BERLIN (dpa-AFX) - Zeitungs- und Zeitschriftenverlage stemmen sich erneut gegen das vom Bund verantwortete Nationale Gesundheitsportal im Internet. Die Verleger sehen darin einen "massiven Eingriff in die freie Presse", wie der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) sowie der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) am Mittwoch gemeinsam mitteilten. Am Nachmittag gab es eine Anhörung von Sachverständigen zu einem Gesetzentwurf (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) im Gesundheitsausschuss des Bundestags.

In dem Entwurf ist auch die Stärkung des Portals vorgesehen, das unter anderem Infos zu Krankheiten und Beschwerden anbietet. Die Informationen stammen zum Beispiel vom Deutschen Krebsforschungszentrum, dem Robert Koch-Institut oder von medizinischen Fachgesellschaften.

Die Verbände bewerten das Ganze so: "Dass ein Bundesministerium ein eigenes Fachmedium mit vollwertiger redaktioneller Berichterstattung über Gesundheitsfragen betreibt, ist ein presserechtlich fataler Tabubruch; denn das Nationale Gesundheitsportal ist mit der Staatsfreiheit der Medien nicht vereinbar und stellt zudem einen politisch verwerflichen Eingriff in den freien Pressemarkt dar."

Medienhäuser befürchten Nachteile, weil sie im Internet ebenfalls Gesundheitsportale anbieten und journalistische Angebote zu Gesundheitsthemen publizieren. Die Verleger betonten, das staatliche Portal verzerre den Wettbewerb und gefährde die privaten Gesundheitsmedien. Die Verleger appellieren, dass die Infos auf dem Portal eingegrenzt werden und sich etwa auf die Regierungspolitik im Gesundheitsbereich konzentrieren sollten.

Unlängst hatte es zu dem Portal ein Urteil gegeben. Es ging dabei aber nicht um das Portal an sich, sondern um eine inzwischen aufgelöste Kooperation zwischen dem Bund und dem Internetkonzern Google. Bei Google-Suchanfragen nach Krankheiten oder Beschwerden wurde das Portal als Ergebnis prominent in einer Infobox angezeigt. Das Landgericht München sprach ein vorläufiges Verbot gegen die Zusammenarbeit aus, das Urteil ist rechtskräftig. Das Gericht wertete die Zusammenarbeit als Kartellverstoß. Die Vereinbarung schränke den Wettbewerb ein. Der Medienkonzern Hubert Burda Media hatte geklagt./rin/DP/jha