Deutsche Bank

Säule 3 Bericht

zum 30. September 2020

Inhalt

3

Regulatorisches Rahmenwerk

3

Einführung

3

Basel 3 und CRR / CRD

  1. TLAC und europäisches MREL (SRMR / BRRD)
  1. ICAAP, ILAAP und SREP
  1. Aufsichtsmaßnahmen für notleidende Kredite
  2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie
  3. Eigenmittel
  • Offenlegung gemäß Artikel 473a CRR - Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel

9 Eigenmittelanforderungen

  • Artikel 438 (c-f) CRR - Übersicht der Kapitalanforderungen

11 Kreditrisiko und Kreditrisikominderung im auf internen Ratings-basierenden Ansatz

11 Quantitative Informationen über die Nutzung des IRB-Ansatzes

  1. Artikel 438 (d) CRR - Entwicklung der RWA für Kreditrisiken
  2. Gegenparteiausfallrisiko (CCR)
  1. Artikel 438 (d) CRR - Entwicklung der risikogewichteten Aktiva für das Gegenparteiausfallrisiko
  2. Marktrisiko

13 Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko im auf internen

Modellen basierenden Ansatz

13 Artikel 455 (e) CRR - Aufsichtsrechtliche Eigenmittelanforderung für Marktrisiken

15 Tabellenverzeichnis

Deutsche Bank

Regulatorisches Rahmenwerk

Säule 3 Bericht zum 30. September 2020

Basel 3 und CRR/CRD

Regulatorisches Rahmenwerk

Einführung

Dieser Bericht enthält die Säule 3-Veröffentlichungen auf Basis des Deutsche Bank Konzerns wie nach dem globalen auf- sichtsrechtlichen Rahmenwerk für Kapital und Liquidität des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht, auch als Basel 3 be- zeichnet, gefordert. Auf europäischer Ebene sind diese Anforderungen in den Offenlegungspflichten gemäß Teil Acht der "Regulation (EU) 575/2013 on prudential requirements for credit institutions and investment firms" (Capital Requirements Regulation oder "CRR") und der "Directive (EU) 2013/36 on access to the activity of credit institutions and the prudential supervision of credit institutions and investment firms" (Capital Requirements Directive, Eigenkapitalrichtlinie oder "CRD") umgesetzt. Diese wurden mit nachfolgenden Verordnungen (Regulations und Directives) weiter angepasst. Deutschland hat die CRD-Offenlegungsanforderungen in § 26a Kreditwesengesetz (KWG) in nationales Recht umgesetzt. Weitere Offenle- gungsanleitungen wurden durch die Europäische Aufsichtsbehörde (European Banking Authority ("EBA")) mit ihrer Richtlinie "Final Report on the Guidelines on Disclosure Requirements under Part Eight of Regulation (EU) No 575/2013" ("EBA Guide- line", EBA/GL/2016/11, version 2*) eingeführt. Die Säule 3-Offenlegungen in diesem Bericht sind nicht testiert.

Aufgrund von Rundungen können sich im vorliegenden Bericht bei Summenbildungen und bei der Berechnung von Prozent- angaben geringfügige Abweichungen ergeben.

Basel 3 und CRR/CRD

In der Europäischen Union ist das Basel 3-Kapitalrahmenwerk durch die geänderten CRR und CRD eingeführt. Als ein ein- heitliches Regelwerk ist die CRR direkt für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in der Europäischen Union anwendbar und schafft die Grundlagen für die Bestimmung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel, der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderun- gen, der aufsichtsrechtlichen Verschuldung und Liquidität und vieler weiterer Regeln. Zudem erfolgte die Umsetzung der CRD in deutsches Recht über Anpassungen im deutschen KWG und in der deutschen Solvabilitätsverordnung (SolvV) sowie in den begleitenden Verordnungen. Zusammen stellen diese Gesetze und Verordnungen das aufsichtsrechtliche, in Deutsch- land anwendbare Rahmenwerk dar.

Im Hinblick auf die aufsichtsrechtlichen Minimum-Eigenkapitalanforderungen bildet die CRR/CRD die Grundlage für die Be- rechnung der risikogewichteten Aktiva (RWA) für das Kreditrisiko, einschließlich Gegenparteiausfallrisiko, Kreditrisikobezo- gene Bewertungsanpassungen, Marktrisiko und operationelles Risiko.

