Im Jahr 2013 hatte das Bundespatentgericht in München auf Initiative des Wettbewerbs in einem ersten Urteil angeordnet, die bereits registrierte Farbmarke 'NIVEA-Blau' aus dem deutschen Markenregister zu löschen. Beiersdorf ging damals in die nächste Instanz. Zwei Jahre später hob der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil der Münchner Richter auf und verwies das Verfahren zurück an das Bundespatentgericht. 2015 wurde der Fall 'NIVEA-Blau' damit erneut aufgerollt. Begründung: Eine Farbe könne sich im täglichen Warenverkehr als Marke 'durchsetzen' und sei somit für einen bestimmten Teil der Verbraucher ein klarer Hinweis auf ein konkretes Unternehmen, wenn mindestens 50 Prozent der deutschen Konsumenten die Marke NIVEA allein in dem 'NIVEA-Blau' einer Farbkarte - ohne weitergehende Hinweise - wiedererkennen würden.

Das Bundespatentgericht sollte darauf hin mit einer neuen Verkehrsbefragung feststellen, in welchen Produktkategorien die Farbmarke in den Augen der Verbraucher einen entsprechend hohen Bekanntheitsgrad genießt. In enger Abstimmung zwischen dem Gericht und den Parteien des Verfahrens holte ein neutrales Marktforschungsinstitut dazu sechs demoskopische Gutachten ein, konkret für folgende Warengruppen:

1. Deodorants,
2. Mittel zur Haarpflege,
3. Mittel zur Körperreinigung, nämlich Dusch- und Bademittel, Seifen,
4. Mittel zum Rasieren, nämlich Rasierschaum, Rasiergel, Aftershave,
5. Mittel zur Hautpflege,
6. Mittel zur Gesichtspflege

In allen sechs abgefragten Produktkategorien lag der Wiedererkennungswert des typischen NIVEA-Blaus deutlich über der Grenze, die den Unterschied zwischen unserer Farbe als purem Design-Element und klarem Charakteristikum für die Marke NIVEA ausmacht. In der Kategorie 'Skin Care' lag der Wert mit über 71 Prozent Wiedererkennung sogar weit über der vom BGH geforderten 50-Prozent-Grenze. Diese eindeutige Faktenlage war zugleich die Basis für die aktuelle Entscheidung des Bundespatentgerichts.

Beiersdorf AG veröffentlichte diesen Inhalt am 25 Oktober 2019 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 25 Oktober 2019 13:00:01 UTC.

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