DGAP-Nachrichten: Befesa S.A. / Schlagwort(e): AGM/EGM Befesa S.A.: Außerordentliche Hauptversammlung am 5. Oktober 2021 2021-08-31 / 08:00 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Befesa S.A. 46, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, L-1330 Luxemburg Großherzogtum Luxemburg R.C.S. Luxemburg B 177697

- ISIN LU 1704650164 - Einberufung Die Aktionäre von Befesa S.A. (die "Gesellschaft") werden hiermit eingeladen, an der außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft (die "Hauptversammlung") teilzunehmen, die am Dienstag, den 5. Oktober 2021 um 13:00 Uhr MESZ stattfinden wird, um über die folgende Tagesordnung zu beraten und abzustimmen: A. Tagesordnung für die EGM 1. Beschluss: (i) Änderung der Bedingungen des genehmigten Kapitals der Gesellschaft; (ii) Genehmigung der Erneuerung der Ermächtigung des Board of Directors der Gesellschaft zur Erhöhung des Aktienkapitals der Gesellschaft gemäß den Bedingungen und innerhalb der Grenzen des genehmigten Aktienkapitals für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach dem Datum der Hauptversammlung der Aktionäre der Gesellschaft, die über die Änderung der Bedingungen des genehmigten Aktienkapitals beschließt; (iii) den Bericht des Verwaltungsrats der Gesellschaft gemäß Artikel 420-26 des luxemburgischen Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften in seiner geänderten Fassung zu genehmigen, der sich auf die Möglichkeit des Verwaltungsrats der Gesellschaft bezieht, die gesetzlichen Vorzugszeichnungsrechte der Aktionäre in Bezug auf die Erhöhung des Aktienkapitals der Gesellschaft im Rahmen des genehmigten Kapitals der Gesellschaft aufzuheben oder zu beschränken; (iv) dem Verwaltungsrat der Gesellschaft alle Befugnisse zur Durchführung von Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals der Gesellschaft und zur Aufhebung oder Einschränkung der gesetzlichen Vorzugsbezugsrechte der Aktionäre der Gesellschaft bei der Ausgabe neuer Aktien zu erteilen; und (v) Artikel 6 der Satzung der Gesellschaft nachträglich wie folgt zu ändern: "Artikel 6. Genehmigtes Kapital Das genehmigte Kapital der Gesellschaft (unter Ausschluss des ausgegebenen Aktienkapitals der Gesellschaft) wird auf elf Millionen einhundertviertausend siebenhundertsiebenundfünfzig Euro und neunundzwanzig Cent (11.104.757,29 Euro) festgelegt, eingeteilt in drei Millionen neunhundertneunundneunzigtausendneunhundertneunundneunzig (3.999.999-) Aktien. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, bis zum Höchstbetrag des genehmigten Kapitals (i) das ausgegebene Aktienkapital in einer oder mehreren Tranchen mit oder ohne Agio, gegen Bar- oder Sacheinlage, durch Umwandlung von Forderungen an die Gesellschaft oder in sonstiger Weise zu erhöhen (ii) im Rahmen des genehmigten Kapitals Bezugs- und/oder Umtauschrechte in Bezug auf neue Aktien oder Instrumente nach Maßgabe der Bedingungen von Optionsscheinen (die getrennt oder in Verbindung mit von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien, Schuldverschreibungen, Anleihen oder ähnlichen Instrumenten ausgegeben werden können), Wandelschuldverschreibungen, Anleihen oder ähnlichen Instrumenten auszugeben; (iii) den Ort und das Datum der Ausgabe oder aufeinanderfolgender Ausgaben, den Ausgabepreis, die Bedingungen für die Zeichnung und Einzahlung der neuen Aktien und Instrumente festlegen und (iv) das gesetzliche Vorzugszeichnungsrecht der Aktionäre aufheben oder einschränken. Der Verwaltungsrat kann jede Person ermächtigen, im Namen der Gesellschaft Zeichnungen von Anteilen oder Instrumenten, die im Rahmen des genehmigten Kapitals ausgegeben werden, entgegenzunehmen und Zahlungen dafür zu erhalten. Die oben genannte Ermächtigung gilt für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach dem Datum der Hauptversammlung, die das genehmigte Kapital schafft oder erneuert. Die oben genannte Ermächtigung kann durch einen Beschluss der Hauptversammlung erneuert, erhöht oder herabgesetzt werden, der mit den für die Änderung der Satzung festgelegten Quorum- und Mehrheitsregeln gefasst wird. Nach jeder Erhöhung des ausgegebenen Aktienkapitals gemäß diesem Artikel 6 wird Artikel 5 der Satzung entsprechend der Kapitalerhöhung geändert. Jede derartige Änderung wird auf Anweisung des Verwaltungsrats oder einer vom Verwaltungsrat zu diesem Zweck ordnungsgemäß bevollmächtigten Person in einer notariellen Urkunde festgehalten." 2. Beschluss zur Änderung von Artikel 28 der Satzung der Gesellschaft, der wie folgt lauten soll "Artikel 28. Vertretung Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen der Satzung kann ein Aktionär am Stichtag bei jeder Hauptversammlung handeln, indem er eine andere natürliche oder juristische Person, die nicht selbst Aktionär zu sein braucht, schriftlich zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in seinem Namen bevollmächtigt, wobei die Übermittlung durch ein Kommunikationsmittel erfolgt, das die Übermittlung eines schriftlichen Textes ermöglicht. Der Bevollmächtigte hat in der Hauptversammlung das gleiche Rede- und Fragerecht wie der von ihm vertretene Aktionär. Eine Person, die als Bevollmächtigter auftritt, kann eine Vollmacht von mehr als einem Aktionär halten, ohne dass die Anzahl der so vertretenen Aktionäre begrenzt ist. Hält ein Bevollmächtigter Vollmachten von mehreren Aktionären, kann er die Stimmen für einen bestimmten Aktionär anders abgeben als die Stimmen für einen