der Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern zusammenzusetzen. Sechs der Aufsichtsratsmitglieder werden dabei
von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes gewählt (Anteilseignervertreter),
weitere sechs Aufsichtsratsmitglieder werden nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes von den
Arbeitnehmern gewählt (Arbeitnehmervertreter).
Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30% aus Frauen und zu
mindestens 30% aus Männern zusammen ('Geschlechterquote'). Dem Grundsatz, nach dem die Geschlechterquote
vom Gesamtaufsichtsrat (und nicht jeweils getrennt von Anteilseigner- bzw. Arbeitnehmerseite) zu erfüllen
ist, hat bislang weder die Seite der Anteilseignervertreter noch die der Arbeitnehmervertreter gemäß § 96
Abs. 2 Satz 3 AktG gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Bei zwölf
Aufsichtsratsmitgliedern sind daher insgesamt mindestens vier Frauen und vier Männer zu wählen. Die Wahl
der sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer soll am 13. April 2021 stattfinden. Der Aufsichtsrat
geht davon aus, dass von den Arbeitnehmern zwei Frauen und vier Männer in den Aufsichtsrat der
Gesellschaft gewählt werden und daher der nachfolgende Wahlvorschlag die Geschlechterquote erfüllen wird.
Für den Fall, dass das Ergebnis dieser Wahl auf Arbeitnehmerseite so ausfällt, dass die Annahme des
nachfolgenden Wahlvorschlags zu einem Verstoß gegen die Geschlechterquote führen würde, behält sich der
Aufsichtsrat vor, seinen Wahlvorschlag entsprechend anzupassen.
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung seines Personalausschusses, der
die Aufgaben des Nominierungsausschusses übernommen hat, berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine
Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten
Kompetenzprofils und Diversitätskonzepts für das Gesamtgremium an. Ziele, Kompetenzprofil und
Diversitätskonzept wurden vom Aufsichtsrat beschlossen und sind einschließlich des Stands der Umsetzung
in der Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2020 dargestellt. Die Erklärung zur
Unternehmensführung ist im Geschäftsbericht 2020 enthalten und Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1
genannten Unterlagen, die über unsere Internetseite unter
www.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich sind und den Aktionären auf Anfrage zugesandt werden. Ferner wird sie dort als Bestandteil
dieser Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Die Wahl der nachfolgend vorgeschlagenen Kandidaten soll für die von der Satzung vorgesehene
Maximalamtszeit (§ 10 Abs. 1 der Satzung) erfolgen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter lit. a) bis g) genannten Personen mit Wirkung ab
Beendigung der Hauptversammlung am 27. Mai 2021 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt (nicht
eingerechnet das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt), zu Aufsichtsratsmitgliedern der
Anteilseigner zu wählen:
a) Herr Heinrich Alt, Honorarprofessor, Bad Kreuznach b) Herr Christoph Groß, Wirtschaftsprüfer, Mainz 6. c) Frau Annett Martin, Wirtschaftsprüferin/Steuerberaterin, Wiesbaden Frau Dr. Ulrike Schweibert, Rechtsanwältin und Partnerin der Anwaltssozietät Schweibert d) Leßmann & Partner, Bad Vilbel e) Herr Otto Kajetan Weixler, Diplom-Betriebswirt, Königstein f) Herr Michael C. Wisser, Vorstand der AVECO Holding AG (Frankfurt am Main), Neu Isenburg
Es ist geplant, Herrn Groß im Fall seiner Wiederwahl erneut als Kandidaten für den
Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen der zur Wahl
vorgeschlagenen Personen:
Die vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen sind mit nachfolgenden Ausnahmen nicht Mitglied in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien von in- und
ausländischen Wirtschaftsunternehmen.
Herr Heinrich Alt
* Aufsichtsratsmitglied der AVECO Holding AG, Frankfurt am Main
Herr Christoph Groß
* Aufsichtsratsvorsitzender der AVECO Holding AG, Frankfurt am Main
Herr Michael C. Wisser
* Aufsichtsratsvorsitzender der Lang & Cie. Real Estate AG, Frankfurt am Main
Angaben zu § 9 Abs. 3 der Satzung:
Die vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen üben keine Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei
wesentlichen Wettbewerbern der Gesellschaft oder bei wesentlichen Wettbewerbern ihrer Konzernunternehmen
aus.
Soweit die vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen gleichzeitig als Vorstandsmitglied einer
börsennotierten Gesellschaft tätig sind, üben sie neben dem Aufsichtsratsmandat der Gesellschaft nicht
mehr als vier weitere Aufsichtsratsmandate in konzernexternen, börsennotierten Gesellschaften aus.
Beschlussfassung über die Vergütung und über das Vergütungssystem für die Mitglieder des
Aufsichtsrats sowie entsprechende Satzungsänderungen
Nach § 113 Abs. 3 AktG in der seit dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung ist bei börsennotierten
Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten
ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. Die Vergütung der
Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 13 der Satzung der Amadeus FiRe AG konkret festgelegt. Die
Vergütung ist als reine Fixvergütung zuzüglich eines Sitzungsgeldes ausgestaltet. Der genaue Wortlaut von
§ 13 der Satzung in seiner jetzt gültigen Fassung sowie das zugrundeliegende abstrakte Vergütungssystem
mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG werden in dieser Einberufung im
Abschnitt: 'III. ERGÄNZENDE ANGABEN ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 7' dargestellt.
Vorstand und Aufsichtsrats sind nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die
Vergütungsregelungen für die Mitglieder des Aufsichtsrats in § 13 der Satzung im Grundsatz angemessen
sind und dem Unternehmensinteresse der Amadeus FiRe AG dienen. Allerdings soll die Fixvergütung moderat
erhöht und entsprechend in der Satzung neu festgesetzt werden soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:
Satzungsänderung § 13 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft werden wie folgt neu gefasst: Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche Vergütung von EUR 7. 25.000, der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache dieses Betrages, sein Stellvertreter das Zweifache. Aufsichtsratsmitglieder, die nur '(1) während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine dem Verhältnis der Zeit entsprechende Vergütung. Ab der 6. Sitzung des Aufsichtsrats innerhalb eines Geschäftsjahres erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats pro Aufsichtsratssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe 7.1 von EUR 500. Die Mitgliedschaft und der Vorsitz in Ausschüssen des Aufsichtsrates wird zusätzlich vergütet. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält EUR 12.000, der Vorsitzende des Bilanzausschusses und der Vorsitzende des ständigen (2) Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG jeweils EUR 20.000 und die Mitglieder in Ausschüssen EUR 6.000 bzw. die Mitglieder des Bilanzausschusses EUR 10.000 für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Mitgliedschaft bzw. ihres Vorsitzes; Abs.
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April 13, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)