Im Januar 2019 führten die Verordnungen (EU) 2017/2401 und 2017/2402 Änderungen in der Methodik zur Bestimmung von RWAs für neue Verbriefungen ein, die am oder nach dem 1. Januar 2019 eingegangen wurden. Alle Verbriefungstransaktio- nen, die vor diesem Datum getätigt wurden, unterlagen weiterhin den Regeln, die von der CRR/CRD eingeführt wurden und bis zum 31. Dezember 2018 galten. Sie unterliegen seit dem 1. Januar 2020 dem neuen Rahmenwerk.

Im Mai 2019 haben die Verordnungen "Regulation (EU) 2019/876" und "Directive (EU) 2019/878" Ergänzungen in der CRR/CRD vorgenommen, die zu verschiedenen Änderungen am RWA-Rahmen für Kreditrisiken führen, die im Juni 2021 in Kraft treten. Diese betreffen zum Beispiel die anwendbaren Risikogewichte für Bankbuchanlagen in Investmentanteile (Orga- nismen für gemeinsame Anlagen, OGA) oder die Ablösung der Mark-to-Market-Methode zur Bestimmung des Positionswertes für Derivate, die nicht in den Anwendungsbereich der Internen-Modelle-Methode fallen, durch einen neuen Standardansatz zur Bestimmung des Gegenparteiausfallrisikos (SA-CCR).

Als Reaktion auf den COVID-19 Ausbruch wurden selektive gesetzliche Änderungen am aufsichtsrechtlichen Rahmenwerk vorgenommen, die erstmalig für die Berichterstattung zum zweiten Quartal anwendbar waren. Durch die Verordnung (EU) 2020/866 wird der Diversifizierungsvorteil, der für aggregierte zusätzliche Wertanpassungen gilt, bis Ende 2020 von 50 % auf 66 % erhöht. Die Verordnung (EU) 2020/873 nimmt verschiedene Änderungen bei der Bestimmung der risikogewichteten Aktiva und der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote vor. Zum Beispiel werden die geltenden Risikoge- wichte für bestimmte kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) durch die Anwendung von Skalierungsfaktoren in Abhängigkeit von der Risikoposition reduziert. In Bezug auf die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote werden zum Beispiel Barforderungen und Barverbindlichkeiten verrechnet, wenn die damit verbundenen regulären Verkäufe und Käufe auf einer Lieferung-gegen-Zahlung-Basis abgewickelt werden. Zusätzlich können bestimmte Euro-basierte Positionen gegen- über Zentralbanken des Eurosystems mit erfolgter Einwilligung der Europäischen Zentralbank von der Gesamtrisikopositions- messgröße der Verschuldungsquote ausgeschlossen werden. Mit der Entscheidung (EU) 2020/1306 der Europäischen Zent- ralbank schließt der Konzern erstmalig diese Positionen von der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote aus. Dieser Ausschluss ist bis zum 27. Juni 2021 anwendbar.

3

Deutsche Bank

Regulatorisches Rahmenwerk

Säule 3 Bericht zum 30. September 2020

Basel 3 und CRR/CRD

Ein weiterer Hauptbestandteil des CRR/CRD-Rahmenwerks ist die Entwicklung und Erhaltung einer Kapitalbasis von hoher Qualität, welche hauptsächlich aus hartem Kernkapital bestehen sollte. Die Mindestkapitalquote für das harte Kernkapital ("Common Equity Tier 1", "CET 1") beträgt 4,5 % der risikogewichteten Aktiva. Zusätzlich zu der Mindestkapitalanforderung wurden seit 2016 phasenweise verschiedene Kapitalpuffer eingeführt, die ab 2019 vollumfänglich einzuhalten sind. Für alle unsere CET 1-Größen berücksichtigen wir erstmalig für den 30. Juni 2020 die Übergangsbestimmungen in Bezug auf IFRS 9, wie dies in der gegenwärtigen CRR/CRD vorgegeben ist.

Wir verwenden in diesem Bericht bestimmte Zahlen auf der Grundlage der CRR-Definition von Eigenmittelinstrumenten (an- wendbar für Zusätzliches Kernkapital (AT1) und Ergänzungskapital (T2) und darauf basierende Messgrößen, einschließlich Kernkapital (T1), Gesamtkapital und Verschuldungsquote) auf Basis einer "Vollumsetzung". Wir berechnen diese Größen nach "Vollumsetzung" ohne Anwendung der Übergangsregelungen für die Eigenmittelinstrumente, die von der gegenwärtig geltenden CRR/CRD vorgegeben werden. Für CET 1-Instrumente wenden wir keine Übergangsregelungen an.

