FRANKFURT (dpa-AFX) - Aus dem vermeintlichen Schnäppchenflug aus dem Internet ist nichts geworden und auch die Chancen auf Schadenersatz sind für einen Kläger aus Hessen gesunken. Das Oberlandesgericht Frankfurt lehnte es in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az.: 16 U 208/18) aus Zuständigkeitsgründen ab, über den Rechtsstreit des Klägers mit der Fluggesellschaft Air France inhaltlich zu entscheiden.

Der Mann hatte laut Justiz im Dezember 2017 über die deutschsprachige Webseite "airfrance.de" ein First-Class-Ticket für einen Flug aus den USA nach Paris zu einem Spottpreis von knapp 600 Euro gebucht. Einen Tag später hatte Air France die Buchung storniert und den gezahlten Betrag erstattet. Dagegen wehrt sich der Kläger und verlangt stattdessen Schadenersatz in Höhe von knapp 10 600 Euro, die der entgangene Luxusflug regulär gekostet hätte.

Wie bereits das Landgericht verneinte auch das Oberlandesgericht die eigene Zuständigkeit. Die Webseite werde nicht von der Frankfurter Niederlassung der Air France betrieben, sondern von der Zentrale in Frankreich über einen externen Provider in Paris. Es gebe daher keinen Bezug zu der Niederlassung in Deutschland, was aber Grundlage einer möglichen Zuständigkeit deutscher Gerichte wäre. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ der Senat aber eine Revision beim Bundesgerichtshof zu./ceb/DP/fba