Auch Bevollmächtigte, einschließlich Intermediären, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen, können sich der Briefwahl und der Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bedienen.


5.            Stimmrechtsvertretung durch Dritte 

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können das Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der fristgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Der Bevollmächtigte kann jedoch ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen und darf die Rechte des Aktionärs ebenfalls nur wie in diesen Teilnahmebedingungen angegeben ausüben. Dementsprechend kann der Bevollmächtigte das Stimmrecht für von ihm vertretene Aktionäre gleichfalls nur im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung einer Vollmacht (auch an den Stimmrechtsvertreter) ausüben.

Die Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten, die dem Aktionär nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilbesitzes zugesendet werden, vom Vollmachtgeber erhält.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG grundsätzlich der Textform, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können unter Nutzung des auf der Internetseite der Gesellschaft abrufbaren Vollmachtsformulars erfolgen. Ein Vollmachtsformular befindet sich auch auf der Rückseite des übersandten HV-Tickets, welches den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann an die nachfolgend genannten Kontaktdaten der Gesellschaft per Briefversand, Telefax oder E-Mail bis spätestens zum 2. März 2021, 24:00 Uhr (MEZ), übermittelt, geändert oder widerrufen werden:

DATAGROUP SE Team Hauptversammlung Wilhelm-Schickard-Straße 7 72124 Pliezhausen Fax: 07127 970 033 E-Mail: hv@datagroup.de

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Die Erteilung, Änderung oder der Widerruf einer solchen Vollmacht ist über das HV-Portal nicht möglich. Bitte beachten Sie daher die vorstehend angegebene Frist für den Nachweis der Bevollmächtigung.

Bitte beachten Sie außerdem, dass zwar das Recht eines jeden Aktionärs besteht, mehr als eine Person zu bevollmächtigen, dass die Gesellschaft jedoch berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.

Die Nutzung des HV-Portals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit dem HV-Ticket zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält.


              Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des 
6.            Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Verordnung) und § 50 Abs. 2 
              SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 122 Abs. 2 AktG 

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Entsprechende Tagesordnungsergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung, also bis zum 07. Februar 2021, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an:

DATAGROUP SE Vorstand Wilhelm-Schickard-Straße 7 72124 Pliezhausen Fax: 07127 970 033


7.            Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 AktG sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers sowie zur Wahl des Aufsichtsrats gemäß § 127 AktG übersenden. Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. Anträge nebst einer etwaigen Begründung und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

DATAGROUP SE Team Hauptversammlung Wilhelm-Schickard-Straße 7 72124 Pliezhausen Fax: 07127 970 033 E-Mail: hv@datagroup.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die bis zum 17. Februar 2021, 24:00 Uhr (MEZ), eingegangen sind, werden unter den Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG unter der Internetadresse http://www.datagroup.de/hauptversammlung

zugänglich gemacht. Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung.

Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Über die vorgenannten Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG hinaus braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds enthält. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die gemäß § 126 AktG oder gemäß § 127 AktG zugänglich zu machen sind, also insbesondere bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt gestellt bzw. unterbreitet wurden, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Ein gesondertes Stellen der Anträge oder Unterbreiten der Wahlvorschläge in der Hauptversammlung ist nicht möglich, aber auch nicht erforderlich.


8.            Fragerecht der Aktionäre 

Gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Die Ausübung des Fragerechts setzt die vorherige ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung voraus (siehe vorstehend unter Ziff. 2.). Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Der Vorstand kann dabei Antworten zusammenfassen.

Der Vorstand hat vorgegeben, dass zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten ihre Fragen bis spätestens zum 2. März 2021, 24:00 Uhr (MEZ), der Gesellschaft ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über das passwortgeschützte HV-Portal unter https://datagroup2021.hv-anmeldung.de

übermitteln können. Fragen, die nach dem vorstehend genannten Zeitpunkt bei der Gesellschaft eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.

Über das Fragerecht in der vorstehend erläuterten Form hinaus besteht aufgrund der Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre in diesem Jahr kein Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG.


9.            Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung 

Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 des Aktiengesetzes i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz kann von Aktionären oder Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung am 04. März 2021 unter Angabe des Beschlusses, gegen den sich der Widerspruch richtet, ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über das passwortgeschützte HV-Portal unter https://datagroup2021.hv-anmeldung.de

erklärt werden.


10.           Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft 

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January 21, 2021 09:25 ET (14:25 GMT)