Übergangsbestimmungen sind weiterhin anwendbar für Instrumente des Zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals. Für Kapitalinstrumente, die am oder vor dem 31. Dezember 2011 emittiert wurden und nicht mehr als AT1- oder T2-Kapital qualifizieren bei Vollanwendung der heute gültigen CRR/CRD, gelten Bestandsschutzregelungen während der Übergangs- phase. Diese Instrumente unterliegen einem schrittweisen Auslaufen zwischen 2013 und 2022 mit einer Anerkennungsober- grenze von 30 % in 2019, 20 % in 2020 und 10 % in 2021 (in Bezug auf das Portfolio, das sich für den Bestandsschutz qualifiziert und am 31. Dezember 2012 bereits emittiert war). Die derzeit gültige CRR, die seit dem 27. Juni 2019 anwendbar ist, beinhaltet weitere Übergangsbestimmungen für AT1- und T2-Instrumente, die vor dem 27. Juni 2019 emittiert wurden. Hierunter bestehen für AT1- und T2- Instrumente, die von Zweckgesellschaften emittiert wurden, Bestandsschutzregelungen bis zum 31. Dezember 2021. Darüber hinaus gelten für AT1- und T2-Instrumente, die bestimmte neue Kriterien nicht erfüllen, die seit dem 27. Juni 2019 anwendbar sind, Bestandsschutzregelungen bis zum 26. Juni 2025. Instrumente, die unter briti- scher Gesetzgebung emittiert wurden, und die nicht alle CRR-Bedingungen erfüllen, wenn Großbritannien die Europäische Union verlassen hat, sind nach unserer Definition der Vollumsetzung ebenfalls ausgeschlossen. Unsere Kernkapital- und RWA-Größen zeigen keine Unterschiede mehr bei Anwendung der heute gültigen CRR/CRD im Vergleich zur CRR/CRD bei Vollumsetzung, basierend auf unserer Definition von "Vollumsetzung".

Für die Vergleichszahlen zum Jahresende 2019 haben wir weiterhin unser früheres Konzept zur Vollumsetzung verwendet. Dieses war definiert als die Anwendung ohne die Übergangsregelungen für die Eigenmittelinstrumente, die von der bis zum

26. Juni 2019 geltenden CRR/CRD eingeführt wurden. Es berücksichtigte jedoch die Übergangsregelungen, die durch die ab dem 27. Juni 2019 geltenden Änderungen der CRR/CRD eingeführt wurden, sowie nachfolgende Anpassungen.

Der CRR/CRD sieht für die Banken die Berechnung und Offenlegung einer aufsichtsrechtlichen Leverage Ratio, die im Allge- meinen auf dem Buchwert als relevantem Risikomaß für Vermögenswerte basiert. Spezifische regulatorische Risikomaße gelten für Derivate und Wertpapierfinanzierungen sowie für außerbilanzielle Engagements und müssen hinzugefügt werden, um das gesamte Leverage-Risikomaß zu ermitteln. Mit Wirkung zum Juni 2021 wird die Leverage-Risikomaß angepasst, d.h. das Risikomaß für Derivate wird auf Basis eines neuen Standardansatzes für das Gegenparteiausfallrisiko ermittelt. Darüber hinaus wird eine Mindestanforderung an die Leverage Ratio von 3 % eingeführt. Ab dem 1. Januar 2023 wird ein zusätzlicher Verschuldungsgrad-Pufferbedarf von 50 % des anwendbaren G-SIB-Puffers gelten. Es wird derzeit erwartet, dass diese zu- sätzliche Anforderung 0,75 % beträgt.

Des Weiteren legt das CRR/CRD-Rahmenwerk Liquiditätsstandards fest. Die Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ra- tio, "LCR") soll die kurzfristige Widerstandsfähigkeit einer Bank während eines 30 Kalendertage andauernden Liquiditäts- stressszenarios zeigen. Ausführliche Regelungen für die Berechnung der Mindestliquiditätsquote werden im delegierten Rechtsakt 2015/61 der Kommission (Commission Delegated Regulation 2015/61) aufgeführt. Die einzuhaltende Mindestliqui- ditätsquote liegt seit 2018 bei 100 %.

