DGAP-News: CTS Eventim AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CTS Eventim AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 13.01.2021 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-12-03 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
CTS Eventim AG & Co. KGaA München AG München HRB 212700 WKN: 547030 
ISIN: DE 0005470306 Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und 
Aktionäre zu einer virtuellen außerordentlichen 
Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein, die stattfindet am 
Mittwoch, den 13. Januar 2021, ab 10:00 Uhr. 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats beschlossen, zum Schutz der Aktionäre, Mitarbeiter 
und beteiligten Dienstleister von der Möglichkeit des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ("COVID-19-Gesetz") in 
Verbindung mit der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen 
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins und Stiftungsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie 
('GesRGenRCOVMVV') vom 20. Oktober 2020 Gebrauch zu machen und 
diese außerordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
Hauptversammlung abzuhalten. Das heißt, dass es keine 
Vor-Ort-Veranstaltung geben wird, an der Sie teilnehmen können. Sie 
können die außerordentliche Hauptversammlung 
ausschließlich im Internet verfolgen, wo sie für angemeldete 
Aktionäre live übertragen wird. 
 
*Hinweis der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Einberufung 
der außerordentlichen Hauptversammlung und zu den 
vorgeschlagenen Beschlussgegenständen:* 
 
Die Gesellschaft geht davon aus, dass sich in den folgenden Jahren 
im In- und Ausland auch kurzfristig interessante Opportunitäten für 
akquisitorisches Wachstum ergeben können, die Maßnahmen zur 
Generierung von zusätzlichen Finanzmitteln sinnvoll machen. Bereits 
jetzt bestehen für solche Zwecke entsprechende Ermächtigungen zur 
Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und für 
Kapitalerhöhungen aus einem genehmigten Kapital. Eine 
Überprüfung hat allerdings ergeben, dass die in den 
bestehenden Ermächtigungen enthaltenen Vorgaben nicht mehr dem 
heute bei solchen Ermächtigungen üblichen Stand entsprechen und 
teilweise auch dazu führen könnten, dass eine Platzierung der 
Anleihen oder der Aktien aus einer Kapitalerhöhung unnötig 
erschwert würde und/oder für die Gesellschaft und damit auch die 
Aktionäre nicht das optimale Ergebnis generiert. 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat daher mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats beschlossen, die Ermächtigungen zeitnah bei einer 
außerordentlichen Hauptversammlung aktualisieren zu lassen, um 
so sicherzustellen, dass bei Bedarf kurzfristig zusätzliche 
Finanzmittel zu optimalen Bedingungen generiert werden können. Die 
Beschlussvorschläge dazu entsprechen dabei in ihrem Umfang, 
insbesondere was die Anzahl ggf. neu auszugebender Aktien und 
eventuelle Bezugsrechtsausschlüsse anbelangt, weitestgehend den 
bereits bestehenden Ermächtigungen, die aufgehoben werden sollen, 
sobald die aktualisierten Ermächtigungen von der Hauptversammlung 
beschlossen und ins Handelsregister eingetragen wurden. 
 
*Tagesordnung:* 
 
1. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
   Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen und Schaffung bedingten 
   Kapitals, über die Erteilung einer neuen Ermächtigung 
   zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen, zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts sowie über die Schaffung eines 
   zugehörigen Bedingten Kapitals 2021 und entsprechende 
   Änderung der Satzung 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 8. Mai 2018 
   beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen soll aufgehoben 
   und durch eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ersetzt 
   werden. Die bisherige Ermächtigung wurde nicht 
   genutzt, so dass das korrespondierende Bedingte 
   Kapital 2018 nicht mehr benötigt wird und ebenfalls 
   aufgehoben werden kann. Zur Aufrechterhaltung einer 
   angemessenen Kapitalausstattung soll die persönlich 
   haftende Gesellschafterin erneut und in vergleichbarem 
   Umfang zur Begebung von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen ermächtigt und ein neues 
   Bedingtes Kapital 2021 beschlossen werden. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   1 *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* 
 
     Mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
     Eintragung des neuen § 4 Abs. 6 der 
     Satzung (nachstehend unter Ziffer 4) in 
     das Handelsregister werden die von der 
     Hauptversammlung der Gesellschaft am 8. 
     Mai 2018 unter dem damaligen 
     Tagesordnungspunkt 7 beschlossene 
     Ermächtigung zur Ausgabe von 
     Wandel-/Optionsschuldverschreibungen sowie 
     das darauf bezogene Bedingte Kapital 2018 
     aufgehoben. 
   2 *Ermächtigung der persönlich haftenden 
     Gesellschafterin zur Ausgabe von Wandel- 
     bzw. Optionsschuldverschreibungen sowie 
     zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
   2.1 Ermächtigungszeitraum, Gegenstand, Nennbetrag, 
       Laufzeit, Aktienzahl 
 
       Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
       ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       bis zum 12. Januar 2026 einmalig oder mehrmals 
       auf den Inhaber oder auf den Namen lautende 
       Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
       bzw. Kombinationen dieser Instrumente 
       (nachfolgend zusammenfassend 
       "*Schuldverschreibungen*") im Gesamtnennbetrag 
       von bis zu EUR 800.000.000 jeweils mit oder 
       ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den 
       Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- 
       bzw. Optionsrechte zum Bezug von bis zu 
       19.200.000 auf den Inhaber lautenden 
       nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) der 
       Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
       Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
       19.200.000 (nachfolgend "*Aktien der 
       Gesellschaft*") nach näherer Maßgabe der 
       Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen 
       ("*Emissionsbedingungen*") zu gewähren 
       ("*Ermächtigung*"). Die Ermächtigung kann 
       insgesamt oder in Teilen ausgenutzt werden. 
 
       Die Schuldverschreibungen können auch eine 
       Pflicht zur Wandlung oder Optionsausübung zum 
       Ende der Laufzeit oder einem früheren Zeitpunkt 
       vorsehen. Die Emissionsbedingungen können der 
       Gesellschaft ferner das Recht einräumen, den 
       Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder 
       teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
       Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren 
       oder andere Erfüllungsarten zur Bedienung 
       einzusetzen. Die Ausgabe der 
       Schuldverschreibungen kann gegen Bar- oder 
       Sachleistung erfolgen. 
 
       Die Schuldverschreibungen können außer in 
       Euro auch - unter Begrenzung auf den 
       entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
       gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben 
       werden. Bei der Begebung in einer anderen 
       Währung als in Euro ist der entsprechende 
       Gegenwert, berechnet nach dem Euro-Referenzkurs 
       der Europäischen Zentralbank am Tag der 
       Beschlussfassung über die Begebung der 
       Schuldverschreibungen, zugrunde zu legen. 
 
       Die Schuldverschreibungen können auch durch 
       Gesellschaften, an denen die Gesellschaft 
       unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich 
       beteiligt ist, begeben werden. Für diesen Fall 
       wird die persönlich haftende Gesellschafterin 
       ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       für die Gesellschaft die erforderlichen 
       Garantien für die Verpflichtungen aus den 
       Schuldverschreibungen zu übernehmen und den 
       Gläubigern der Schuldverschreibungen Wandlungs- 
       bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
       zu gewähren. 
   2.2 Wandlungsrecht/Wandlungspflicht; 
       Wandlungsverhältnis 
 
       Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen 
       mit Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht 
       erhalten deren Gläubiger das Recht bzw. 
       übernehmen die Pflicht, ihre 
       Schuldverschreibungen gemäß den von der 
       persönlich haftenden Gesellschafterin 
       festzulegenden Emissionsbedingungen in Aktien 
       der Gesellschaft umzutauschen. Der anteilige 
       Betrag des Grundkapitals der je 
       Schuldverschreibung bei Wandlung auszugebenden 
       Aktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der 
       Schuldverschreibung bzw. den Ausgabebetrag der 
       Schuldverschreibung, wenn dieser unter ihrem 
       Nennbetrag liegt, nicht übersteigen. 
 
       Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
       Division des Nennbetrags einer 
       Schuldverschreibung durch den Wandlungspreis 
       für eine Aktie der Gesellschaft. Wenn der 
       Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen unter 
       deren Nennbetrag liegt, ergibt sich das 
       Umtauschverhältnis durch Division des 
       Ausgabebetrags einer Wandelschuldverschreibung 

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December 03, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)