DGAP-News: CTS Eventim AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung CTS Eventim AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.01.2021 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-12-03 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. CTS Eventim AG & Co. KGaA München AG München HRB 212700 WKN: 547030 ISIN: DE 0005470306 Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu einer virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein, die stattfindet am Mittwoch, den 13. Januar 2021, ab 10:00 Uhr. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, zum Schutz der Aktionäre, Mitarbeiter und beteiligten Dienstleister von der Möglichkeit des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ("COVID-19-Gesetz") in Verbindung mit der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie ('GesRGenRCOVMVV') vom 20. Oktober 2020 Gebrauch zu machen und diese außerordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Das heißt, dass es keine Vor-Ort-Veranstaltung geben wird, an der Sie teilnehmen können. Sie können die außerordentliche Hauptversammlung ausschließlich im Internet verfolgen, wo sie für angemeldete Aktionäre live übertragen wird. *Hinweis der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung und zu den vorgeschlagenen Beschlussgegenständen:* Die Gesellschaft geht davon aus, dass sich in den folgenden Jahren im In- und Ausland auch kurzfristig interessante Opportunitäten für akquisitorisches Wachstum ergeben können, die Maßnahmen zur Generierung von zusätzlichen Finanzmitteln sinnvoll machen. Bereits jetzt bestehen für solche Zwecke entsprechende Ermächtigungen zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und für Kapitalerhöhungen aus einem genehmigten Kapital. Eine Überprüfung hat allerdings ergeben, dass die in den bestehenden Ermächtigungen enthaltenen Vorgaben nicht mehr dem heute bei solchen Ermächtigungen üblichen Stand entsprechen und teilweise auch dazu führen könnten, dass eine Platzierung der Anleihen oder der Aktien aus einer Kapitalerhöhung unnötig erschwert würde und/oder für die Gesellschaft und damit auch die Aktionäre nicht das optimale Ergebnis generiert. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat daher mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Ermächtigungen zeitnah bei einer außerordentlichen Hauptversammlung aktualisieren zu lassen, um so sicherzustellen, dass bei Bedarf kurzfristig zusätzliche Finanzmittel zu optimalen Bedingungen generiert werden können. Die Beschlussvorschläge dazu entsprechen dabei in ihrem Umfang, insbesondere was die Anzahl ggf. neu auszugebender Aktien und eventuelle Bezugsrechtsausschlüsse anbelangt, weitestgehend den bereits bestehenden Ermächtigungen, die aufgehoben werden sollen, sobald die aktualisierten Ermächtigungen von der Hauptversammlung beschlossen und ins Handelsregister eingetragen wurden. *Tagesordnung:* 1. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und Schaffung bedingten Kapitals, über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Schaffung eines zugehörigen Bedingten Kapitals 2021 und entsprechende Änderung der Satzung Die von der Hauptversammlung vom 8. Mai 2018 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen soll aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ersetzt werden. Die bisherige Ermächtigung wurde nicht genutzt, so dass das korrespondierende Bedingte Kapital 2018 nicht mehr benötigt wird und ebenfalls aufgehoben werden kann. Zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Kapitalausstattung soll die persönlich haftende Gesellschafterin erneut und in vergleichbarem Umfang zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ermächtigt und ein neues Bedingtes Kapital 2021 beschlossen werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 1 *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* Mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen § 4 Abs. 6 der Satzung (nachstehend unter Ziffer 4) in das Handelsregister werden die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 8. Mai 2018 unter dem damaligen Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen sowie das darauf bezogene Bedingte Kapital 2018 aufgehoben. 2 *Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts* 2.1 Ermächtigungszeitraum, Gegenstand, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienzahl Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Januar 2026 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente (nachfolgend zusammenfassend "*Schuldverschreibungen*") im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 800.000.000 jeweils mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte zum Bezug von bis zu 19.200.000 auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 19.200.000 (nachfolgend "*Aktien der Gesellschaft*") nach näherer Maßgabe der Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen ("*Emissionsbedingungen*") zu gewähren ("*Ermächtigung*"). Die Ermächtigung kann insgesamt oder in Teilen ausgenutzt werden. Die Schuldverschreibungen können auch eine Pflicht zur Wandlung oder Optionsausübung zum Ende der Laufzeit oder einem früheren Zeitpunkt vorsehen. Die Emissionsbedingungen können der Gesellschaft ferner das Recht einräumen, den Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren oder andere Erfüllungsarten zur Bedienung einzusetzen. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann gegen Bar- oder Sachleistung erfolgen. Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Bei der Begebung in einer anderen Währung als in Euro ist der entsprechende Gegenwert, berechnet nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am Tag der Beschlussfassung über die Begebung der Schuldverschreibungen, zugrunde zu legen. Die Schuldverschreibungen können auch durch Gesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, begeben werden. Für diesen Fall wird die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die erforderlichen Garantien für die Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Gläubigern der Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren. 2.2 Wandlungsrecht/Wandlungspflicht; Wandlungsverhältnis Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht erhalten deren Gläubiger das Recht bzw. übernehmen die Pflicht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den von der persönlich haftenden Gesellschafterin festzulegenden Emissionsbedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der je Schuldverschreibung bei Wandlung auszugebenden Aktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Schuldverschreibung bzw. den Ausgabebetrag der Schuldverschreibung, wenn dieser unter ihrem Nennbetrag liegt, nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Schuldverschreibung durch den Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Wenn der Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen unter deren Nennbetrag liegt, ergibt sich das Umtauschverhältnis durch Division des Ausgabebetrags einer Wandelschuldverschreibung
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December 03, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)