Die strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio, "NSFR") verlangt von Banken ein stabiles Refinanzierungsprofil im Verhältnis zu deren bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen. Die CRR/CRD verlangt von den Banken die Be- rechnung und Offenlegung bestimmter Positionen, die eine stabile Finanzierung erfordern und gewährleisten. Mit Wirkung zum Juni 2021 wird eine strukturelle Liquiditätsquote von 100 % eingeführt.

Es besteht weiterhin Unsicherheit, wie einige der CRR/CRD-Regelungen auszulegen sind und einige der darauf bezogenen verpflichtenden technischen Regulierungsstandards sind noch in Vorbereitung oder liegen noch nicht in ihrer finalen Version vor. Daher werden wir unsere Annahmen und Modelle kontinuierlich in dem Maße anpassen, wie sich unser Verständnis und unsere Auslegung der Regeln und die der Branche entwickeln. Vor diesem Hintergrund könnten unsere derzeitigen CRR/CRD-Messgrößen nicht mit unseren früheren Erwartungen vergleichbar sein. Auch könnten unsere CRR/CRD-Kenn- zahlen nicht mit ähnlich bezeichneten Messgrößen unserer Wettbewerber vergleichbar sein, da deren Annahmen und Ein- schätzungen von unseren abweichen könnten.

4

Deutsche Bank

Regulatorisches Rahmenwerk

Säule 3 Bericht zum 30. September 2020

Aufsichtsmaßnahmen für notleidende Kredite

TLAC und europäisches MREL (SRMR/BRRD)

Global systemrelevante Institute (Global Systemically Important Institutes, "G-SIIs") in Europa müssen mindestens 16 % plus die kombinierte Kapitalpufferanforderung ihrer Risikogewichteten Aktiva (RWA) oder 3 % ihrer Verschuldungspositionen (Le- verage Ratio Exposure, "LRE") zur Gesamtverlustabsorption (Total Loss Absorbing Capacity, "TLAC") vorhalten. Die Anfor- derung steigt auf 18 % plus die kombinierte Kapitalpufferanforderung der RWA oder 3.75 % des LRE beginnend ab 2022.

Banken in der Europäischen Union müssen darüber hinaus jederzeit einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichti- gungsfähigen Verbindlichkeiten (Minimum Requirements for Own Funds and Eligible Liabilities, "MREL") vorhalten. Damit soll sichergestellt werden, dass im Falle einer Abwicklung ausreichende Mittel zur Verlustabsorption zur Verfügung stehen, um Rückgriffe auf Steuergelder zu vermeiden. Die diesen Anforderungen zugrunde liegenden Gesetze sind der Einheitliche Ban- kenabwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism-Regulation, "SRM Regulation") und die Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Bank Recovery and Resolution Directive, "BRRD") wie sie im deutschen Sanierungs- und Abwicklungsgesetz ("SAG") umgesetzt ist.

MREL wird seitens der zuständigen Abwicklungsbehörde individuell für jede Bank unter Zugrundelegung der Commission Delegated Regulation (EU) 2016/1450 festgelegt. Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, "SRB") als die für die Deutsche Bank zuständige Abwicklungsbehörde hat weitere MREL-Richtlinien erlassen, die klar stellen, wie der SRB beabsichtigt, seinen Ermessensspielraum auszuüben, um im Rahmen der oben genannten Europäischen Gesetze MREL festzusetzen und die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu bestimmen. MREL wird als Prozentsatz der Ge- samten Verbindlichkeiten und Eigenmittel (Total Liabilities and Own Funds, "TLOF") ausgedrückt.

Zu den Instrumenten, die für die MREL-Anrechnung qualifizieren, gehören die regulatorischen Eigenmittel (Hartes Kernkapital, Zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital) sowie bestimmte berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (insbesondere unbesicherte plain-vanilla Schuldverschreibungen). Während Instrumente, die für eine TLAC-Anrechnung qualifizieren, ge- genüber allgemeinen Gläubigeransprüchen nachrangig sein müssen, ist dies für eine MREL-Anrechnung nicht notwendig. Nichtsdestotrotz erlaubt es die aktuelle und zukünftige MREL-Regelung des SRB, darüber hinaus eine zusätzliche "Nachran- gigkeits"-Anforderung für MREL (aber getrennt von TLAC) festzulegen, für die nur nachrangige Verbindlichkeiten und Eigen- mittel angerechnet werden können.

