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2023

Ordentliche Hauptversammlung

Satzungssynopse

Gegenüberstellung der derzeit gültigen Satzung und der Fassung unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung am 14. Juni 2023 zu unterbreitenden Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 6, 7 und 8:

Änderung von § 16 (4), § 19 (2) und § 15 (5) der Satzung1

Geltende

Beschlussvorschlag

§ 15

§ 15

VERGÜTUNG

VERGÜTUNG

(1) Einfache

Mitglieder

des (1) unverändert

Aufsichtsrats

erhalten eine

feste,

nach Ablauf

des

Geschäftsjahres

zahlbare jährliche

Grundvergütung

von EUR 25.000 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro).

Anstelle der Grundvergütung nach Satz 1 erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung in Höhe von EUR 150.000 (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro), der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats eine solche Vergütung in Höhe von EUR 50.000 (in Worten: fünfzigtausend Euro).

Einfache Mitglieder des

Prüfungsausschusses, des Vergütungsausschusses und des

Strategieausschusses erhalten zusätzlich zu der Grundvergütung nach Satz 1 bzw. Satz 2 eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung in Höhe von EUR 20.000 (in Worten: zwanzigtausend Euro).

Einfache Mitglieder des Nominierungsausschusses erhalten zusätzlich zu der Vergütung nach Satz 1 bzw. Satz 2 eine feste, nach

  • Etwaige Satzungsänderungen durch weitere Tagesordnungspunkte der ordentlichen Hauptversammlung 2023 oder durch zwischenzeitlich eingetragene Kapitalerhöhungen werden in der Synopse nicht berücksichtigt.

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Geltende Fassung

Beschlussvorschlag

Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung in Höhe von EUR 10.000 (in Worten: zehntausend Euro).

Die Vorsitzenden eines jeweiligen Ausschusses erhalten für jeden Vorsitz zusätzlich zu der Grundvergütung nach Satz 1 bzw. Satz 2 eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung in Höhe des Vierfachen der Vergütung des jeweiligen einfachen Ausschussmitglieds, die stellvertretenden Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses in Höhe des Zweifachen des jeweiligen einfachen Ausschussmitglieds; eine zusätzliche Vergütung als einfaches Mitglied des jeweiligen Ausschusses erfolgt in diesen

Fällen nicht.

  1. Aufsichtsratsmitglieder, die nur (2) unverändert während eines Teils eines Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat
    oder einem Ausschuss des Aufsichtsrats angehören oder das Amt des Vorsitzenden oder des

stellvertretenden Vorsitzenden des

Aufsichtsrates bzw. eines Ausschusses nur während eines Teils eines Geschäftsjahres innehaben, erhalten eine entsprechende anteilige Vergütung.

  1. Die Gesellschaft erstattet den (3) unverändert Aufsichtsratsmitgliedern über die
    Vergütung gemäß vorstehenden Absätzen hinaus die ihnen bei der
    Ausübungihres Aufsichtsratsmandates vernünftigerweise entstehenden Auslagen sowie die etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer.
  2. Die Mitglieder des Aufsichtsrats (4) unverändert werden in eine im Interesse der
    Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-
    Haftpflichtversicherung für
    Organmitglieder einbezogen,

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Geltende Fassung

Beschlussvorschlag

soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.

  1. Die Vergütung nach Absatz 1 wird (5)
    fällig nach Ablauf der Hauptversammlung, die den
    Konzernabschluss für das Geschäftsjahr, für das die Vergütung gezahlt wird, entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet.

Sämtliche Vergütungs- und Auslagenansprüche der Mitglieder des Aufsichtsrats nach diesem § 15 für ein bestimmtes Geschäftsjahr sind nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zahlbar und fällig.

3.

3.

HAUPTVERSAMMLUNG

HAUPTVERSAMMLUNG

§ 16

§ 16

ORT UND EINBERUFUNG

ORT UND EINBERUFUNG

(1) Innerhalb der ersten sechs Monate (1)

unverändert

jedes Geschäftsjahres findet eine

ordentliche Hauptversammlung der

Aktionäre statt.

  1. Die Hauptversammlung wird (2) unverändert vorbehaltlich der gesetzlichen
    Einberufungsrechtedes
    Aufsichtsrats und einer

Aktionärsminderheit durch

den

Vorstand

einberufen.

Die

Hauptversammlung findet nach Wahl des einberufenden Organs am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.

(3) Die

Hauptversammlung

ist (3) unverändert

mindestens 30 Tage vor dem Tage

der

Hauptversammlung

einzuberufen.

Der

Tag

der

Hauptversammlung und der Tag der

Einberufung

sind

nicht

mitzurechnen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist des § 17 (2).

(4) Der Vorstand ist ermächtigt vorzuse- hen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktio- näre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abge- halten wird (virtuelle Hauptver- sammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller

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Geltende Fassung

Beschlussvorschlag

Hauptversammlungen in einem Zeit-

raum von zwei Jahren nach Wirk-

samwerden dieser Ermächtigung

mit Eintragung dieses Absatzes 4 in

das Handelsregister der Gesell-

schaft.

§ 19

§ 19

ÜBERTRAGUNG DER

ÜBERTRAGUNG DER

HAUPTVERSAMMLUNG

HAUPTVERSAMMLUNG

(1) Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild-

(1)

unverändert

und

Tonübertragung

der

Hauptversammlung zuzulassen. Die

näheren

Einzelheiten regelt

der

Vorstand.

(2) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in

(2)

Mitgliedern des Aufsichtsrats, mit

Abstimmung

mit

dem

Ausnahme des Vorsitzenden der

Versammlungsleiter

die

Teilnahme

Hauptversammlung (Versamm-

an der Hauptversammlung im Wege

lungsleiter), ist in Abstimmung mit

der Ton- und Bildübertragung in den

dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats

Fällen ausnahmsweise gestattet, in

die Teilnahme an der Hauptver-

denen

sie

dienstlich

bedingt

sammlung im Wege der Bild- und

verhindert

sind

oder

mit

Tonübertragung in den Fällen ge-

erheblichem

Zeit-

oder

stattet, in denen das betreffende

Kostenaufwand verbundene Reisen

Aufsichtsratsmitglied an der physi-

zum Ort der Hauptversammlung in

schen Teilnahme am Ort der Haupt-

Kauf nehmen müssten.

versammlung verhindert ist, das

Aufsichtsratsmitglied seinen Wohn-

sitz im Ausland hat, das Aufsichts-

ratsmitglied aufgrund rechtlicher

Einschränkungen, eines Aufenthalts

im Ausland, oder eines notwendi- gen Aufenthalts an einem anderen Ort im Inland oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptver- sammlung als virtuelle Hauptver- sammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevoll- mächtigten am Ort der Hauptver- sammlung abgehalten wird.

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