KARLSRUHE (dpa-AFX) - Betriebsinhaber, die im Corona-Lockdown schließen mussten und sich deshalb noch mit ihrer Versicherung streiten, dürften am Mittwoch (9.00 Uhr) gespannt nach Karlsruhe schauen. Der Bundesgerichtshof (BGH) klärt für weitere Fälle, ob eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung für den Schaden zumindest teilweise aufkommen muss. Im konkreten Fall geht es um ein Hotel in Hameln.

Ob die Versicherung zahlen muss, hängt von den vereinbarten Versicherungsbedingungen ab. Zu einer Variante, die in sehr vielen Verträgen verwendet wurde, gibt es schon ein BGH-Urteil aus dem Januar 2022. Hier waren die Krankheiten, die zu einer behördlich angeordneten Schließung führen können, einzeln aufgelistet - und Covid-19 war nicht dabei. Betroffene bekommen deshalb kein Geld.

In der Variante, um die es jetzt geht, wurde in den Versicherungsbedingungen nur auf die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten verwiesen. Dort wurde Covid-19 zum 23. Mai 2020 aufgenommen. Das Oberlandesgericht Celle hatte deshalb entschieden, dass dem Hotel zwar nicht für eine Schließung ab März 2020, aber für eine zweite Schließung ab November 2020 Geld von der Versicherung zusteht. Das letzte Wort hat jetzt der BGH, der nach der Verhandlung möglicherweise auch gleich sein Urteil verkündet. (Az. IV ZR 465/21)/sem/DP/stw