ICAAP, ILAAP und SREP

Die internen Prozesse zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit (Internal Capital Adequacy Assessment Process, auch "ICAAP") im Sinne von Säule 2 des Baseler Rahmenwerks verlangen von Banken, ihre Risiken zu identifizieren und zu bewerten, ausreichend Kapital zur Abdeckung der Risiken vorzuhalten und geeignete Risikomanagementtechniken anzuwenden, um eine angemessene Kapitalisierung sicherzustellen. Unsere internen Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit der Liquidität (Internal Liquidity Adequacy Assessment Process, "ILAAP") dienen dazu, sicherzustellen, dass fortlaufend ausreichende Liquiditätsniveaus vorgehalten werden. Dies wird erreicht, indem die wesentlichen Liquiditäts- und Finanzierungsrisiken, denen der Konzern ausgesetzt ist, identifiziert werden, indem diese Risiken überwacht und gemessen werden und indem Instrumente und Ressourcen vorgehalten werden, um diese Risiken zu steuern und ihnen entgegen zu wirken.

In Übereinstimmung mit Artikel 97 CRD überprüfen die Aufsichtsbehörden regelmäßig, im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process, "SREP"), die von den Banken imple- mentierten Verfahren, Strategien, Prozesse, Mechanismen und bewerten: (a) die Risiken, denen die Banken ausgesetzt sein könnten, (b) das Risiko der Bank für das Finanzsystem und (c) die von Stresstests offengelegten Risiken.

Aufsichtsmaßnahmen für notleidende Kredite

Im April 2019 veröffentlichte die EU endgültige Regelungen für eine aufsichtsrechtliche Backstop-Reserve für notleidende Kredite, die zu einem Abzug vom CET 1-Kapital führen, wenn eine Mindestanforderung an die Risikodeckung nicht erfüllt ist. Wir erwarten erste Auswirkungen auf unsere CET 1-Quote im Jahr 2021, da diese Regeln für neu originierte Vermögenswerte nach dem Anwendungszeitpunkt gelten und eine zweijährige Übergangsfrist vorsehen, bevor die definierten Backstop-Anfor- derungen gelten.

Darüber hinaus veröffentlichte die EZB im März 2018 ihren "Nachtrag zu den Leitlinien der EZB für Banken zu notleidenden Krediten: Aufsichtsrechtliche Erwartungen an die aufsichtsrechtliche Risikovorsorge für notleidende Forderungen" ("Ad- dendum to the ECB Guidance to banks on non-performing loans: supervisory expectations for prudential provisioning of non- performing exposures") und im August 2019 ihre "Mitteilung über die Erwartungen der Aufsichtsbehörden an die Deckung von

5

Deutsche Bank

Regulatorisches Rahmenwerk

Säule 3 Bericht zum 30. September 2020

Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie

NPEs" ("Communication on supervisory coverage expectations for NPEs"). Diese Richtlinien gelten für alle neu ausgefallenen Kredite nach dem 1. April 2018 und verlangen, ähnlich wie die EU-Vorschriften, von den Banken, Maßnahmen zu ergreifen, falls eine Mindestanforderung an die Risikodeckung nicht erfüllt wird. Im Rahmen der jährlichen SREP-Diskussionen kann die EZB den Banken zusätzliche Anforderungen im Rahmen der Säule 2 auferlegen, falls die EZB mit den von der einzelnen Bank getroffenen Maßnahmen nicht zufrieden ist.

In ihrem SREP-Schreiben 2019 fordert die EZB uns auf, die Non-PerformingBackstop-Anforderungen der EZB ab Ende 2020 auf den Bestand an Non-Performing Loans anzuwenden. Ähnlich wie der Nachtrag zur EZB-Leitlinie für Banken zu notleiden- den Krediten wird diese Maßnahme im Rahmen des jährlichen SREP-Prozesses bewertet.

Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie

Anwendung der EBA-Richtlinien bezüglich Default, Forbearance und IFRS 9 im Lichte der COVID-19-Maßnahmen

In der am 25. März 2020 veröffentlichten "Erklärung der EBA zur Anwendung des aufsichtsrechtlichen Rahmens in Bezug auf Ausfall, Unterlassung und IFRS 9 im Lichte der COVID-19-Maßnahmen" heißt es, dass "von den Institutionen erwartet wird, ein gewisses Maß an Urteilsvermögen anzuwenden und zwischen Kreditnehmern, deren Bonität durch die aktuelle Situation langfristig nicht wesentlich beeinträchtigt würde, und solchen zu unterscheiden, bei denen eine Wiederherstellung der Kredit- würdigkeit unwahrscheinlich ist". Die Bank führte Portfolioüberprüfungen durch und wandte diese regulatorischen Richtlinien auf eine Reihe von Kunden an, hauptsächlich in der Investment Bank und der Corporate Bank.

