Aktienoptionsprogramm 2016

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Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen

Mit Beschluss der Hauptversammlung der ANDRITZ AG vom 30.03.2016 wurde der 
Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des 
Aktiengesetzes eigene Aktien zu erwerben und, ohne dass die Hauptversammlung 
vorher nochmal befasst werden muss, gegebenenfalls diese Aktien der 
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen. Der Anteil der 
zu erwerbenden und aufgrund zeitlich vorangehender Ermächtigungen bereits 
erworbenen Aktien darf 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
übersteigen. Der Gegenwert pro Stückaktie darf jeweils den anteiligen Betrag 
pro Aktie am Grundkapital nicht unterschreiten. Der höchste beim Rückerwerb 
zu leistende Gegenwert pro Stückaktie darf nicht mehr als 10% über dem 
durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der der Ausübung dieser 
Ermächtigung vorangegangenen 10 Handelstage an der Wiener Börse liegen. Die 
Dauer der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist derzeit mit 30 Monaten 
seit der Beschlussfassung in der Hauptversammlung vom 30.03.2016 begrenzt. 
Die Gesellschaft hält aufgrund dieser bzw. zeitlich vorangehender 
Ermächtigungen gegenwärtig 1.924.699 Stück eigene Aktien.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der ANDRITZ AG beabsichtigen nunmehr von 
der erteilten Ermächtigung zum Aktienrückerwerb Gebrauch zu machen und zu 
beschließen, eigene Aktien der Gesellschaft im Rahmen des 
Aktienoptionsprogrammes 2016 an leitende Angestellte der ANDRITZ-GRUPPE 
sowie Mitglieder des Vorstands zuzuteilen. Bei den im Dokument angeführten 
Aktien-Anzahlen handelt es sich um Maximalangaben. Die tatsächlich zu 
übertragene Anzahl an eigenen Aktien hängt von der tatsächlichen 
Zielerreichung aus dem angeführten Programm ab, kann wesentlicher 
geringer ausfallen und hängt insbesondere noch von einem Beschluss des 
Vorstands und des Aufsichtsrats der ANDRITZ AG ab, welcher separat
veröffentlicht wird. 

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der ANDRITZ AG erstatten gemäß § 95 Abs 6 
AktG iVm § 159 Abs 2 Z 3 AktG den nachfolgenden Bericht über die beabsichtigte 
Einräumung von Aktienoptionen an leitende Angestellte der ANDRITZ-GRUPPE 
sowie Mitglieder des Vorstands:

1. Zielsetzung und Grundsätze des Programms 
   Zielsetzung des Programms ist es, die Höhe der variablen Entlohnung direkt 
   an die Ergebnis- und Kursentwicklung des Unternehmens zu binden. Damit wird 
   auch der im österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK) 
   vorgeschlagenen Empfehlung, dass "ein Stock Option Plan auf vorher 
   festgelegte Vergleichsparameter, wie z.B. die Wertentwicklung von 
   Aktienindices, Kursziele oder geeignete Benchmarks, zu beziehen ist" 
   (Regel 28), entsprochen. 

   Das Management von ANDRITZ soll sich dadurch auch stärker an den Zielen der 
   Aktionäre der Gesellschaft orientieren und auch am erreichten Erfolg 
   partizipieren. Ebenso wird die Wartefrist zur Ausübung der Optionen gemäß 
   EU-Vergütungsempfehlung und gemäß dem ÖCGK auf mindestens drei Jahre 
   festgelegt. Ferner ist für die Teilnehmer am Optionsprogramm auch ein 
   Eigeninvestment in ANDRITZ-Aktien für die gesamte Dauer des Programms 
   notwendig.

