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Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

26.01.2023 / 16:44 CET/CEST
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Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

Grünwald, 26. Januar 2023 – Die geschäftsführenden Direktoren der AURELIUS Management SE (die "geschäftsführenden Direktoren") als persönlich haftender Gesellschafterin der AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA (ISIN DE000A0JK2A8) ("Gesellschaft") haben beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm in Höhe von bis zu 30 Mio. EUR (ohne Erwerbsnebenkosten) aufzulegen ("Aktienrückkaufprogramm 2023").

Das Aktienrückkaufprogramm 2023 folgt der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 21. Juni 2022. Die erworbenen Aktien können zu allen von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 21. Juni 2022 genehmigten Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zur Einziehung. Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2023 sollen im Zeitraum vom 30. Januar 2023 bis zum 29. Januar 2024 insgesamt bis zu 1.500.000 eigene Aktien der Gesellschaft zurückgekauft werden. Als größtmöglichen Gesamtkaufpreis für den Erwerb der Aktien der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) haben die geschäftsführenden Direktoren den Betrag von 30 Mio. EUR zugewiesen.

Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016.

Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 21. Juni 2022 darf der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel nicht um mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2023 dürfen zudem nach Art. 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 Aktien nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt.

Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch ein Kreditinstitut erfolgen, das im Rahmen des genannten Zeitraums seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut hat sich gegenüber der Gesellschaft unter anderem auch dazu verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 und die in dem Aktienrückkaufprogramm 2023 enthaltenen Vorgaben einzuhalten.

Das Aktienrückkaufprogramm 2023 kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wiederaufgenommen werden.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2023 zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden.

Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (www.aureliusinvest.de) im Bereich 'Investor Relations' veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

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