Unternehmen. 
 
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger 
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem 
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre 
Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie 
auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über 
mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich 
war. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, ihre Fragen bereits im Vorfeld der 
Hauptversammlung in Textform per E-Mail an die Adresse 
fragen.amag@hauptversammlung.at zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass 
diese spätestens am 9. April 2021 bei der Gesellschaft einlangen. Damit 
ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche 
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen. 
 
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß § 118 AktG 
in der unten näher ausgeführten Form (siehe Punkt VIII.) gemäß § 3 Abs 1 COVID- 
19-GesV von den Aktionären auch während der virtuellen Hauptversammlung ausgeübt 
werden kann. 
 
4. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung gemäß § 119 AktG 
 
Jede/r Aktionär/in ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der 
Tagesordnung durch einen bevollmächtigten Stimmrechtsvertreter (gemäß Punkt 
VII.) Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen. Liegen 
zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt der Vorsitzende 
die Reihenfolge der Abstimmung. Vorschläge für die Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern müssen der Gesellschaft allerdings spätestens am 
siebenten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen (siehe auch oben in Punkt V. 
2.). 
 
5. Nachweis der Aktionärseigenschaft und Übermittlungen an die Gesellschaft 
 
Die Rechte der Aktionäre/innen, die an die Innehabung von Aktien während eines 
bestimmten Zeitraumes geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der 
Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum erbracht wird; 
hierfür genügt eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Anträge auf Ergänzung der 
Tagesordnung, Beschlussvorschläge und Fragen sind an die Gesellschaft, 
ausschließlich an eine der nachgenannten Adressen zu übermitteln. 
 
Per Post: 
AMAG Austria Metall AG 
z.Hd. Herrn Mag. Christoph Gabriel, BSc 
Postfach 3 
5282 Ranshofen 
 
Per Telefax: +43 (0) 7722 801 8 3821 
 
Per E-Mail: christoph.gabriel@amag.at 
 
 
Zwtl.: VI. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER 
HAUPTVERSAMMLUNG 
 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser virtuellen Hauptversammlung 
nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich nach dem 
Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung 
(Nachweisstichtag), somit nach dem Anteilsbesitz am 3. April 2021, 24:00 Uhr 
(MESZ). 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an 
diesem Nachweisstichtag Aktionärin bzw. Aktionär ist und dies der Gesellschaft 
nachweist. 
 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei 
depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß 
§ 10a AktG, die bei der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der 
Hauptversammlung, somit am 8. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ) an einer der 
nachgenannten Adressen einlangen muss. 
 
Per Post/Boten: 
AMAG Austria Metall AG 
z.Hd. Herrn Mag. Christoph Gabriel, BSc 
Postfach 3 
5282 Ranshofen 
 
Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 91 
 
Per E-Mail: anmeldung.amag@hauptversammlung.at (diesfalls als 
eingescanntes PDF-File dem E-Mail anzuschließen) 
 
Per Swift: GIBAATWGGMS - Message Type MT598 oder MT599; unbedingt ISIN 
AT00000AMAG3 im Text angeben 
 
Die Aktionärinnen und Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes 
Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung der 
Depotbestätigung zu veranlassen. Der Nachweisstichtag hat weder Auswirkungen auf 
die Veräußerbarkeit der Aktien noch hat er Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. 
 
 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG 
 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem 
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat 
der OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die nachfolgenden 
Angaben nach § 10a Abs 2 AktG zu enthalten: 
 
 
* Angaben über das ausstellende Kreditinstitut: Name (Firma) und Anschrift oder 
  eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes; 
* Angaben über die Aktionärin bzw. den Aktionär: Name (Firma) und Anschrift, bei 
  natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen 
  gegebenenfalls das Register und die Nummer, unter der die juristische Person 
  in ihrem Herkunftsstaat geführt wird; 
* die Nummer des Depots, andernfalls eine sonstige Bezeichnung; 
* Angaben über die Aktien: die Anzahl der Aktien der Aktionärin bzw. des 
  Aktionärs, ISIN AT00000AMAG3; 
* Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht (Nachweisstichtag). 
 
 
Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als 
Aktionär/in geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der 
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Depotbestätigungen werden in 
deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen. Die Depotbestätigung als 
Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf 
den oben genannten Nachweisstichtag 3. April 2021 um 24:00 Uhr (MESZ) beziehen. 
 
Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG werden 
gemäß § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG als SWIFT-Nachricht an die oben angeführte 
SWIFT-Adresse der Gesellschaft entgegengenommen, sohin über ein international 
verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, 
dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können. 
 
 
Zwtl.: VII. NOTWENDIGKEIT ZUR BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN 
STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN: 
 
 
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines 
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der AMAG Austria Metall AG am 
13. April 2021 kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der 
nachgenannten besonderen, von der Gesellschaft unabhängigen Stimmrechtsvertreter 
erfolgen, dessen Kosten die Gesellschaft trägt. 
 
Jede Aktionärin bzw. jeder Aktionär, die/der zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung berechtigt ist, und dies der Gesellschaft gemäß den 
Festlegungen in Punkt V. und Punkt VI. dieser Einberufung nachgewiesen hat, hat 
das Recht, zur Ausübung des Stimm-, Antrags- und Widerspruchsrechts einen der 
nachgenannten besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen. 
 
(i) Dr. Michael Knap, Ehrenpräsident des IVA 
 
(ii) Rechtsanwalt Dr. Christoph Nauer, LL.M. 
 
(iii) Rechtsanwalt Dr. Peter Huber, LL.M. 
 
(iv) Rechtsanwalt MMag. Dr. Christian Pindeus 
 
Zur Bestellung dieser besonderen Stimmrechtsvertreter wird ab 23. März 2021 auf 
der Internetseite der Gesellschaft (www.amag-al4u.com) im Bereich Investor 
Relations unter "ordentliche Hauptversammlung 2021" ein Vollmachtsformular sowie 
ein Formular für den Widerruf der Vollmacht zur Verfügung gestellt. 
 
Für die Prüfung Ihrer Identität als Aktionär ersuchen wir Sie, in dem 
Vollmachtsformular im vorgesehenen Feld jene E-Mail-Adresse anzugeben, die Sie 
für den Versand von Weisungen, Anträgen oder Widersprüchen an den 
Stimmrechtsvertreter oder für Fragen und Redebeiträge an die Gesellschaft 
verwenden werden. 
 
Vollmachten sollten in Ihrem Interesse spätestens bis 9. April 2021, 16:00 Uhr 
(MESZ) unter Verwendung von einem der nachstehenden Kommunikationswege 
einlangen. 
 
Vollmachten an die besonderen Stimmrechtsvertreter können per E-Mail an die 
nachstehend angegebene Adresse der von Ihnen gewählten Person übermittelt 
werden. Durch diese Art der Übermittlung hat der von Ihnen gewählte 
Stimmrechtsvertreter unmittelbar Zugriff auf die Vollmacht. 
 
(i) Dr. Michael Knap 
IVA Interessenverband für Anleger 
Feldmühlgasse 22/4, 1130 Wien 
Tel.: +43 664 213 87 40 
E-Mail: knap.amag@hauptversammlung.at 
 
(ii) Rechtsanwalt Dr. Christoph Nauer, LL.M. 
bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH 
Enzersdorferstraße 4, 2340 Mödling 
Tel.: + 43 223 689 337 70 
E-Mail: nauer.amag@hauptversammlung.at 
 
(iii) Rechtsanwalt Dr. Peter Huber, LL.M. 
CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH 
Gauermanngasse 2, 1010 Wien 
Tel.: + 43 140 443 16 00 
E-Mail: huber.amag@hauptversammlung.at 
 
(iv) Rechtsanwalt MMag. Dr. Christian Pindeus 
Oberhammer Rechtsanwälte GmbH 
Dragonerstraße 67A, 4600 Wels 
Tel.: + 43 724 230 905 01 00 
E-Mail: pindeus.amag@hauptversammlung.at 
 
Im Übrigen stehen folgende Kommunikationswege und Adressen für die Übermittlung 
der Vollmachten zur Verfügung: 
 
Per Post/Boten: 
AMAG Austria Metall AG 
z.Hd. Herrn Mag. Christoph Gabriel, BSc 
Postfach 3 
5282 Ranshofen 
 
Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 91 
 
Per Swift: GIBAATWGGMS - Message Type MT598 oder MT599; unbedingt ISIN 
AT00000AMAG3 im Text angeben 
 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist aus 
organisatorischen Gründen nicht möglich. 
 

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March 16, 2021 02:30 ET (06:30 GMT)