   Solche Beteiligungsprogramme sind heute bei börsennotierten Gesellschaften 
   üblich und verbreitet. Dazu ist es erforderlich, dem Management die 
   Möglichkeit zum Erwerb von Aktien der ANDRITZ AG anbieten zu können. Das 
   Optionsprogramm ist daher auch ein notwendiges Mittel zur Mitarbeiterbindung 
   und trägt zur Erhöhung der Attraktivität des Unternehmens als Arbeitgeber 
   bei. Das Aktienoptionsprogramm soll für das Management von ANDRITZ einen 
   zusätzlichen Anreiz schaffen, mit ihren Leistungen zum Erfolg der ANDRITZ AG
   und der ANDRITZ-GRUPPE beizutragen, indem sie als (zukünftige) Aktionäre 
   und Miteigentümer der Gesellschaft an diesem Erfolg teilhaben können.

2. Anzahl und Aufteilung der zu gewährenden Aktienoptionen; Dauer des Programms
   Es sollen rund 100-120 leitende Angestellte der ANDRITZ-GRUPPE sowie die 
   Mitglieder des Vorstands in das Aktienoptionsprogramm einbezogen werden. 
   Die Anzahl der je berechtigter Führungskraft gewährten Optionen kann je 
   nach Verantwortungsbereich bis zu 20.000, für die Mitglieder des Vorstands 
   jeweils 37.500 betragen. Die Optionen sollen aus von der Gesellschaft 
   rückerworbenen eigenen Aktien bedient werden. Insgesamt können maximal 
   1.300.000 Aktienoptionen begeben werden. Davon entfallen 150.000 
   Aktienoptionen auf die vier Mitglieder des Vorstands, der Rest auf leitende 
   Angestellte.

   Die Ausübung des Aktienoptionsprogramms soll am 1. Mai 2019 beginnen und 
   am 30. April 2021 enden. 

3. Ausübungsbedingungen
 3.1. Eine Aktienoption berechtigt zum Bezug einer Aktie.

 3.2. Um eine Aktienoption ausüben zu können, muss der Berechtigte vom 1.5.2016 
      bis zur etwaigen Ausübung der Optionen (nur nach Erfüllung der unter 3.4. 
      beschriebenen Ausübungsbedingungen) ununterbrochen in einem aktiven 
      Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einer zur ANDRITZ-GRUPPE 
      gehörenden Gesellschaft gestanden haben, wobei von diesen Erfordernissen 
      im Einzelfall aus wichtigen Gründen abgesehen werden kann. Weitere 
      Voraussetzung ist ein Eigeninvestment in ANDRITZ-Aktien von zumindest
      EUR 20.000 für leitende Angestellte und EUR 40.000 für Mitglieder des
      Vorstands, das spätestens zum Zeitpunkt der Zuteilung der Optionen am 
      1.6.2016 erbracht werden muss. Dieses Eigeninvestment muss bis zu einer 
      allfälligen Ausübung der Optionen ununterbrochen von den am 
      Optionsprogramm 2016 teilnehmenden Personen gehalten werden und bei 
      Ausübung nachgewiesen werden.

      Berechtigte Personen, die aufgrund der Teilnahme am laufenden 
      Aktienoptionsprogramm bereits ein Eigeninvestment geleistet haben, 
      können dieses Eigeninvestment für das neue Beteiligungsprogramm verwenden.


      Aktien, welche in Stiftungen gehalten werden, bei denen berechtigte 
      Personen Stifter und Begünstigter sind, können auch als 
      Eigeninvestment herangezogen werden. Personen, die bisher noch nicht am 
      Beteiligungsprogramm teilgenommen haben, müssen bis spätestens 1.6.2016 
      ihr Eigeninvestment nachweisen.

 3.3. Der Ausübungspreis für die Aktienoptionen (im Folgenden "der 
      Ausübungspreis") ist der ungewichtete Durchschnitt der Börsenschlusskurse 
      der ANDRITZ-Aktie während der vier auf die 109. ordentliche 
      Hauptversammlung vom 30. März 2016 folgenden Kalenderwochen.