anderen Aktionär. Vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen der Satzung ernennen die Aktionäre am Stichtag schriftlich einen Stimmrechtsvertreter. Eine solche Bestellung ist der Gesellschaft von den Aktionären schriftlich per Post oder auf elektronischem Wege an die in der Einberufung angegebene Post- oder elektronische Adresse mitzuteilen. Dieser Absatz gilt sinngemäß für den Widerruf der Bestellung eines Bevollmächtigten. Der Verwaltungsrat kann die Form der Vollmacht festlegen und verlangen, dass die Vollmachten (in Kopie oder im Original) spätestens am fünften (5.) luxemburgischen Geschäftstag vor dem Datum der Hauptversammlung oder einem anderen vom Verwaltungsrat festgelegten späteren Datum, das in der Einberufung der betreffenden Hauptversammlung angegeben wird, an dem vom Verwaltungsrat angegebenen Ort hinterlegt werden. Jede juristische Person, die Aktionär ist, kann ein Vollmachtsformular unter der Hand eines ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters ausfüllen oder eine Person bevollmächtigen, die sie für geeignet hält, als ihr Vertreter bei jeder Hauptversammlung zu handeln, vorbehaltlich der Vorlage eines vom Verwaltungsrat geforderten Nachweises der Vollmacht. Personen, die ihre Anteile über ein Wertpapierabwicklungssystem halten, können gemäß den Bestimmungen dieses Artikels 28 an einer Hauptversammlung teilnehmen und abstimmen. Vorbehaltlich der internen Regeln des betreffenden Wertpapierabwicklungssystems können Aktionäre auch dem Makler, der Bank, dem Verwahrer, dem Händler oder einem anderen qualifizierten Vermittler, bei dem sie ihre Aktien halten, Anweisungen zur Ausübung ihrer Stimmrechte auf der Hauptversammlung erteilen." 3. Beschluss zur Änderung von Artikel 29 der Satzung der Gesellschaft, der wie folgt lauten soll "Artikel 29. Fragerecht Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Fragen zu den Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung zu stellen. Die Gesellschaft hat die Fragen der Aktionäre zu beantworten. Das Fragerecht und die Pflicht der Gesellschaft zur Beantwortung der Fragen stehen unter dem Vorbehalt der von der Gesellschaft zu treffenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Identifizierung der Aktionäre, des ordnungsgemäßen Ablaufs und der Abwicklung der Hauptversammlung sowie des Schutzes der Vertraulichkeit und der Geschäftsinteressen der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann auf mehrere Fragen zum selben Thema eine Gesamtantwort geben. Stehen die gewünschten Informationen in Form von Fragen und Antworten auf der Website der Gesellschaft zur Verfügung, so wird davon ausgegangen, dass die Gesellschaft die gestellten Fragen durch einen einfachen Verweis auf diese Website beantwortet hat." 4. Beschluss zur Änderung von Artikel 30 der Satzung der Gesellschaft, der wie folgt lauten soll "Artikel 30. Verfahren Bei jeder Hauptversammlung der Aktionäre wird ein Versammlungsvorstand gebildet, der sich aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Stimmenzähler zusammensetzt, die weder Aktionäre noch Mitglieder des Verwaltungsrats zu sein brauchen. Der Versammlungsvorstand stellt sicher, dass die Versammlung gemäß den geltenden Vorschriften und insbesondere gemäß den Vorschriften über die Einberufung, die Mehrheitserfordernisse, die Stimmenauszählung und die Vertretung der Aktionäre abgehalten wird." 5. Beschluss zur Änderung von Artikel 32 der Satzung der Gesellschaft, der wie folgt lauten soll "Artikel 32. Stimmabgabe bei Hauptversammlungen Eine Anwesenheitsliste, die den Namen jedes Aktionärs und die Anzahl der Aktien, für die er stimmt, enthält, wird vor Beginn der Hauptversammlung von oder im Namen jedes Aktionärs, der physisch oder aus der Ferne anwesend oder durch einen Bevollmächtigten vertreten ist, unterzeichnet. Die Gesellschaft gibt für jeden Beschluss zumindest die Zahl der Aktien, für die gültig gestimmt wurde, den Anteil des durch diese Stimmen vertretenen Aktienkapitals, die Gesamtzahl der gültig abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der für und gegen jeden Beschluss abgegebenen Stimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen an. Verlangt jedoch kein Aktionär eine vollständige Darstellung der Abstimmung, so genügt es, wenn die Gesellschaft die Abstimmungsergebnisse nur insoweit bekannt gibt, als dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die erforderliche Mehrheit für jeden Beschluss erreicht wird. Innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach der Hauptversammlung veröffentlicht die Gesellschaft die gemäß diesem Artikel ermittelten Abstimmungsergebnisse auf ihrer Internetseite. Ein Aktionär, der in einer Hauptversammlung nicht anwesend oder vertreten ist, kann seine Stimme in dieser Hauptversammlung mittels eines Stimmzettels (formulaire) abgeben, der von der Gesellschaft auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellt wird. Wenn die Stimmzettel aus technischen Gründen nicht auf der Website der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden können, gibt die Gesellschaft auf ihrer Website an, wie der Stimmzettel zu erhalten ist. Ein Aktionär muss der Gesellschaft einen Stimmzettel mittels eines Kommunikationsmittels zukommen lassen, das die Übermittlung eines schriftlichen Textes ermöglicht (und, um Zweifel auszuschließen, auch per Post oder in

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August 31, 2021 02:00 ET (06:00 GMT)