BioNTech SE

Mainz

Wertpapierkennnummer: A2PSR2

ISIN: DE000A0V9BC4

Übersicht mit den Angaben nach § 125 Abs. 2, Abs. 5 AktG in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 und Tabelle 3 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 ("EU-DVO")

Art der Angabe

Beschreibung

A. Inhalt der Mitteilung

1. Eindeutige Kennung des Ereignis-

GMETBIONT21RS

ses

2.

Art der Mitteilung

Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung am

22. Juni 2021 (Formale Angabe gemäß EU-DVO:

NEWM)

B. Angaben zum Emittenten

1. ISIN

DE000A0V9BC4

2.

Name des Emittenten

BioNTech SE

C. Angaben zur Hauptversammlung

1.

Datum der Hauptversammlung

22. Juni 2021 (Formale Angabe gemäß EU-DVO:

20210622)

2.

Uhrzeit der Hauptversammlung

14:00 Uhr MESZ (Formale Angabe gemäß EU-DVO:

12:00 Uhr UTC)

3.

Art der Hauptversammlung

Ordentliche Hauptversammlung ohne physische Prä-

senz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als vir-

tuelle Hauptversammlung (Formale Angabe gemäß

EU-DVO: GMET)

4.

Ort der Hauptversammlung

Bild- und Tonübertragung im Internet:

https://investors.biontech.de/shareholder-information

Online-Service, der zur Ausübung bestimmter Aktio-

närsrechte genutzt werden kann:

https://investors.biontech.de/shareholder-information

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengeset-

zes: Prannerstr. 10, 80333 München (keine physische

Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

möglich)

(Formale Angabe gemäß EU-DVO:

https://investors.biontech.de/shareholder-information)

5. Aufzeichnungsdatum (Technisch

15. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ (Formale Angabe ge-

maßgeblicher Bestandsstichtag, sog.

mäß EU-DVO: 20210615)

Technical Record Date)

6. Uniform Resource Locator (URL)

https://investors.biontech.de/shareholder-information

Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der EU-DVO):

Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angabe der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden: https://investors.biontech.de/shareholder-information

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BioNTech SE

Mainz

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2021

am 22. Juni 2021

(virtuelle Hauptversammlung)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit laden wir Sie als Aktionär der BioNTech SE, Mainz (die "Gesellschaft") zu der am

22. Juni 2021 um 14:00 Uhr (MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Die Hauptversammlung wird gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesell- schafts-,Genossenschafts-,Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I, S. 570), zuletzt geän- dert durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur An- passung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-,Genossenschafts-, Vereins- und Stif- tungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) ("COVID- 19-Gesetz"), als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Die virtuelle Hauptversammlung wird für alle Aktionäre und deren Bevollmächtigte, für Inhaber der von der Bank of New York Mellon (der "Depositary") ausgege- benen American Depositary Shares ("ADS") (die "ADS-Inhaber") sowie für die interessierte Öf- fentlichkeit am 22. Juni 2021, ab 14:00 Uhr MESZ aus den Geschäftsräumen in der Pranner- straße 10, 80333 München, über eine Internetseite übertragen, die unter "https://investors.biontech.de/shareholder-information" zugänglich ist.

Tagesordnung

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für die Gesellschaft, jeweils für das Geschäftsjahr 2020 bzw. zum 31. Dezember 2020

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernab- schluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen. Die genannten Unter- lagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom Vor- stand bzw. - im Fall des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres Fragerechts haben die Aktionäre Gelegenheit, zu den Vor- lagen Fragen zu stellen.

Sämtliche dieser Dokumente sind auf unserer Internetpräsenz unter "https://investors.biontech.de/shareholder-information" abrufbar.

Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäfts- jahr 2020 Entlastung zu erteilen.

Entlastung des Aufsichtsrates

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Ge- schäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart (Zweigniederlassung Köln; Börsen- platz 1, 50667 Köln) als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu bestellen sowie jeweils für den Fall, dass eine Prüfung oder prüferische Durchsicht oder ähnliche Maß- nahme bezüglich eines Halbjahresfinanzberichts, eines Zwischenabschlusses oder jeweils eines vergleichbaren Periodenabschlusses oder jeweils eines Lageberichts für die betref- fende Periode erfolgen soll, auch aufgrund dahingehender freiwilliger Entschließung der Gesellschaft, und der Zeitraum, auf den sich der betreffende Abschluss oder Bericht be- zieht, ganz oder teilweise innerhalb des Geschäftsjahres 2021 liegt, die vorgenannte Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer für den betreffenden Abschluss oder Bericht zu bestellen.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2021) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsände- rungen

