Statuten der Bucher Industries AG

Version vom 15. April 2021

Statuten der

Bucher Industries AG Bucher Industries SA Bucher Industries Ltd.

Bucher Industries S.p.A. mit Sitz in Niederweningen

Bucher Industries AG

Murzlenstrasse 80

8166 Niederweningen, Schweiz T +41 58 750 15 00 info@bucherindustries.com bucherindustries.com

  1. FIRMA, SITZ, DAUER, ZWECK

Art. 1

Firma, Sitz, Dauer

Unter der Firma

Bucher Industries AG

Bucher Industries SA

Bucher Industries Ltd.

Bucher Industries S.p.A.

besteht eine Aktiengesellschaft von unbestimmter Dauer. Der Sitz der Gesellschaft ist Niederweningen. Die Gesellschaft kann durch Beschluss des Verwaltungsrates in der Schweiz und im Ausland Zweigniederlas- sungen und Agenturen errichten.

Art. 2

Zweck

Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und die dauernde Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmungen aller Art, insbesondere der Maschinenbranche, und die Finanzierung von der Gesellschaft nahestehenden Unternehmungen im In- und Ausland.

Die Gesellschaft kann im übrigen alle Geschäfte tätigen, welche geeignet sind, die Entwicklung des Unternehmens und die Erreichung des Gesellschaftszweckes zu fördern oder zu erleichtern.

Sie kann Obligationenanleihen und Darlehen aufnehmen sowie Liegenschaften erwerben und veräussern.

  1. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN

Art. 3

Aktienkapital

Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt Fr. 2'050'000.-- (Franken zweimillionenfünfzigtausend). Es ist eingeteilt in 10'250'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je Fr. 0.20.

Sämtliche Aktien sind voll liberiert.

Bei einer Erhöhung des Aktienkapitals steht den Aktionären ein im Verhältnis zu ihrer bisherigen Beteiligung stehendes Bezugsrecht an den neu ausgegebenen Aktien zu, sofern die Generalversammlung dieses nicht im Erhöhungsbeschluss aus wichtigen Gründen ausschliesst.

Bucher Industries AG Statuten der Bucher Industries AG 15. April 2021

2/14

Art. 3a

Schaffung eines bedingten Kapitals

Das Aktienkapital der Gesellschaft wird durch Ausgabe von höchstens 1'184'100 Namenaktien mit einem Nennwert von je Fr. 0.20 im Maximalbetrag von Fr. 236'820.-- erhöht durch Ausübung von Options- oder Wandelrechten, welche in Verbindung mit Anleihensobligationen der Gesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften eingeräumt werden oder durch Ausübung von Optionsrechten, die den Aktionären eingeräumt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Zum Bezug der neuen Aktien sind die jeweiligen Inhaber von Options- oder Wandelrechten berechtigt. Der Erwerb von Namenaktien durch die Ausübung von Options- oder Wandelrechten sowie die weitere Übertragung der Namenaktien unterliegen den Übertragungsbeschränkungen von Art. 5 der Statuten.

Die Options- oder Wandelbedingungen werden durch den Verwaltungsrat festgelegt. Der Verwaltungsrat kann bei der Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 653c Abs. 2 OR aufheben. In diesem Fall sind Struktur, Laufzeit und Betrag der Anleihe sowie die Options- oder Wandelbedingungen durch den Verwaltungsrat entsprechend den Marktbedingungen im Zeitpunkt der Begebung festzulegen.

Art. 4

Form der Aktien

Die Gesellschaft gibt ihre Aktien in Form von Einzelurkunden, Globalurkunden oder Wertrechten aus. Die Gesellschaft kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die in einer dieser Formen ausgegebenen Namenaktien jederzeit und ohne Zustimmung der Aktionäre in eine andere Form umwandeln.

Aktionäre haben keinen Anspruch auf Druck und Auslieferung von Urkunden oder auf Umwandlung von in bestimmter Form ausgegebenen Namenaktien in eine andere Form. Aktionäre können jedoch jederzeit die Ausstellung einer Bescheinigung über die von ihnen gemäss Aktienbuch gehaltenen Aktien verlangen.

Aktionäre, welche alleine oder in gemeinsamer schriftlicher Absprache mehr als 10% aller bei der Gesell- schaft ausstehenden Stimmrechte halten, können von der Gesellschaft jederzeit verlangen, dass ihre Aktien in Form von Urkunden ausgegeben werden. Sie tragen dafür die Kosten.

