handeln, die Wertpapiere der Adler Group zeichnen oder kaufen und in dieser 
Eigenschaft die Wertpapiere der Adler Group behalten, kaufen, verkaufen, 
anbieten oder anderweitig für ihre eigenen Konten mit solchen Wertpapieren 
und anderen Wertpapieren der Adler Group oder damit verbundenen 
Investitionen im Zusammenhang mit diesem Wertpapierangebot oder anderweitig 
handeln. Die Joint Bookrunner beabsichtigen nicht, den Umfang einer solchen 
Investition oder Transaktion anzugeben, es sei denn, sie stehen im Einklang 
mit gesetzlichen oder regulatorischen Verpflichtungen. 
 
*MIFID II PRODUKTÜBERWACHUNGSPFLICHTEN / ZIELMARKT PROFESSIONELLE 
INVESTOREN UND GEEIGNETE GEGENPARTEIEN * 
 
Die Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Anleihen hat - 
ausschließlich für den Zweck des Produktgenehmigungsverfahrens von J.P. 
Morgan AG, Barclays Bank Ireland PLC und Deutsche Bank Aktiengesellschaft 
(jeweils ein "*Konzepteur*") - zu dem Ergebnis geführt, dass: (i) der 
Zielmarkt für die Anleihen ausschließlich geeignete Gegenparteien und 
professionelle Kunden, jeweils im Sinne der Richtlinie (EU) 2014/65 (in der 
jeweils gültigen Fassung, "*MiFID II*"), umfasst und (ii) alle Kanäle für 
den Vertrieb der Anleihen an geeignete Gegenparteien und professionelle 
Kunden angemessen sind. Jede Person, die in der Folge die Anleihen anbietet, 
verkauft oder empfiehlt (ein "*Vertriebsunternehmen*") soll die Bestimmungen 
des Zielmarkts der Konzepteure berücksichtigen; ein Vertriebsunternehmen, 
welches MiFID II unterliegt, ist indes dafür verantwortlich, seine eigene 
Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Anleihen durchzuführen (entweder 
durch die Übernahme oder durch die Präzisierung der Zielmarktbestimmung 
der Konzepteure) und angemessene Vertriebskanäle zu bestimmen. Zur 
Klarstellung: Adler Group ist kein MiFID II beaufsichtigtes Unternehmen und 
nicht als Vertriebsunternehmen oder Konzepteur im Sinne der MiFID II 
Produktüberwachungsregeln qualifiziert. 
 
*PRODUKTÜBERWACHUNGSPFLICHTEN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH* 
 
Die Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Anleihen hat - 
ausschließlich für den Zweck des Produktgenehmigungsverfahrens eines 
jeden Konzepteurs - zu dem Ergebnis geführt, dass (i) der Zielmarkt für die 
Anleihen ausschließlich geeignete Gegenparteien, wie im _FCA Handbook 
Conduct of Business Sourcebook _("*COBS*") und professionelle Kunden, wie in 
Verordnung (EU) 600/2014 in der Gestalt, in der diese Bestandteil nationalen 
Rechts auf Grundlage des _European Union (Withdrawal) Act 2018_ ist ("*UK 
MiFIR*"), und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der Anleihen an geeignete 
Gegenparteien und professionelle Kunden angemessen sind. Jede Person, die in 
der Folge die Anleihen anbietet, verkauft oder empfiehlt (ein 
"*Vertriebsunternehmen*") soll die Bestimmungen des Zielmarkts der 
Konzepteure berücksichtigen, ein Vertriebsunternehmen, welches dem _FCA 
Handbook Product Intervention and Product Governance Sourcebook_ (die "*UK 
MiFIR Produktüberwachungspflichten*") unterliegt, ist indes dafür 
verantwortlich, seine eigene Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die 
Anleihen durchzuführen (entweder durch die Übernahme oder durch die 
Präzisierung der Zielmarktbestimmung der Konzepteure) und angemessene 
Vertriebskanäle zu bestimmen. 
 
*VERBOT DES VERKAUFS AN KLEINANLEGER IM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM * 
 
Die Anleihen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen 
Zurverfügungstellung an Kleinanleger im Europäischen Wirtschaftsraum 
("*EWR*") bestimmt und sollten Kleinanlegern im EWR nicht angeboten, nicht 
an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung 
gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff 
Kleinanleger eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien 
erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 
der Richtlinie (EU) 2014/65 (in ihrer jeweils gültigen Fassung, "*MiFID 
II*"); (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 in ihrer 
jeweils gültigen Fassung, soweit dieser Kunde nicht als professioneller 
Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 MiFID II gilt; oder (iii) sie ist 
kein qualifizierter Anleger im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 des 
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 (in ihrer jeweils 
gültigen Fassung, die "*Prospektverordnung*"). Entsprechend wurde kein nach 
der Verordnung (EU) 1286/2014 (in ihrer jeweils gültigen Fassung, die 
"*PRIIPs-Verordnung*") erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot 
oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an 
Kleinanleger im EWR erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder 
die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an Kleinanleger im EWR nach 
der PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein. 
 
*VERBOT DES VERKAUFS AN KLEINANLEGER IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH* 
 
Die Anleihen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen 
Zurverfügungstellung an Kleinanleger im Vereinigten Königreich bestimmt und 
sollten Kleinanlegern im Vereinigten Königreich nicht angeboten, nicht an 
diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung 
gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff 
Kleinanleger eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien 
erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 
der Richtlinie (EU) 2014/65, in der Gestalt, in der diese Bestandteil 
nationalen Rechts auf Grundlage des _European Union (Withdrawal) Act 2018_ 
("*EUWA*"), oder (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Regelungen des 
_Financial Services and Markets Act 2000_ ("*FSMA*") und anderen 
Vorschriften oder Verordnungen auf Grundlage der FSMA zur Umsetzung der 
Verordnung (EU) 2016/97, wonach dieser Kunde nicht als professioneller Kunde 
qualifizieren wäre, wie definiert in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung 
(EU) 600/2014 in der Gestalt, in der diese Bestandteil nationalen Rechts auf 
Grundlage des EUWA ist. 
 
Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) 1286/2014 in der Gestalt, 
in der diese Bestandteil nationalen Rechts auf Grundlage des EUWA ist (die 
"*UK PRIIPs-Verordnung*") erforderliches Basisinformationsblatt für das 
Angebot oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen 
an Kleinanleger im Vereinigten Königreich erstellt; daher kann das Angebot 
oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an 
Kleinanleger im Vereinigten Königreich nach der UK PRIIPs-Verordnung 
rechtswidrig sein. 
 
2021-01-08 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, 
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Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Adler Group S.A. 
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Fax:         +352 203 015 00 
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             Europe Index, FTSE EPRA/NAREIT Germany Index 
Börsen:      Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in 
             Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, 
             Tradegate Exchange; London, Börse Luxemburg, SIX 
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1159245 2021-01-08 
 
 

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January 08, 2021 01:00 ET (06:00 GMT)