(Der zweite Satz des letzten Absatzes wurde durch zwei neue Sätze ersetzt. Damit ist klargestellt, dass Baden-Württemberg ab einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50 bei sich keine Sport-Großveranstaltungen stattfinden lassen will und unterhalb dieser Marke die Rahmenvereinbarung mitträgt. Sie sieht ein Verbot ab einer Inzidenz von über 35 bei nicht klar eingrenzbarem Infektionsgeschehen vor.)

BERLIN (dpa-AFX) - Große Sportverstaltungen mit bis zu 25 000 Zuschauern sollen trotz der zunehmend grassierenden Delta-Variante des Coronavirus unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich werden. Bei bestimmten Veranstaltungen sollen sogar mehr Teilnehmer erlaubt sein, wie aus einem Beschluss der Arbeitsgruppe Großveranstaltungen der Chefs der Staatskanzleien vom Dienstag hervorgeht, der der Deutschen Presse-Agentur in Berlin vorliegt. Bayern will die Obergrenze bei 20 000 Zuschauern ziehen.

Nach Angaben aus Länderkreisen ist eine formale Zustimmung der Ministerpräsidenten nicht nötig. Die Neuregelung muss aber noch in das jeweilige Landesrecht übertragen werden.

Für "große Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter" gilt laut Beschluss: Bei mehr als 5000 Zuschauern darf maximal die Hälfte der am Veranstaltungsort möglichen Zuschauer zugelassen sein, aber normalerweise nicht mehr als insgesamt 25 000 Menschen. Bayern will nur eine Auslastung von maximal 35 Prozent der Höchstkapazität zulassen. Für bestimmte Großveranstaltungen (zum Beispiel sogenannte Traditionsveranstaltungen) können die Länder unter Umständen auch mehr Zuschauer zulassen.

Länderübergreifende Sportveranstaltungen mit mehr als 5000 Zuschauern sollen nicht genehmigt werden, wenn sich am Austragungsort binnen sieben Tagen mehr als 35 von 100 000 Einwohnern mit dem Coronavirus infiziert haben (7-Tages-Inzidenz) und wenn das Infektionsgeschehen "nicht klar eingrenzbar" ist. Zutritt sollen Getestete, Geimpfte und Genesene haben.

Für Kulturverstaltungen "mit mehr als 5000 zeitgleich Anwesenden" sollen auf Grundlage der jeweiligen Landesregelungen Vorgaben für Schutz- und Hygienekonzepte, Kontaktnachverfolgung, Einlassmanagement, Testerfordernisse und Abstands- und Maskenregelungen getroffen werden. Eine Zuschauer-Obergrenze wird an dieser Stelle nicht genannt.

Die Neuregelung ist zunächst für den Zeitraum bis zum 11. September vorgesehen - so lange ist derzeit auch die so genannte epidemische Lage von nationaler Tragweite befristet, die dem Bund in der Pandemie weiterreichende Kompetenzen verschafft.

Einzelne Länder wollen im Detail von der Grundsatz-Vereinbarung abweichen. So trägt Baden-Württemberg nach Angaben der dortigen Staatskanzlei das Verbot von großen Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter ab einer Inzidenz von mehr als 35 bei "nicht klar eingrenzbarem" Infektionsgeschehen zwar mit. Zugleich macht das Land aber deutlich, dass selbst bei eingrenzbarem Infektionsgeschehen ab einer Inzidenz von mehr als 50 dort keine Sport-Großveranstaltungen stattfinden sollen. Bayern und Baden-Württemberg sehen ein komplettes Alkoholverbot vor. Mecklenburg-Vorpommern kündigte an, auf Ausnahmen von der Obergrenze von 25 000 Zuschauern zu verzichten. Schleswig-Holstein merkte an, für künftige Beschlüsse müsse neben dem Inzidenzwert vor allem die Belastung des Gesundheitswesens Maßstab sein./bk/DP/stw