geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am 28. Juni 2021, 
24:00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) (Nachweisstichtag). 
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen 
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist nur 
berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der 
Gesellschaft nachweist. 
 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 
5. Juli 2021, 24:00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) ausschließlich auf einem der 
folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss: 
 
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform 
Per E-Mail anmeldung.ats@hauptversammlung.at (Depotbestätigungen bitte im Format 
PDF) 
Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 - 87 
 
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform 
Per Post oder Boten c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH (als 
Zustellbevollmächtigter der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik 
Aktiengesellschaft, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Per SWIFT 
GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000969985 im Text 
angeben) 
 
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die 
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des 
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen. 
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu 
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu 
veranlassen. 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem 
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat 
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG): 
 
* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr 
  zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code), 
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen 
  Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen 
  Personen, 
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000969985 
  (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer), 
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, 
* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht. 
 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 28. Juni 2021, 
24:00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) beziehen. Soll durch die Depotbestätigung der 
Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie 
zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. 
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache 
entgegengenommen. 
 
 
Zwtl.: BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI 
EINZUHALTENDE VERFAHREN 
 
 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach 
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der 
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen 
hat, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen. 
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines 
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der AT & S Austria 
Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft am 8. Juli 2021 kann gemäß § 3 
Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der nachgenannten besonderen 
Stimmrechtsvertreter erfolgen. Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die 
folgenden Personen vorgeschlagen: 
 
(i) Dr. Michael Knap, 
c/o Interessenverband für Anleger, IVA 
1130 Wien, Feldmühlgasse 22, 
knap.ats@hauptversammlung.at 
(ii) Notar MMag.Dr. Arno Weigand 
1020 Wien, Unter Donaustraße 13-15/7. OG, 
weigand.ats@hauptversammlung.at 
(iii) Rechtsanwalt Dr. Paul Fussenegger 
1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6, 
fussenegger.ats@hauptversammlung.at 
Rechtsanwalt Dr. Christoph Nauer 
c/o bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH 
2340 Mödling, Enzersdorferstraße 4 
nauer.ats@hauptversammlung.at [nauer.ats@hauptversammlung.at] 
 
Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als besonderen 
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen. 
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist 
spätestens ab 17. Juni 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.ats.net (Rubrik Investoren > Hauptversammlung > 27. Hauptversammlung) ein 
eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Zusätzlich ist an dieser Stelle ab dem 
genannten Datum ein Formular für den Widerruf der Vollmacht abrufbar. Es wird 
gebeten stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. 
 
Informationen zur Bestellung eines Vertreters gemäß § 113 AktG: Jeder Aktionär, 
der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat gemäß § 113 Abs 1 
AktG das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu 
bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und 
dieselben Rechte hat wie der Aktionär, den er vertritt. Der Aktionär ist in der 
Anzahl der Personen, die er zu Vertretern bestellt, und in deren Auswahl nicht 
beschränkt. Jede Vollmacht muss den/die Vertreter namentlich bezeichnen. Hat der 
Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) nach Absprache mit 
diesem Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur 
Depotbestätigung auf einem dafür zugelassenen Wege gegenüber der Gesellschaft 
die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde; die Vollmacht selbst 
muss in diesem Fall nicht an die Gesellschaft übermittelt werden. 
 
Bitte um Beachtung: Will ein Aktionär in der gegenständlichen Hauptversammlung 
zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten seine Stimme abgeben, 
Beschlussanträge stellen oder Widerspruch erheben, hat der jeweilige Aktionär 
bzw. der jeweilige von diesem bevollmächtigte Vertreter aufgrund der 
Sonderregelung des § 3 Abs 4 COVID-19-GesV einen der oben genannten besonderen 
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und diesem entsprechende Instruktionen 
zu erteilen. 
 
Für die Vollmachtserteilung, den Widerruf der Vollmacht, die dazu vorgesehenen 
Übermittlungsmöglichkeiten und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation 
enthaltenen Regelungen zu beachten. 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich 
ausgeschlossen. 
 
HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 
 
Zwtl.: Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5% des Grundkapitals erreichen 
und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien 
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung 
dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses 
Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 17. Juni 2021 (24:00 
Uhr, Ortszeit Wien) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse AT & S 
Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft, zH Frau Gerda 
Königstorfer, Fabriksgasse 13, 8700 Leoben-Hinterberg, oder, wenn per E-Mail, 
mit qualifizierter elektronischer Signatur, an die E-Mail-Adresse 
anmeldung.ats@hauptversammlung.at oder per SWIFT GIBAATWGGMS, zugeht. 
"Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung 
durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter 
elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT598 
oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000969985 im Text anzugeben ist. 
 
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt 
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht 
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst 
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung 
gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre 
seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die 
zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein 
darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das 
Beteiligungsausmaß von 5% vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, 
Uhrzeit) beziehen. 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung sowie deren 
Übermittlung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. 
dieser Einberufung) verwiesen. 
 
Wenn der Antrag und eine oder mehrere Depotbestätigungen auf getrennten Wegen an 
die Gesellschaft übermittelt werden, müssen alle Dokumente spätestens am 17. 
Juni 2021 bei der Gesellschaft eingelangt sein. 
 
 
Zwtl.: Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, 
können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur 
Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese 
Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der 

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June 08, 2021 09:57 ET (13:57 GMT)