Delivery Hero SE | 2023 |
Ordentliche Hauptversammlung | |
Satzungssynopse
Gegenüberstellung der derzeit gültigen Satzung und der Fassung unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung am 14. Juni 2023 zu unterbreitenden Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 6, 7 und 8:
Änderung von § 16 (4), § 19 (2) und § 15 (5) der Satzung1
Geltende | Beschlussvorschlag | |
§ 15 | § 15 | |
VERGÜTUNG | VERGÜTUNG | |
(1) Einfache | Mitglieder | des (1) unverändert |
Aufsichtsrats | erhalten eine | feste, |
nach Ablauf | des | Geschäftsjahres |
zahlbare jährliche | Grundvergütung |
von EUR 25.000 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro).
Anstelle der Grundvergütung nach Satz 1 erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung in Höhe von EUR 150.000 (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro), der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats eine solche Vergütung in Höhe von EUR 50.000 (in Worten: fünfzigtausend Euro).
Einfache Mitglieder des
Prüfungsausschusses, des Vergütungsausschusses und des
Strategieausschusses erhalten zusätzlich zu der Grundvergütung nach Satz 1 bzw. Satz 2 eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung in Höhe von EUR 20.000 (in Worten: zwanzigtausend Euro).
Einfache Mitglieder des Nominierungsausschusses erhalten zusätzlich zu der Vergütung nach Satz 1 bzw. Satz 2 eine feste, nach
- Etwaige Satzungsänderungen durch weitere Tagesordnungspunkte der ordentlichen Hauptversammlung 2023 oder durch zwischenzeitlich eingetragene Kapitalerhöhungen werden in der Synopse nicht berücksichtigt.
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Geltende Fassung | Beschlussvorschlag |
Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung in Höhe von EUR 10.000 (in Worten: zehntausend Euro).
Die Vorsitzenden eines jeweiligen Ausschusses erhalten für jeden Vorsitz zusätzlich zu der Grundvergütung nach Satz 1 bzw. Satz 2 eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung in Höhe des Vierfachen der Vergütung des jeweiligen einfachen Ausschussmitglieds, die stellvertretenden Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses in Höhe des Zweifachen des jeweiligen einfachen Ausschussmitglieds; eine zusätzliche Vergütung als einfaches Mitglied des jeweiligen Ausschusses erfolgt in diesen
Fällen nicht.
-
Aufsichtsratsmitglieder, die nur (2) unverändert während eines Teils eines Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat
oder einem Ausschuss des Aufsichtsrats angehören oder das Amt des Vorsitzenden oder des
stellvertretenden Vorsitzenden des
Aufsichtsrates bzw. eines Ausschusses nur während eines Teils eines Geschäftsjahres innehaben, erhalten eine entsprechende anteilige Vergütung.
-
Die Gesellschaft erstattet den (3) unverändert Aufsichtsratsmitgliedern über die
Vergütung gemäß vorstehenden Absätzen hinaus die ihnen bei der
Ausübungihres Aufsichtsratsmandates vernünftigerweise entstehenden Auslagen sowie die etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer. -
Die Mitglieder des Aufsichtsrats (4) unverändert werden in eine im Interesse der
Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für
Organmitglieder einbezogen,
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Geltende Fassung | Beschlussvorschlag |
soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
-
Die Vergütung nach Absatz 1 wird (5)
fällig nach Ablauf der Hauptversammlung, die den
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr, für das die Vergütung gezahlt wird, entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet.
Sämtliche Vergütungs- und Auslagenansprüche der Mitglieder des Aufsichtsrats nach diesem § 15 für ein bestimmtes Geschäftsjahr sind nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zahlbar und fällig.
3. | 3. |
HAUPTVERSAMMLUNG | HAUPTVERSAMMLUNG |
§ 16 | § 16 |
ORT UND EINBERUFUNG | ORT UND EINBERUFUNG |
(1) Innerhalb der ersten sechs Monate (1) | unverändert |
jedes Geschäftsjahres findet eine | |
ordentliche Hauptversammlung der | |
Aktionäre statt. |
- Die Hauptversammlung wird (2) unverändert vorbehaltlich der gesetzlichen
Einberufungsrechtedes
Aufsichtsrats und einer
Aktionärsminderheit durch | den | |
Vorstand | einberufen. | Die |
Hauptversammlung findet nach Wahl des einberufenden Organs am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.
(3) Die | Hauptversammlung | ist (3) unverändert | |
mindestens 30 Tage vor dem Tage | |||
der | Hauptversammlung | ||
einzuberufen. | Der | Tag | der |
Hauptversammlung und der Tag der | |||
Einberufung | sind | nicht |
mitzurechnen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist des § 17 (2).
(4) Der Vorstand ist ermächtigt vorzuse- hen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktio- näre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abge- halten wird (virtuelle Hauptver- sammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller
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Geltende Fassung | Beschlussvorschlag | ||||||
Hauptversammlungen in einem Zeit- | |||||||
raum von zwei Jahren nach Wirk- | |||||||
samwerden dieser Ermächtigung | |||||||
mit Eintragung dieses Absatzes 4 in | |||||||
das Handelsregister der Gesell- | |||||||
schaft. | |||||||
§ 19 | § 19 | ||||||
ÜBERTRAGUNG DER | ÜBERTRAGUNG DER | ||||||
HAUPTVERSAMMLUNG | HAUPTVERSAMMLUNG | ||||||
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild- | (1) | unverändert | |||||
und | Tonübertragung | der | |||||
Hauptversammlung zuzulassen. Die | |||||||
näheren | Einzelheiten regelt | der | |||||
Vorstand. | |||||||
(2) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in | (2) | Mitgliedern des Aufsichtsrats, mit | |||||
Abstimmung | mit | dem | Ausnahme des Vorsitzenden der | ||||
Versammlungsleiter | die | Teilnahme | Hauptversammlung (Versamm- | ||||
an der Hauptversammlung im Wege | lungsleiter), ist in Abstimmung mit | ||||||
der Ton- und Bildübertragung in den | dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats | ||||||
Fällen ausnahmsweise gestattet, in | die Teilnahme an der Hauptver- | ||||||
denen | sie | dienstlich | bedingt | sammlung im Wege der Bild- und | |||
verhindert | sind | oder | mit | Tonübertragung in den Fällen ge- | |||
erheblichem | Zeit- | oder | stattet, in denen das betreffende | ||||
Kostenaufwand verbundene Reisen | Aufsichtsratsmitglied an der physi- | ||||||
zum Ort der Hauptversammlung in | schen Teilnahme am Ort der Haupt- | ||||||
Kauf nehmen müssten. | versammlung verhindert ist, das | ||||||
Aufsichtsratsmitglied seinen Wohn- | |||||||
sitz im Ausland hat, das Aufsichts- | |||||||
ratsmitglied aufgrund rechtlicher | |||||||
Einschränkungen, eines Aufenthalts |
im Ausland, oder eines notwendi- gen Aufenthalts an einem anderen Ort im Inland oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptver- sammlung als virtuelle Hauptver- sammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevoll- mächtigten am Ort der Hauptver- sammlung abgehalten wird.
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