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ANDRITZ: Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses 
 
Graz, 24. März 2021. Die ANDRITZ AG, Stattegger Straße 18, 8045 Graz (in der 
Folge auch die "Gesellschaft") gibt gemäß § 119 Abs. 9 BörseG und § 2 Abs. 1, § 
3 Abs. 1 Veröffentlichungsverordnung 2002 bekannt, dass die 114. ordentliche 
Hauptversammlung der Gesellschaft am 24. März 2021 die folgenden Beschlüsse 
fasste: 
 
 
  1. Der Vorstand wird gem. § 65 Abs 1 Z 8 AktG für die Dauer von 30 Monaten ab 
     dem 1. April 2021 ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft im gesetzlich 
     jeweils höchst zulässigen Ausmaß zu erwerben und, ohne dass die 
     Hauptversammlung vorher nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls diese 
     Aktien der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen. Der 
     Handel mit eigenen Aktien als Erwerbszweck wird ausdrücklich 
     ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in 
     mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch 
     die Gesellschaft, mit ihr verbundene Unternehmen oder für deren Rechnung 
     durch Dritte ausgeübt werden. 
 
  2. Der Gegenwert pro Stückaktie darf jeweils den anteiligen Betrag pro Aktie 
     am Grundkapital nicht unterschreiten. Der höchste beim Rückerwerb zu 
     leistende Gegenwert pro Stückaktie darf nicht mehr als 10% über dem 
     durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der der Ausübung dieser 
     Ermächtigung vorangegangenen zehn Handelstage an der Wiener Börse liegen. 
 
  3. Sowohl dieser Beschluss als auch das darauf beruhende Rückkaufprogramm und 
     ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm sowie deren jeweilige Dauer sind zu 
     veröffentlichen. 
 
  4. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung 
     ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien 
     auch auf eine andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches 
     Angebot zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu veräußern oder zu verwenden 
     und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen 
     (Ausschluss des Bezugsrechts). Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise 
     oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer 
     Zwecke ausgeübt werden. 
 
 
Diese Bekanntmachung ersetzt gemäß § 119 Abs 10 BörseG die Veröffentlichung 
gemäß § 65 Abs. 1a zweiter Satz AktG. 
 
Der Vorstand der ANDRITZ AG 
 
 
 
Rückfragehinweis: 
Dr. Michael Buchbauer 
Head of Group Finance 
Tel.: +43 316 6902 2979 
Fax: +43 316 6902 465 
mailto:michael.buchbauer@andritz.com 
 
Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
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(END) Dow Jones Newswires

March 24, 2021 13:43 ET (17:43 GMT)