DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: CANCOM SE / Aktienrückkauf -            
Bekanntmachung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in  
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052         
CANCOM SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation                      
                                                                               
18.10.2021 / 18:00                                                             
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG.                                                
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.   
                                                                               
                                                                               
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Aktienrückkauf - Bekanntmachung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) 
Nr. 596/2014 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU)   
2016/1052                                                                      
ISIN: DE0005419105                                                             
                                                                               
Das von der CANCOM SE am 11. Oktober 2021 per Ad hoc-Mitteilung angekündigte   
Aktienrückkaufprogramm (nachfolgend: Aktienrückkaufprogramm 2021) beginnt am   
20. Oktober 2021 und soll spätestens am 19. Oktober 2022 beendet werden. Ein   
Wertpapierhaus bzw. Kreditinstitut wird maximal bis zu Stück 3.504.363 Aktien  
der Gesellschaft zurückkaufen, wobei jedoch der Rückkauf auf eine solche Anzahl
von Aktien bzw. auf einen Gesamtkaufpreis von EUR 230 Mio. ohne                
Erwerbsnebenkosten begrenzt ist. Die erworbenen Aktien sollen zu allen         
rechtlich zulässigen Zwecken verwendet werden. Die Aktien können auch          
eingezogen werden.                                                             
                                                                               
Der Vorstand macht damit von der durch die ordentliche Hauptversammlung vom 26.
Juni 2019 eingeräumten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 
Nr. 8 AktG Gebrauch. Danach ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des    
Aufsichtsrats bis zum 25. Juni 2024 eigene Aktien der Gesellschaft bis zu      
insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Maßgebend für die Grenze von 10 %
ist die Grundkapitalziffer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung.  
Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der     
Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots. Sofern der Erwerb der      
Aktien über die Börse erfolgt, darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) 
den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise der Aktie der CANCOM SE
im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Erwerb oder der 
Eingehung einer Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder     
unterschreiten. Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck,    
insbesondere zur Verfolgung eines oder mehrerer der unter d) bis g) der        
Ermächtigung genannten Ziele, sowie vollständig oder, auch mehrfach, in Teilen 
ausgeübt werden.                                                               
                                                                               
Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe der Artikel 5, 14 und 15 der Verordnung (EU) 
Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014      
(nachfolgend: EU-VO 596/2014) in Verbindung mit den Bestimmungen der           
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur  
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des 
Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und 
Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen (nachfolgend: EU-VO           
2016/1052), mit Ausnahme der Beschränkungen der in Art. 5 Abs. 2 EU-VO 596/2014
genannten Zwecke.                                                              
                                                                               
Das Aktienrückkaufprogramm 2021 wird im Auftrag und für Rechnung der CANCOM SE 
durch Einschaltung eines unabhängigen Kreditinstituts erfolgen. Das            
Kreditinstitut muss den Erwerb von Aktien der CANCOM SE in Übereinstimmung mit 
den oben genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der Ermächtigung
vom 26. Juni 2019 einhalten.                                                   
                                                                               
Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs  
von Aktien der CANCOM SE entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der EU-VO 2016/1052   
unabhängig und unbeeinflusst von der CANCOM SE. Die CANCOM SE wird insoweit    
keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das         
Kreditinstitut darf hiernach an einem Tag zusammen nicht mehr als 25 % des     
durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an der der jeweilige 
Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird       
berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens in den 20 
Börsentagen vor dem Kauftermin.                                                
                                                                               
Der Vorstand der CANCOM SE kann das Aktienrückkaufprogramm 2021, soweit        
rechtlich zulässig, jederzeit aussetzen und - unter Beachtung der              
insiderrechtlichen Bestimmungen der EU-VO 596/2014 - wieder aufnehmen.         
                                                                               
Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Artikels 5 Abs. 3 EU-VO
596/2014 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 EU-VO 2016/1052            
entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstags nach deren     
Ausführung in detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen         
bekanntgegeben und unter anderem auf der Webseite der Gesellschaft unter       
https://www.cancom.de unter der Rubrik "Investoren" veröffentlicht. Die CANCOM 
SE wird dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe        
mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.                           
                                                                               
München, 18. Oktober 2021                                                      
                                                                               
CANCOM SE                                                                      
                                                                               
Der Vorstand                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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18.10.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.                       
Medienarchiv unter http://www.dgap.de                                          
                                                                               
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Sprache:     Deutsch             

Unternehmen: CANCOM SE           

             Erika-Mann-Straße 69

             80636 München       

             Deutschland         

Internet:    http://www.cancom.de







                                       

Ende der Mitteilung  DGAP News-Service



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1241430  18.10.2021