Mitgliedern. Von den zehn Kapitalvertretern sind sieben Männer und drei Frauen; 
von den fünf Arbeitnehmervertretern sind drei Männer und zwei Frauen. 
 
Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft unterliegt dem 
Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und hat das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 
Abs 7 AktG zu berücksichtigen. 
 
Ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG wurde weder von der Mehrheit der 
Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter erhoben, sodass 
es daher nicht zur Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des 
Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt. 
 
Zum Ende der kommenden Hauptversammlung scheiden zwei Männer als 
Kapitalvertreter aus dem Aufsichtsrat aus. 
 
In der kommenden Hauptversammlung wären nunmehr zwei Mitglieder zu wählen, um 
die Zahl von zehn Kapitalvertretern zu erreichen. 
 
Dem Aufsichtsrat haben insgesamt, unter Einbeziehung der vom Betriebsrat 
entsandten Mitglieder, zumindest fünf weibliche Mitglieder anzugehören, was aber 
in diesem Fall ohnedies erfüllt ist. 
 
4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über 
Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Tages­ordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger 
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem 
verbundenen Unternehmen ei­nen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre 
Erteilung strafbar wäre. 
 
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der 
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die 
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter 
(Punkt V. der Einberufung). 
 
Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das 
Rederecht während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst 
im Wege der elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen 
bzw. des Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft an die Emailadresse 
fragen.btv@hauptversammlung.at [fragen.btv@hauptversammlung.at] ausgeübt werden 
kann. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E- 
Mail an die Adresse fragen.btv@hauptversammlung.at 
[fragen.btv@hauptversammlung.at] zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass 
diese spätestens am 3. Werktag vor der Hauptversammlung, das ist der 4. Mai 
2021, bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der Wahrung der 
Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der Hauptversammlung, 
insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen. 
 
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche 
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen. 
 
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter www.btv.at/hauptversammlung [http://www.btv.at/ 
hauptversammlung] abrufbar ist. Wenn dieses Frageformular nicht verwendet wird, 
muss die Person (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) im 
entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die Gesellschaft in die Lage zu 
versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung 
festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E- 
Mail anzugeben. 
 
Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung von dem Vorsitzenden 
angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können. 
 
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der 
Aktionäre gem § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 
 
5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG 
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt, 
in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID- 
19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der 
Tagesord­nung Anträge zu stellen. 
 
Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zu Antragsstellung an den besonderen 
Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen Hauptversammlung 
vom Vorsitzenden festgelegt. 
 
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser 
Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen 
Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung. 
Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend 
die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: 
Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 6 der Tagesordnung) können nur von 
Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, 
vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 28. April 2021 
in der oben angeführten Weise (Punkt VI Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem 
Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person 
über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren 
Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit 
begründen könnten, anzuschließen. 
 
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei 
der Abstimmung nicht berücksichtigt werden. 
 
Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG wird 
auf die Ausführungen zu Punkt VI. Abs 3 verwiesen. 
 
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der 
Aktionäre gem § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 
 
 
6. Information zum Datenschutz der Aktionäre 
Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft verarbeitet 
personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, 
dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der 
Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie 
gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf 
Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen 
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen 
Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der 
Hauptversammlung zu ermöglichen. 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die 
Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem 
Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist 
somit Artikel 6 (1) c) DSGVO. 
Für die Verarbeitung ist die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft 
die verantwortliche Stelle. Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft 
bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer 
Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT- 
Dienstleistern. Diese erhalten von Bank für Tirol und Vorarlberg 
Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung 
der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten 
ausschließlich nach Weisung der Bank für Tirol und Vorarlberg 
Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat die Bank für Tirol und 
Vorarlberg Aktiengesellschaft mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine 
datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. 
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden 
Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der 
Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das 
gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen 
und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, 
Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Bank für Tirol und Vorarlberg 
Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene 
Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen 
Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). 
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die 
Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, 
und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. 
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem 
Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht 
sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären 
gegen die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft oder umgekehrt von 
der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft gegen Aktionäre erhoben 
werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und 
Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit 
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten 
während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis 
zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen. 
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, 
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der 

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April 08, 2021 02:06 ET (06:06 GMT)