Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Kursabweichungen vom 
                                                        gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten der 
                                                        gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so kann das Angebot 
                                                        bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
                                                        angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche 
                                                        Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten Handelstag vor 
                                                        der Veröffentlichung der Anpassung; die 10%- bzw. 20%-Grenze 
                                          (2)           für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
                                                        anzuwenden. Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur 
                                                        Abgabe von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern die gesamte 
                                                        Annahme des Angebots bzw. die bei einer Aufforderung zur Abgabe 
                            c)                          von Angeboten abgegebenen Angebote der Aktionäre dieses Volumen 
                                                        überschreitet, muss der Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit 
                                                        partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der 
                                                        Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien 
                                                        erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte 
                                                        Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
                                                        angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der 
                                                        Gesellschaft kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines 
                                                        eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien 
                                                        vorgesehen werden. Ebenfalls vorgesehen werden kann eine 
                                                        Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten zur Vermeidung 
                                                        rechnerischer Bruchteile von Aktien. Die nähere Ausgestaltung 
                                                        des Angebots bzw. einer an die Aktionäre gerichteten 
                                                        öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
                                                        bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. 
                                                        Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären zur Verfügung 
                                                        gestellter Andienungsrechte, so können diese pro Aktie der 
                                                        Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem Verhältnis des 
                                                        Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen der von der 
                                                        Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien berechtigt eine 
10.                                                     entsprechend festgesetzte Anzahl Andienungsrechte zur 
                                                        Veräußerung einer Aktie der Gesellschaft an diese. 
                                                        Andienungsrechte können auch dergestalt zugeteilt werden, dass 
                                                        jeweils ein Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt 
                                                        wird, die sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum 
                                          (3)           Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten werden 
                                                        nicht zugeteilt; für diesen Fall werden die entsprechenden 
                                                        Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der Preis oder die 
                                                        Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils ohne 
                                                        Erwerbsnebenkosten), zu denen bei Ausübung des Andienungsrechts 
                                                        eine Aktie an die Gesellschaft veräußert werden kann, wird nach 
              10.2                                      Maßgabe der Regelungen in vorstehendem Abs. (2) bestimmt und 
                                                        gegebenenfalls angepasst. Die nähere Ausgestaltung der 
                                                        Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und 
                                                        gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand der 
                                                        Gesellschaft. 

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser, einer früher erteilten

Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworbenen eigenen Aktien über die Börse

oder über ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. Bei einem Angebot an

alle Aktionäre wird das Bezugsrecht für etwaige Spitzenbeträge

ausgeschlossen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die auf Grund dieser,

einer früheren Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworbenen eigenen Aktien

zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden,

zu verwenden:


                                                        Sie können, insoweit unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
                                                        Aktionäre, auch in anderer Weise als über die Börse oder durch 
                                                        ein Angebot an die Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien 
                                                        gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den 
                                                        Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich 
                                                        unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
                                                        Maßgabe, dass die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                                                        gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                                                        veräußerten Aktien insgesamt 10% des jeweiligen Grundkapitals 
                                                        der Gesellschaft nicht überschreiten darf. Maßgebend für die 
                                                        Berechnung der 10%-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals im 
                                          (1)           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls 
                                                        der nachfolgende Wert geringer ist - die Höhe des Grundkapitals 
                                                        zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Sofern 
                                                        während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
                                                        Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
                                                        Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
                                                        Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen 
                            d)                          oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das 
                                                        Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                                                        ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 
                                                        10%-Grenze anzurechnen. 
                                                        Sie können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere 
                                                        als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
                                                        oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen 
                                          (2)           oder Unternehmensteilen oder zum Erwerb sonstiger 
                                                        Vermögensgegenstände verwendet werden. Das Bezugsrecht der 
                                                        Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. 
                                                        Sie können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der 
                                                        Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)