertriebskanäle zu bestimmen. 
VERBOT DES VERKAUFS AN KLEINANLEGER IM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM 
Die Anleihen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im 
Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") bestimmt und sollten Kleinanlegern im EWR nicht angeboten, nicht an diese verkauft 
und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der 
Begriff Kleinanleger eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein 
Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 der Richtlinie (EU) 2014/65 (in ihrer jeweils gültigen Fassung, " 
MiFID II"); (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit 
dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 MiFID II gilt; oder (iii) sie ist 
kein qualifizierter Anleger im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 
Juni 2017 (in ihrer jeweils gültigen Fassung, die "Prospektverordnung"). Entsprechend wurde kein nach der Verordnung 
(EU) 1286/2014 (in ihrer jeweils gültigen Fassung, die "PRIIPs-Verordnung") erforderliches Basisinformationsblatt für 
das Angebot oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an Kleinanleger im EWR erstellt; daher 
kann das Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an Kleinanleger im EWR nach der 
PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein. 
VERBOT DES VERKAUFS AN KLEINANLEGER IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH 
Die Anleihen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im Vereinigten 
Königreich bestimmt und sollten Kleinanlegern im Vereinigten Königreich nicht angeboten, nicht an diese verkauft und 
diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der 
Begriff Kleinanleger eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein 
Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 der Richtlinie (EU) 2014/65, in der Gestalt, in der diese Bestandteil 
nationalen Rechts auf Grundlage des European Union (Withdrawal) Act 2018 ("EUWA"), oder (ii) sie ist ein Kunde im Sinne 
der Regelungen des Financial Services and Markets Act 2000 ("FSMA") und anderen Vorschriften oder Verordnungen auf 
Grundlage der FSMA zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/97, wonach dieser Kunde nicht als professioneller Kunde 
qualifizieren wäre, wie definiert in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung (EU) 600/2014 in der Gestalt, in der diese 
Bestandteil nationalen Rechts auf Grundlage des EUWA ist. 
Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) 1286/2014 in der Gestalt, in der diese Bestandteil nationalen Rechts 
auf Grundlage des EUWA ist (die "UK PRIIPs-Verordnung") erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den 
Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an Kleinanleger im Vereinigten Königreich erstellt; daher 
kann das Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an Kleinanleger im Vereinigten 
Königreich nach der UK PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein. 
=---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
2021-04-21 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group 
AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
=---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Adler Group S.A. 
              1B Heienhaff 
              1736 Senningerberg 
              Luxemburg 
Telefon:      +352 278 456 710 
Fax:          +352 203 015 00 
E-Mail:       investorrelations@adler-group.com 
Internet:     www.adler-group.com 
ISIN:         LU1250154413 
WKN:          A14U78 
Indizes:      SDAX, FTSE EPRA/NAREIT Global Index, FTSE EPRA/NAREIT Developed Europe Index, FTSE EPRA/NAREIT Germany 
              Index 
Börsen:       Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, 
              München, Stuttgart, Tradegate Exchange; London, Börse Luxemburg, SIX 
EQS News ID:  1186897 
 
Ende der Mitteilung  DGAP News-Service 
=------------ 

1186897 2021-04-21


 
Bildlink: 
https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=show_t_gif&application_id=1186897&application_name=news

(END) Dow Jones Newswires

April 21, 2021 01:01 ET (05:01 GMT)