Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
       der vorliegenden Ermächtigung. Darauf 
       anzurechnen sind Aktien, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer 
       anderen Ermächtigung unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre an 
       denselben Personenkreis ausgegeben oder 
       veräußert werden. 
 
   Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts darf die persönlich haftende 
   Gesellschafterin nur in einem solchen Umfang Gebrauch 
   machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder 
   im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
   Ausübung dieser Ermächtigungen 10 % des Grundkapitals 
   überschreitet. Soweit während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigungen bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
   Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung 
   von Aktien oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
   von Aktien ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
   Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
   ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend 
   genannte Grenze anzurechnen. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ferner 
   ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
   Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
   ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung nach 
   vollständiger oder teilweiser Durchführung der 
   Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021 oder 
   nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
   Umfang der Kapitalerhöhung anzupassen. 
 
   *3. Satzungsänderung* 
 
   § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   'Die persönlich haftende Gesellschafterin ist 
   ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 12. 
   Januar 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal 
   oder mehrmals um bis zu insgesamt 19.200.000 Euro 
   durch Ausgabe von bis zu 19.200.000 auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Die Zahl der 
   Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das 
   Grundkapital erhöhen. Dabei kann die 
   Gewinnberechtigung neuer Aktien abweichend von § 60 
   Abs. 2 AktG bestimmt werden. 
 
   Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem 
   durch die persönlich haftende Gesellschafterin zu 
   bestimmenden Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 
   1 Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG 
   tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem 
   Konsortium solcher Kredit- oder Finanzinstitute mit 
   der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den 
   folgenden Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen: 
 
   (1) zum Ausgleich von infolge einer 
       Kapitalerhöhung entstehenden 
       Spitzenbeträgen; 
   (2) soweit dies erforderlich ist, um 
       Inhabern bzw. Gläubigern von von der 
       Gesellschaft und/oder ihren 
       unmittelbaren oder mittelbaren 
       Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
       ausgegebenen Wandel- bzw. 
       Optionsschuldverschreibungen sowie 
       Wandelgenussrechten ein Bezugsrecht auf 
       neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
       wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
       Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach 
       Erfüllung ihrer Options- bzw. 
       Wandlungspflichten zustünde; 
   (3) wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
       ausgegeben werden und der Ausgabebetrag 
       den Börsenpreis der bereits 
       börsennotierten Aktien der Gesellschaft 
       zum Zeitpunkt der endgültigen 
       Festsetzung des Ausgabebetrags, die 
       möglichst zeitnah zur Platzierung der 
       Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich 
       unterschreitet und der rechnerisch auf 
       die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegebenen Aktien entfallende Anteil 
       am Grundkapital insgesamt 10 % des 
       Grundkapitals nicht überschreitet, und 
       zwar weder zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigung. Soweit 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
       Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
       Veräußerung von Aktien oder zur 
       Ausgabe von Rechten, die den Bezug von 
       Aktien ermöglichen oder zu ihm 
       verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei 
       das Bezugsrecht gemäß oder 
       entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgeschlossen wird, ist dies auf die 
       vorstehend genannte 10 %-Grenze 
       anzurechnen; 
   (4) sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung 
       von Aktien gegen Sacheinlagen, 
       insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
       Beteiligungen an Unternehmen oder von 
       sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt; 
   (5) zur Durchführung einer sogenannten 
       Aktiendividende (_scrip dividend_), bei 
       der den Aktionären angeboten wird, ihren 
       Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder 
       teilweise) als Sacheinlage gegen 
       Gewährung neuer Aktien aus dem 
       Genehmigten Kapital 2021 in die 
       Gesellschaft einzulegen; 
   (6) zur Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter 
       der Gesellschaft und mit ihr verbundener 
       Unternehmen, einschließlich 
       Mitglieder der Geschäftsleitungen 
       verbundener Unternehmen, dies allerdings 
       nur bis zu einer Höhe von 5 % des 
       Grundkapitals im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
       der vorliegenden Ermächtigung. Darauf 
       anzurechnen sind Aktien, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer 
       anderen Ermächtigung unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre an 
       denselben Personenkreis ausgegeben oder 
       veräußert werden. 
 
   Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts darf die persönlich haftende 
   Gesellschafterin nur in einem solchen Umfang Gebrauch 
   machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder 
   im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
   Ausübung dieser Ermächtigungen 10 % des Grundkapitals 
   überschreitet. Soweit während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigungen bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
   Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung 
   von Aktien oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
   von Aktien ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
   Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
   ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend 
   genannte Grenze anzurechnen. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ferner 
   ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
   Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
   ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung nach 
   vollständiger oder teilweiser Durchführung der 
   Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021 oder 
   nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
   Umfang der Kapitalerhöhung anzupassen.' 
 
*Wir bitten unsere Aktionärinnen und Aktionäre um besondere 
Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, Teilnahme und 
der Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten, da 
es grundlegende Unterschiede zwischen dieser virtuellen 
außerordentlichen Hauptversammlung und einer 
Präsenz-Hauptversammlung gibt.* 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
außerordentlichen Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts:* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen außerordentlichen 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur virtuellen 
außerordentlichen Hauptversammlung angemeldet und der 
Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Anmeldung und 
Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse 
bis spätestens am *6. Januar 2021* (24.00 Uhr MEZ) zugehen: 
 
*CTS Eventim AG & Co. KGaA* 
c/o HV-Management GmbH 
Pirnaer Straße 8 
68309 Mannheim 
Fax: +49 621 718592 40 
E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen 
außerordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten Nachweis des 
Anteilsbesitzes nachzuweisen, der in deutscher oder englischer 
Sprache erfolgen kann und sich auf den Beginn des *23. Dezember 
2020* (00.00 Uhr MEZ) ('*Nachweisstichtag*') zu beziehen hat. Zum 
Nachweis der Berechtigung genügt ein in Textform erstellter 
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Institut. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis 
erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen 
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis 

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December 03, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)