DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: CANCOM SE / Aktienrückkauf - Bekanntmachung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 CANCOM SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation 2021-10-18 / 18:00 Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Aktienrückkauf - Bekanntmachung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 ISIN: DE0005419105

Das von der CANCOM SE am 11. Oktober 2021 per Ad hoc-Mitteilung angekündigte Aktienrückkaufprogramm (nachfolgend: Aktienrückkaufprogramm 2021) beginnt am 20. Oktober 2021 und soll spätestens am 19. Oktober 2022 beendet werden. Ein Wertpapierhaus bzw. Kreditinstitut wird maximal bis zu Stück 3.504.363 Aktien der Gesellschaft zurückkaufen, wobei jedoch der Rückkauf auf eine solche Anzahl von Aktien bzw. auf einen Gesamtkaufpreis von EUR 230 Mio. ohne Erwerbsnebenkosten begrenzt ist. Die erworbenen Aktien sollen zu allen rechtlich zulässigen Zwecken verwendet werden. Die Aktien können auch eingezogen werden.

Der Vorstand macht damit von der durch die ordentliche Hauptversammlung vom 26. Juni 2019 eingeräumten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch. Danach ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. Juni 2024 eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Maßgebend für die Grenze von 10 % ist die Grundkapitalziffer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung. Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots. Sofern der Erwerb der Aktien über die Börse erfolgt, darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise der Aktie der CANCOM SE im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Erwerb oder der Eingehung einer Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere zur Verfolgung eines oder mehrerer der unter d) bis g) der Ermächtigung genannten Ziele, sowie vollständig oder, auch mehrfach, in Teilen ausgeübt werden.

Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe der Artikel 5, 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (nachfolgend: EU-VO 596/2014) in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/ 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen (nachfolgend: EU-VO 2016/1052), mit Ausnahme der Beschränkungen der in Art. 5 Abs. 2 EU-VO 596/2014 genannten Zwecke.

Das Aktienrückkaufprogramm 2021 wird im Auftrag und für Rechnung der CANCOM SE durch Einschaltung eines unabhängigen Kreditinstituts erfolgen. Das Kreditinstitut muss den Erwerb von Aktien der CANCOM SE in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der Ermächtigung vom 26. Juni 2019 einhalten.

Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der CANCOM SE entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der EU-VO 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der CANCOM SE. Die CANCOM SE wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut darf hiernach an einem Tag zusammen nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an der der jeweilige Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens in den 20 Börsentagen vor dem Kauftermin.

Der Vorstand der CANCOM SE kann das Aktienrückkaufprogramm 2021, soweit rechtlich zulässig, jederzeit aussetzen und

- unter Beachtung der insiderrechtlichen Bestimmungen der EU-VO 596/2014 - wieder aufnehmen.

Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Artikels 5 Abs. 3 EU-VO 596/2014 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 EU-VO 2016/1052 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstags nach deren Ausführung in detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben und unter anderem auf der Webseite der Gesellschaft unter https://www.cancom.de unter der Rubrik "Investoren" veröffentlicht. Die CANCOM SE wird dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

München, 18. Oktober 2021

CANCOM SE

Der Vorstand

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2021-10-18 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de

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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  CANCOM SE 
              Erika-Mann-Straße 69 
              80636 München 
              Deutschland 
Internet:     http://www.cancom.de 
 
Ende der Mitteilung  DGAP News-Service 
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1241430 2021-10-18

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October 18, 2021 12:00 ET (16:00 GMT)