KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof (BGH) präzisiert die Spielregeln für Beitragserhöhungen privater Krankenversicherer. Damit die Anpassung formal korrekt und wirksam ist, muss der Versicherer die Rechnungsgrundlage angeben, deren Veränderung ausschlaggebend war, wie die Karlsruher Richter am Mittwoch entschieden. Damit sind die Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeit gemeint. Dagegen muss der Versicherte nicht darüber informiert werden, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat und ob noch andere Faktoren eine Rolle spielen. (Az. IV ZR 294/19 u.a.)

Im Gesetz steht, dass dem Versicherten die "maßgeblichen Gründe" für die Neufestsetzung und die Änderungen mitzuteilen sind. Was das genau heißt, war bislang ungeklärt. In den beiden verhandelten Fällen aus Köln und Berlin hatten sich bei der Axa versicherte Kläger gegen Beitragserhöhungen gewehrt - die Begründung sei mangelhaft.

Die Gerichte der Vorinstanzen hatten Axa verurteilt, die Differenz für bestimmte Beitragsjahre zurückzuerstatten. Der BGH beanstandete nun beide Entscheidungen in Teilen zugunsten der Versicherung. Die Mitteilungspflichten erfüllten den Zweck, dem Versicherten zu zeigen, "dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war". Eine Plausibilitätskontrolle habe aber nicht ermöglicht werden sollen.

Die Richter entschieden außerdem, dass der Versicherer fehlende Angaben nachholen kann. Das rette aber nichts mehr rückwirkend. Mit einer neuen, wirksamen Beitragserhöhung seien frühere Versäumnisse allerdings immer passé, von da an müsse der Versicherte zahlen.

Axa begrüßte, dass es nun Rechtssicherheit gebe. "Wir sehen unsere Auffassung bestätigt, dass unsere Mitteilungen zur Beitragsanpassung, die wir seit 2017 versenden, den vom BGH definierten, formellen Anforderungen entsprechen", teilte ein Sprecher mit. Durch diese Schreiben sei auch eine Heilung früherer Mängel erfolgt. Der Konzern wies darauf hin, dass sich aus den Urteilen für andere Versicherte als die Kläger nach seiner Auffassung keine Ansprüche ergäben./sem/DP/eas