Die Google-Tochter muss nur Namen und Anschrift bekanntgeben. Email- oder IP-Adresse seien von der Auskunftspflicht nicht erfasst, entschied am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz. Damit ist die Klage der Filmfirma Constantin gegen Youtube beziehungsweise den Mutterkonzern Google endgültig gescheitert. Der BGH begründete seine Entscheidung mit der Gesetzeslage. Sowohl die bisher geltende europäische Richtlinie als auch die deutsche Umsetzung des EU-Rechts beschränkten sich auf die Bekanntgabe des Namens und der Postanschrift.

Bei den angegebenen Namen handelt es sich in der Regel aber nicht um Klarnamen und auch die Postadressen stimmen nicht. So war es auch in dem konkreten Rechtsstreit. 2013 und 2014 wurden zwei urheberrechtlich geschützte Filme illegal auf die Plattform hochgeladen und in der Folgezeit viele tausend Mal angesehen. Constantin verlangte Auskunft über sämtliche Registrierungsdaten, erhielt aber nur den Namen und die Adresse, die sich als unzutreffend herausstellten. Youtube berief sich darauf, dass das Gesetz nicht zu weitergehenden Auskünften verpflichte.

Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Juli 2020 entschieden, dass unter dem Begriff Adresse nur die Postadresse zu verstehen sei, nicht die Email- oder IP-Adresse. Auch die Telefonnummer des Rechteverletzers sei nicht vom Auskunftsrecht umfasst. Diese Auslegung des EuGH sei für den BGH bindend, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch nun in der Urteilsbegründung. "Es ist Sache des Gesetzgebers eventuell einen weiteren Auskunftsanspruch zu schaffen", sagte er.

Eine Erweiterung der Haftung der Internetplattformen für Urheberrechtsverletzungen ist bereits in Arbeit. Sie ist in der umstrittenen neuen Urheberrechtsrichtlinie vorgesehen. Die Richtlinie wird momentan in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch im Gange. Das neue Recht ist allerdings umstritten, weil sogenannte Upload-Filter eingesetzt werden müssten, um die eingestellten Werke auf Urheberrechtsverletzungen zu überprüfen.

(AZ: I ZR 153/17)