 3.4. Es können insgesamt höchstens so viele Aktien bezogen werden, wie 
      Optionen begeben wurden. 
  
      Die Optionen können in der Zeit vom 1. Mai 2019 bis 30. April 2021 
      (= Ausübungszeitraum) ausgeübt werden und nur dann, wenn

      - der ungewichtete Schlusskurs der ANDRITZ-Aktie im Durchschnitt von 
        zwanzig aufeinander folgenden Handelstagen im Zeitraum vom 1. Mai 2018 
        bis 30. April 2019 mindestens 15% über dem in 3.3. ermittelten 
        Ausübungspreis liegt und 
      - der Gewinn je Aktie (bezogen auf die Gesamtzahl der gelisteten Aktien) 
        des Geschäftsjahrs 2017 oder der Gewinn je Aktie des Geschäftsjahrs 
        2018 (bezogen auf die Gesamtzahl der gelisteten Aktien) mindestens 
        15% über dem Gewinn je Aktie (bezogen auf die Gesamtzahl der gelisteten 
        Aktien) des Geschäftsjahrs 2015 liegt, 

        oder wenn

      - der ungewichtete Schlusskurs der ANDRITZ-Aktie im Durchschnitt von 
        zwanzig aufeinander folgenden Handelstagen im Zeitraum vom 1. Mai 2019 
        bis 30. April 2020 mindestens 20% über dem unter Punkt 3.3. ermittelten 
        Ausübungspreis liegt und 
      - der Gewinn je Aktie (bezogen auf die Gesamtzahl der gelisteten Aktien) 
        des Geschäftsjahrs 2018 oder der Gewinn je Aktie (bezogen auf die 
        Gesamtzahl der gelisteten Aktien) des Geschäftsjahrs 2019 mindestens 
        20% über dem Gewinn je Aktie (bezogen auf die Gesamtzahl der gelisteten
        Aktien) des Geschäftsjahrs 2015 liegt. Für die Ermittlung des Gewinns 
        je Aktie ist der mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk 
        versehene Konzernabschluss des jeweils relevanten Jahres maßgeblich. 
        Im Zweifel entscheidet darüber der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats.

 Im Falle der Erfüllung der Ausübungsbedingungen können 50% der Optionen 
 sofort nach Beginn der Ausübungsfrist (Punkt 2.), 25% der Optionen nach drei 
 Monaten und die restlichen 25% nach weiteren drei Monaten bezogen werden.

 3.5. Aktienoptionen können nur durch schriftliche Erklärung an die 
      Gesellschaft ausgeübt werden.


4. Anzahl und Aufteilung der bereits eingeräumten Optionen auf Arbeitnehmer, 
   leitende Angestellte und auf die einzelnen Organmitglieder unter Angabe der 
   jeweils beziehbaren Anzahl an Aktien
   Derzeit sind aus laufenden Optionsprogrammen 982.500 Aktienoptionen für 
   78 Führungskräfte begeben. Davon entfallen insgesamt 150.000 Aktienoptionen 
   auf die Mitglieder des Vorstands  bzw. insgesamt 75.000 Aktienoptionen auf 
   ehemalige Vorstandsmitglieder, der Rest auf leitende Angestellte. Die Anzahl 
   der je berechtigter Führungskraft gewährten Aktienoptionen beträgt je nach 
   Verantwortungsbereich bis zu 20.000. Jede Aktienoption berechtigt zum 
   Bezug zu einer Aktie.

5. Allgemeines
 5.1. Die Aktienoptionen sind nicht übertragbar.

 5.2. Die in Ausübung der Aktienoptionen bezogenen Aktien unterliegen keiner 
      Behaltefrist.

 5.3. Sollte sich durch die Nichterreichung bzw. erwartete Nichterreichung der
      ergebnisbezogenen Voraussetzung gem. 3.4 aus der Bilanzierung der 
      Optionen ein Ertrag in der jeweils laufenden Periode ergeben, so wird 
      dieser Ertrag bei der Berechnung des Gewinns pro Aktie für die Zwecke 
      dieses Optionsprogramms nicht berücksichtigt.


                                  Graz, im März 2016

                  Der Vorstand                         Der Aufsichtsrat


Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
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