Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage 
vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. Dabei werden den Aktionären 
nur jeweils ganze Aktien zum Bezug angeboten. Hinsichtlich des 
Teils des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine ganze 
Aktie nicht erreicht (bzw. diesen übersteigt), sind die Aktionäre 
auf den Bezug der Bardividende verwiesen und können insoweit keine 
Aktien zeichnen. Ein Angebot von Teilrechten ist ebenso wenig 
vorgesehen wie die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten oder 
Bruchteilen davon. Weil die Aktionäre anstelle des Bezugs neuer 
Aktien insoweit eine Bardividende erhalten, erscheint dies als 
gerechtfertigt und angemessen. 
 
Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation vorzugswürdig 
sein, die Gewährung einer Aktiendividende anzubieten und 
vorzubereiten, ohne insoweit an die Beschränkungen des § 186 Abs. 1 
und 2 AktG gebunden zu sein. Die persönlich haftende 
Gesellschafterin soll deshalb auch ermächtigt sein, zwar allen 
Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des 
allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG neue 
Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs 
anzubieten, jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats formal das 
Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen. Die 
Durchführung der Aktiendividende unter formalem Ausschluss des 
Bezugsrechtes ermöglicht die Durchführung der Kapitalerhöhung zu 
flexibleren Bedingungen. Angesichts des Umstands, dass allen 
Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und 
überschießende Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der 
Bardividende abgegolten werden, erscheint auch insoweit der 
Bezugsrechtsauschluss als gerechtfertigt und angemessen. 
 
Incentivierungsprogramm 
 
Des Weiteren soll die persönlich haftende Gesellschafterin 
ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien an 
Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen, 
einschließlich Mitglieder der Geschäftsleitungen verbundener 
Unternehmen ausgegeben werden, dies allerdings nur bis zu einer 
Höhe von 5 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder 
- falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
vorliegenden Ermächtigung. Darauf anzurechnen sind Aktien, die 
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen 
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an 
denselben Personenkreis ausgegeben oder veräußert werden. 
 
Es ist national und international üblich, den Führungskräften und 
Mitarbeitern eines Unternehmens Leistungsanreize zu bieten, die sie 
dauerhaft näher an das Unternehmen binden. Dementsprechend soll die 
Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, ausgewählten Führungskräften 
und Mitarbeitern eine entsprechende Vergütungskomponente zum Erwerb 
von Aktien anzubieten. Auf diese Weise soll die Attraktivität der 
Gesellschaft im Wettbewerb um Führungskräfte und Mitarbeiter weiter 
gesteigert werden. Namentlich soll durch die Möglichkeit zum Erwerb 
von Aktien ein besonderer Leistungsanreiz geschaffen werden können, 
dessen Maßstab der sich im Kurs der Aktie der Gesellschaft 
zeigende und zu steigernde Wert des Unternehmens ist. Die 
Interessen der Führungskräfte und Mitarbeiter sind daher - ebenso 
wie die Interessen der Aktionäre - auf die Steigerung des 
Unternehmenswerts gerichtet. Dies kommt auch den Aktionären durch 
hiervon ausgehende positive Wirkungen auf den Börsenkurs der Aktie 
zugute. Durch die Möglichkeit zum Erwerb von Aktien können 
Führungskräfte und Mitarbeiter hieran partizipieren. 
 
Zwar sind zur Incentivierung von Führungskräften und Mitarbeitern 
auch virtuelle oder in Geldzahlung zu erfüllende Zusagen als 
Alternative denkbar, bei denen kein Bezugsrechtsausschluss 
notwendig ist. Allerdings wird bei der Ausgabe von Aktien der 
jeweilige Bezugsberechtigte tatsächlich Aktionär und erwirbt die 
entsprechenden Aktionärsrechte. Dies fördert die Identifikation der 
Bezugsberechtigten mit dem Unternehmen, weshalb nach 
Überzeugung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des 
Aufsichtsrats die Ausgabe von Aktien an Führungskräfte und 
Mitarbeiter eine sinnvolle Methode zur Incentivierung sein können. 
 
Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses auf maximal 10 % des 
Grundkapitals 
 
Von der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus dem neuen 
Genehmigten Kapital 2021 darf die persönlich haftende 
Gesellschafterin unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
nur in einem Umfang von maximal 10 % des derzeit bestehenden 
Grundkapitals Gebrauch machen. Vorbehaltlich einer von einer 
nachfolgenden Hauptversammlung beschlossenen neuerlichen 
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird die persönlich 
haftende Gesellschafterin darüber hinaus aber insoweit auch eine 
Ausgabe bzw. Veräußerung von Aktien, Schuldverschreibungen 
oder Genussrechten mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
-pflichten berücksichtigen, die auf der Grundlage anderer, der 
persönlich haftenden Gesellschafterin insoweit erteilter 
Ermächtigungen zu Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen, und zwar mit der Maßgabe, 
dass er insgesamt die ihm erteilten Ermächtigungen zu 
Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre nur zu einer Erhöhung des Grundkapitals in Höhe von 
maximal 10 % des aktuell bestehenden Grundkapitals nutzen wird. Die 
persönlich haftende Gesellschafterin wird mithin - vorbehaltlich 
einer erneuten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss durch eine 
nachfolgende Hauptversammlung - auf das maximale Erhöhungsvolumen 
von 10 % des derzeitigen Grundkapitals auch anteiliges Grundkapital 
in Anrechnung bringen, das auf Aktien entfällt, die während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung zum Genehmigten Kapital 2021 unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder 
veräußert werden oder auf die sich Schuldverschreibungen oder 
Genussrechte mit Options- oder Wandelrechten bzw. -pflichten 
beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, und 
zwar einschließlich der Ausgabe oder Veräußerung von 
Aktien, Schuldverschreibungen oder Genussrechten unter Ausschluss 
des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des 
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird im Übrigen in 
jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten 
Kapitals 2021 und gegebenenfalls der Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionäre im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
ist. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird der 
Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 
berichten. 
 
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December 03, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)