* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen
Personen,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000625504
bei Stammaktien, ISIN AT0000625538 bei Vorzugsaktien (international
gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
* Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
außerordentlichen Hauptversammlung muss sich auf das Ende des
Nachweisstichtages 6. Juni 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegengenommen.
V. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen außerordentlichen
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt
ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt
IV nachgewiesen hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu
bestellen.
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines
Widerspruchs in dieser virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung der Bank
für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft am 16. Juni 2021 können gemäß § 3
Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter
erfolgen.
Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden in der Teilnahmeinformation bekannt
gegeben.
Jeder Aktionär kann eine der vier von der Gesellschaft in der
Teilnahmeinformation genannten Personen als seinen besonderen
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.btv.at/ausserordentliche-
hauptversammlung [http://www.btv.at/ausserordentliche-hauptversammlung] ein
eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten, dieses Vollmachtsformular
zu verwenden.
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu
beachten.
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich
ausgeschlossen.
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit
mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser
außerordentlichen Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn
dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens bis zu den
üblichen Geschäftsstunden am 28. Mai 2021, somit bis 17:00 Uhr, der Gesellschaft
ausschließlich an die Adresse Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft,
Recht und Beteiligungen, zH Herrn Dr. Stefan Heidinger, 6020 Innsbruck,
Stadtforum 1, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur
an die E-Mail-Adresse hauptversammlung@btv.at [hauptversammlung@btv.at] oder per
SWIFT an die Adresse BTVAAT22XXX und nach den üblichen Geschäftszeiten
spätestens am 28. Mai 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft per E-Mail,
mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse
hauptversammlung@btv.at [hauptversammlung@btv.at] zugeht. "Schriftlich" bedeutet
eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden
Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur
oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT599, wobei unbedingt bei
Stammaktien ISIN AT0000625504 und bei Vorzugsaktien ISIN AT0000625538 im Text
anzugeben ist.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien
sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den
erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen
sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag,
Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt
Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 7. Juni 2021 (24:00
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 512 5333-81508
oder per Post an Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, Recht und
Beteiligungen, zH Herrn Dr. Stefan Heidinger, 6020 Innsbruck, Stadtforum 1, oder
per E-Mail hauptversammlung@btv.at [hauptversammlung@btv.at], wobei das
Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist,
zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG
vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur
dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person
des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag,
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen
den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen,
müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt
(Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.
3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der außerordentlichen Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter
(Punkt V. der Einberufung).
Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das
Rederecht während dieser virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung von den
Aktionären selbst im Wege der elektronischen Post ausschließlich durch
Übermittlung von Fragen bzw. des Redebeitrags per E-Mail direkt an die
Gesellschaft an die Emailadresse fragen.aohv.btv@hauptversammlung.at
[fragen.aohv.btv@hauptversammlung.at] ausgeübt werden kann.
Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-
Mail an die Adresse fragen.aohv.btv@hauptversammlung.at
[fragen.aohv.btv@hauptversammlung.at] zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig,
dass diese spätestens am 3. Werktag vor der außerordentlichen Hauptversammlung,
das ist der 11. Juni 2021, bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der
Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der
außerordentlichen Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die einer längeren
Vorbereitungszeit bedürfen.
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.btv.at/ausserordentliche-hauptversammlung [http://
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May 26, 2021 01:50 ET (05:50 GMT)