1 Satz 2 gilt entsprechend.' 

Vergütungssystem Aufsichtsrat und Bestätigung der Vergütungsregelungen

7.2 Die nach 7.1 angepassten und im Übrigen unveränderten Vergütungsregelungen für

Mitglieder des Aufsichtsrats in § 13 der Satzung werden bestätigt und das in dieser

Einberufung im Abschnitt: 'III. ERGÄNZENDE ANGABEN ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 7' dargestellte

Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats wird beschlossen.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2020, die Schaffung eines

neuen Genehmigten Kapitals 2021, die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und Änderung von § 4

Abs. 4 der Satzung

Die von der Hauptversammlung vom 17. Juni 2020 unter Tagesordnungspunt 7 beschlossene Ermächtigung des

Vorstands, das Grundkapital in der Zeit bis zum 16. Juni 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal

oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.559.471,00 durch Ausgabe von bis zu 1.559.471 auf den Inhaber

lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020), soll nach

teilweiser Ausnutzung aufgehoben werden. Damit die Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit hat, das

Grundkapital flexibel und ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung zu erhöhen, soll nachfolgend die

Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 beschlossen werden.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:


                            Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals 
                            Mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen § 4 Abs. 4 der Satzung (nachstehend 
                            unter Ziffer 8.3) in das Handelsregister wird die Ermächtigung des Vorstands, das 
              8.1           Grundkapital in der Zeit bis zum 16. Juni 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder 
                            mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.559.471,00 durch Ausgabe von bis zu 1.559.471 auf den 
                            Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
                            2020), aufgehoben. 
                            Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 
                            Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 26. Mai 2026 mit 
                            Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.715.418,00 
                            durch Ausgabe von bis zu 1.715.418 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder 
                            Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Die Zahl der Aktien muss sich in 
                            demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Dabei kann die Gewinnberechtigung neuer 
                            Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden. 
                            Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Bezugsrechte auf neue Aktien 
                            können den Aktionären auch im Weg eines mittelbaren Bezugsrechts (§ 186 Abs. 5 AktG) 
                            gewährt werden. 
                            Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden 
                            Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: 
                                          in Bezug auf Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses der 
                            a)            Kapitalerhöhung ergeben; 
                                          soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von der 
                                          Gesellschaft und/oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren 
                                          Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen Wandel- bzw. 
                            b)            Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
                                          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
                                          nach Erfüllung ihrer Options- bzw. Wandlungspflichten zustünde; 
                                          wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der 
                                          Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
                                          Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags, 
                                          die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht 
                                          wesentlich unterschreitet und der rechnerisch auf die unter Ausschluss des 
                                          Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende 
                                          Anteil am Grundkapital insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, 
                            c)            und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der 
                                          Ausübung dieser Ermächtigung. Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
              8.2                         bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
                                          Veräußerung von Aktien oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien 
                                          ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das 
                                          Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen 
                                          wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen; 
                                          sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung von Aktien gegen Sacheinlagen, 
                                          insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
                            d)            von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen 
                                          erfolgt; 
                                          zur Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr 
                                          verbundener Unternehmen, einschließlich Mitglieder der Geschäftsleitungen 
                                          verbundener Unternehmen, dies allerdings nur bis zu einer Höhe von 5% des 
                            e)            Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
                                          geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. 
                                          Darauf anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                                          unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
                                          Aktionäre an denselben Personenkreis ausgegeben oder veräußert werden. 

Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand

nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter

Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch

im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen 10% des Grundkapitals überschreitet. Soweit

während der Laufzeit dieser Ermächtigungen bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 8. Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien oder zur Ausgabe von Rechten,

die den Bezug von Aktien ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei

das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte Grenze

anzurechnen.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und

ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat ist

ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung

der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021 oder nach Ablauf der

Ermächtigungsfrist entsprechend anzupassen.

Satzungsänderung

§ 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 26. Mai 2026 mit

Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.715.418,00

durch Ausgabe von bis zu 1.715.418 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder

Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Die Zahl der Aktien muss sich in

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April 13, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)