Mit den Finanzierungstransaktionen des vergangenen Geschäftsjahres stärkte die BioN- Tech SE ihre Position für die Umsetzung der Unternehmensstrategie, eine diversifizierte Pipeline neuartiger Immuntherapien auf den Markt zu bringen. Neben der Finanzierung laufender klinischer Studien im Bereich der Onkologie, zielten die Transaktionen darauf ab, die Entwicklung, den Aufbau der Produktionskapazitäten und die spätere Kommerzia- lisierung des COVID-19 Impfstoffes im Rahmen des BNT162-Programms zu finanzieren. Die erfolgten Finanzierungstransaktionen führten dazu, dass das genehmigte Kapital der Gesellschaft (§ 4 Abs. 5 der Satzung) derzeit nicht mehr die in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG genannte Höchstgrenze von 50 % des Grundkapitals erreicht. Auch sind von der Frist, für die das genehmigte Kapital zur Verfügung steht, im Zeitpunkt der Hauptversammlung be- reits fast zwei Jahre verstrichen.

Die weitere Finanzierung laufender klinischer Studien im Bereich der Onkologie, aber auch der weitere Aufbau und Ausbau der Produktionskapazitäten zur Produktion des COVID- 19-Impfstoffes können möglicherweise zu einem kurzfristigen weiteren Finanzierungsbe- darf der Gesellschaft führen. Um auch für künftige Situationen über ein genehmigtes Ka- pital in voller Höhe verfügen zu können, soll die bisher in § 4 Abs. 5 der Satzung enthaltene

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Regelung zum Genehmigten Kapital mit Wirksamwerden eines neuen genehmigten Kapi- tals aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2021 in Höhe von bis zu insgesamt nominal EUR 123.155.040 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden. Die vorgeschlagenen Möglichkeiten zum Be- zugsrechtsausschluss entsprechen dabei weitgehend den im bisherigen Genehmigten Ka- pital bereits vorhandenen Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss.

Als Teil der langfristigen Vergütungsbestandteile plant die Gesellschaft, auch sogenannte restricted stock units (beschränkte Aktienbezugsrechte) an Mitglieder des Vorstands und sonstige Personen in einem Angestelltenverhältnis mit der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen zu gewähren. Daher soll es der Gesellschaft möglich sein, insbesondere auch durch Ausgabe neuer Aktien die Ansprüche aus den restricted stock units zu erfüllen. Die bisherige Ermächtigung in § 4 Abs. 5 Satz 4 lit. g) der Satzung betreffend das genehmigte Kapital für die Ausgabe von Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder an Personen, die zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen in einem Anstellungsverhältnis stehen, verlangt, dass mit dem jeweiligen Erwerber eine Mindest- haltefrist von mindestens einem Jahr sowie die Verpflichtung zur Rückübertragung der Aktien für den Fall vereinbart wird, dass der Begünstigte nicht für die gesamte Dauer der Haltefrist oder einer vereinbarten anderweitigen Frist in einem Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen steht. Da die Bedingungen der restricted stock units bereits Wartefristen, sogenannte vesting periods, von mindestens einem Jahr sowie Regelungen im Falle der Beendigung eines Anstellungsverhältnisses ent- halten, ist eine zusätzliche Haltefrist bzw. Rückübertragungspflicht nach Ausgabe der Ak- tien nicht erforderlich, um die intendierte Bindungswirkung an das Unternehmen zu erzie- len. Daher soll die bislang in § 4 Abs. 5 Satz 4 lit. g) der Satzung enthaltene Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss künftig keine Mindesthaltefrist und auch keine korrespondie- rende Rückübertragungspflicht enthalten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

  1. Die derzeit bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapi- tals durch Ausgabe neuer Aktien gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird, soweit von ihr bis dahin kein Gebrauch gemacht worden ist, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der nachstehenden Ermächtigung gemäß lit. b) in das Handelsregister aufgehoben.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 21. Juni 2026 einmalig oder mehrmals um ins- gesamt bis zu EUR 123.155.040 durch Ausgabe von bis zu 123.155.040 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Ge- nehmigtes Kapital 2021). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzu- räumen. Die Aktien können dabei auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen wer- den, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares

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BioNTech SE published this content on 12 May 2021 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 12 May 2021 21:47:05 UTC.