Werden Aktientitel in Form von Urkunden ausgegeben, tragen sie die faksimilierte Unterschrift des Präsidenten sowie eines Mitglieds des Verwaltungsrates. Die Gesellschaft kann ausgegebene und bei ihr eingelieferte Aktientitel ersatzlos annullieren oder vernichten.

Die Gesellschaft kann die Schaffung von Bucheffekten auf der Grundlage von Einzelurkunden, Globalurkun- den oder Wertrechten veranlassen und als Bucheffekten geführte Namenaktien aus dem Verwahrungs- system zurückziehen. Verfügungen über Bucheffekten, einschliesslich der Bestellung von Sicherheiten, unterstehen dem Bucheffektengesetz.

Bucher Industries AG Statuten der Bucher Industries AG 15. April 2021

3/14

Art. 5

Aktienbuch und Eintragungsbeschränkung

Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser der Aktien mit Namen und Adresse eingetragen werden. Im Verhältnis zur Gesellschaft wird als Aktionär oder als Nutzniesser nur anerkannt, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Die Gesellschaft anerkennt nur einen Vertreter pro Aktie.

Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Eigentumserwerb oder die Begründung der Nutzniessung voraus. Die Gesellschaft kann die Anerkennung und die Eintragung des Gesuchstellers in das Aktienbuch als Aktionär mit Stimmrecht verweigern, falls er nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat und halten wird. Der betreffende Gesuchsteller ist zur Ausübung ausschliesslich der nicht mit dem Stimmrecht zusammenhängenden Rechte zugelassen.

Der Verwaltungsrat stellt Grundsätze über die Eintragung von Treuhändern/Nominees auf und erlässt die erforderlichen Regelungen.

Art. 5a

Opting-up

Die Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebotes gemäss Art. 135 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarkt- infrastrukturgesetz, FinfraG) besteht erst, wenn der Grenzwert von 40% der Stimmrechte überschritten wird.

III. ORGANISATION DER GESELLSCHAFT

Art. 6

Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Verwaltungsrat
  3. Die Revisionsstelle

Bucher Industries AG Statuten der Bucher Industries AG 15. April 2021

4/14

A. Die Generalversammlung

Art. 7

Kompetenzen

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

  1. Festsetzung und Änderung der Statuten;
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Präsidenten des Verwaltungsrates, der Mitglieder des Vergütungsausschusses, der Revisionsstelle und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
  3. Genehmigung der Vergütungen des Verwaltungsrates und der Konzernleitung;
  4. Genehmigung des Lageberichtes und der Konzernrechnung;
  5. Genehmigung der Jahresrechnung sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende;
  6. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Konzernleitung;
  7. Beschlussfassung über Anträge des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle und der Aktionäre sowie über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

Art. 8

Stimmberechtigung und unabhängiger Stimmrechtsvertreter

In der Generalversammlung berechtigt jede Aktie zu einer Stimme.

Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich in der Generalversammlung mit schriftlicher Vollmacht durch eine andere Person vertreten lassen, die nicht Aktionär sein muss, oder durch den unabhängigen Stimmrechts- vertreter. Der Verwaltungsrat bestimmt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Anforderungen an Vollmachten und Weisungen und kann Vorschriften darüber erlassen.

Der Verwaltungsrat gibt in der Einladung zur Generalversammlung das für die Teilnahme- und Stimm- berechtigung massgebende Stichdatum der Eintragung im Aktienregister sowie die Einzelheiten der schriftlichen und elektronischen Vollmachten und Weisungen bekannt.

Die Generalversammlung wählt jährlich eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft als unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Amtsdauer endet mit Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich. Ist das Amt des unabhängigen Stimmrechtsvertreters vakant, so ernennt der Verwaltungsrat einen solchen für die nächste Generalversammlung.

Bucher Industries AG Statuten der Bucher Industries AG 15. April 2021

5/14

Um den Rest dieser Noodl zu lesen, rufen Sie bitte die Originalversion auf, und zwar hier.

Attachments

  • Original document
  • Permalink

Disclaimer

Bucher Industries AG published this content on 30 April 2021 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 30 April 2021 14:39:05 UTC.