der Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern zusammenzusetzen. Sechs der Aufsichtsratsmitglieder werden dabei

von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes gewählt (Anteilseignervertreter),

weitere sechs Aufsichtsratsmitglieder werden nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes von den

Arbeitnehmern gewählt (Arbeitnehmervertreter).

Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30% aus Frauen und zu

mindestens 30% aus Männern zusammen ('Geschlechterquote'). Dem Grundsatz, nach dem die Geschlechterquote

vom Gesamtaufsichtsrat (und nicht jeweils getrennt von Anteilseigner- bzw. Arbeitnehmerseite) zu erfüllen

ist, hat bislang weder die Seite der Anteilseignervertreter noch die der Arbeitnehmervertreter gemäß § 96

Abs. 2 Satz 3 AktG gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Bei zwölf

Aufsichtsratsmitgliedern sind daher insgesamt mindestens vier Frauen und vier Männer zu wählen. Die Wahl

der sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer soll am 13. April 2021 stattfinden. Der Aufsichtsrat

geht davon aus, dass von den Arbeitnehmern zwei Frauen und vier Männer in den Aufsichtsrat der

Gesellschaft gewählt werden und daher der nachfolgende Wahlvorschlag die Geschlechterquote erfüllen wird.

Für den Fall, dass das Ergebnis dieser Wahl auf Arbeitnehmerseite so ausfällt, dass die Annahme des

nachfolgenden Wahlvorschlags zu einem Verstoß gegen die Geschlechterquote führen würde, behält sich der

Aufsichtsrat vor, seinen Wahlvorschlag entsprechend anzupassen.

Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung seines Personalausschusses, der

die Aufgaben des Nominierungsausschusses übernommen hat, berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine

Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten

Kompetenzprofils und Diversitätskonzepts für das Gesamtgremium an. Ziele, Kompetenzprofil und

Diversitätskonzept wurden vom Aufsichtsrat beschlossen und sind einschließlich des Stands der Umsetzung

in der Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2020 dargestellt. Die Erklärung zur

Unternehmensführung ist im Geschäftsbericht 2020 enthalten und Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1

genannten Unterlagen, die über unsere Internetseite unter


              www.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung 

zugänglich sind und den Aktionären auf Anfrage zugesandt werden. Ferner wird sie dort als Bestandteil

dieser Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Die Wahl der nachfolgend vorgeschlagenen Kandidaten soll für die von der Satzung vorgesehene

Maximalamtszeit (§ 10 Abs. 1 der Satzung) erfolgen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter lit. a) bis g) genannten Personen mit Wirkung ab

Beendigung der Hauptversammlung am 27. Mai 2021 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die

über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt (nicht

eingerechnet das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt), zu Aufsichtsratsmitgliedern der

Anteilseigner zu wählen:


              a)            Herr Heinrich Alt, Honorarprofessor, Bad Kreuznach 
              b)            Herr Christoph Groß, Wirtschaftsprüfer, Mainz 
6. 
              c)            Frau Annett Martin, Wirtschaftsprüferin/Steuerberaterin, Wiesbaden 
                            Frau Dr. Ulrike Schweibert, Rechtsanwältin und Partnerin der Anwaltssozietät Schweibert 
              d)            Leßmann & Partner, Bad Vilbel 
              e)            Herr Otto Kajetan Weixler, Diplom-Betriebswirt, Königstein 
              f)            Herr Michael C. Wisser, Vorstand der AVECO Holding AG (Frankfurt am Main), Neu Isenburg 

Es ist geplant, Herrn Groß im Fall seiner Wiederwahl erneut als Kandidaten für den

Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen.

Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen.

Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in

vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen der zur Wahl

vorgeschlagenen Personen:

Die vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen sind mit nachfolgenden Ausnahmen nicht Mitglied in

anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien von in- und

ausländischen Wirtschaftsunternehmen.

Herr Heinrich Alt


              *             Aufsichtsratsmitglied der AVECO Holding AG, Frankfurt am Main 

Herr Christoph Groß


              *             Aufsichtsratsvorsitzender der AVECO Holding AG, Frankfurt am Main 

Herr Michael C. Wisser


              *             Aufsichtsratsvorsitzender der Lang & Cie. Real Estate AG, Frankfurt am Main 

Angaben zu § 9 Abs. 3 der Satzung:

Die vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen üben keine Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei

wesentlichen Wettbewerbern der Gesellschaft oder bei wesentlichen Wettbewerbern ihrer Konzernunternehmen

aus.

Soweit die vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen gleichzeitig als Vorstandsmitglied einer

börsennotierten Gesellschaft tätig sind, üben sie neben dem Aufsichtsratsmandat der Gesellschaft nicht

mehr als vier weitere Aufsichtsratsmandate in konzernexternen, börsennotierten Gesellschaften aus.

Beschlussfassung über die Vergütung und über das Vergütungssystem für die Mitglieder des

Aufsichtsrats sowie entsprechende Satzungsänderungen

Nach § 113 Abs. 3 AktG in der seit dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung ist bei börsennotierten

Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die Vergütung der

Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten

ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. Die Vergütung der

Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 13 der Satzung der Amadeus FiRe AG konkret festgelegt. Die

Vergütung ist als reine Fixvergütung zuzüglich eines Sitzungsgeldes ausgestaltet. Der genaue Wortlaut von

§ 13 der Satzung in seiner jetzt gültigen Fassung sowie das zugrundeliegende abstrakte Vergütungssystem

mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG werden in dieser Einberufung im

Abschnitt: 'III. ERGÄNZENDE ANGABEN ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 7' dargestellt.

Vorstand und Aufsichtsrats sind nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die

Vergütungsregelungen für die Mitglieder des Aufsichtsrats in § 13 der Satzung im Grundsatz angemessen

sind und dem Unternehmensinteresse der Amadeus FiRe AG dienen. Allerdings soll die Fixvergütung moderat

erhöht und entsprechend in der Satzung neu festgesetzt werden soll.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:


                            Satzungsänderung 
                            § 13 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft werden wie folgt neu gefasst: 
                                          Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche Vergütung von EUR 
7.                                        25.000, der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache dieses 
                                          Betrages, sein Stellvertreter das Zweifache. Aufsichtsratsmitglieder, die nur 
                            '(1)          während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, 
                                          erhalten eine dem Verhältnis der Zeit entsprechende Vergütung. Ab der 6. 
                                          Sitzung des Aufsichtsrats innerhalb eines Geschäftsjahres erhält jedes 
                                          Mitglied des Aufsichtsrats pro Aufsichtsratssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe 
              7.1                         von EUR 500. 
                                          Die Mitgliedschaft und der Vorsitz in Ausschüssen des Aufsichtsrates wird 
                                          zusätzlich vergütet. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält EUR 12.000, der 
                                          Vorsitzende des Bilanzausschusses und der Vorsitzende des ständigen 
                            (2)           Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG jeweils EUR 20.000 und die Mitglieder 
                                          in Ausschüssen EUR 6.000 bzw. die Mitglieder des Bilanzausschusses EUR 10.000 
                                          für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Mitgliedschaft bzw. ihres Vorsitzes; Abs. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)