Die EBA ist ferner der Ansicht, dass "die öffentlichen und privaten Moratorien als Reaktion auf die COVID-19-Epidemie nicht automatisch als Forborne eingestuft werden müssen, wenn die Moratorien nicht kreditnehmerspezifisch sind, auf dem an- wendbaren nationalen Recht oder auf einer branchen- oder sektorweiten privaten Initiative beruhen, die von den betreffenden Kreditinstituten vereinbart und weitgehend angewandt wird". Die Deutsche Bank hat diese Richtlinie in ihre internen Risiko- managementprozesse eingeführt.

Weitere Einzelheiten zur Ermittlung der Erwarteten Kreditrisikokosten der Deutschen Bank nach den Rechnungslegungsvor- schriften von IFRS 9 sind im Geschäftsbericht der Deutschen Bank zum 31. Dezember 2019 sowie in der Ergebnisübersicht der Deutschen Bank zum 30. September 2020 ausgeführt.

Staatliche und private Moratorien und öffentliche Garantiesysteme im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandamie

Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie haben eine Reihe von Regierungen Programme herausgegeben, die staatliche Moratorien und Garantiesysteme anbieten. Darüber hinaus wurden private Moratorien Programme zur Unterstützung der Kunden entwickelt sowie individuelle Maßnahmen mit unseren Kunden vereinbart.

Am 2. April 2020 und am 25. Juni 2020 veröffentlichte die EBA ihre Leitlinien zu staatlichen und privaten Moratorien für Kreditrückzahlungen, die im Zusammenhang der COVID-19-Krise angewendet wurden. Diese Leitlinien bieten Klarheit über die Behandlung von vor dem 30. September 2020 angewandten staatlichen und privaten Moratorien und ergänzen die EBA- Leitlinien zur Anwendung der Definition von Zahlungsausfall in Bezug auf die Behandlung notleidender Umstrukturierungen.

6

Deutsche Bank

Eigenmittel

Säule 3 Bericht zum 30. September 2020

Offenlegung gemäß Artikel 473a CRR - Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung

des IFRS 9 auf die Eigenmittel

Eigenmittel

Offenlegung gemäß Artikel 473a CRR - Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel

Für alle unsere Zahlenangaben im Rahmen des CET 1 haben wir per 30. Juni 2020 zum ersten Mal die Übergangsregelungen in Bezug auf IFRS 9 gemäß Artikel 473a CRR angewendet. Die CRR erlaubte eine schrittweise Einführung der entsprechen- den CET 1-Reduktion aufgrund der Erhöhung der Wertberichtigungen für Kreditausfälle basierend auf IFRS 9 über einen Zeitraum von fünf Jahren bis Ende 2022. Die Übergangsbestimmungen wurden so strukturiert, dass es eine statische Kom- ponente in Bezug auf die ab Januar 2018 beobachteten Erhöhungen der Wertberichtigungen für Kreditausfälle und eine dy- namische Komponente in Bezug auf die zwischen Januar 2018 und dem aktuellen Berichtsdatum beobachteten Erhöhungen der Wertberichtigungen für Kreditausfälle gibt.

Durch die am 26. Juni 2020 veröffentlichte CRR-Änderung wurden die Übergangsbestimmungen dahingehend modifiziert, dass die dynamische Komponente zurückgesetzt wird, d.h. sie deckt die Zeiträume vom 1. Januar 2018 bis zum 1. Januar 2020 und den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum aktuellen Berichtsdatum getrennt ab, der Einführungszeitraum wird bis 2024 verlängert, und die Einführungsprozentsätze werden modifiziert.

Darüber hinaus vereinfacht die Änderung die Umsetzung der Übergangsbestimmungen, da die Anforderung zur Neuberech- nung der Risikopositionswerte (Exposure at Default, EAD) für jedes einzelne Kreditrisikoengagement im Standardansatz (KSA) unter Berücksichtigung der zur CET 1 zurück addierten Beträge entfällt. Stattdessen wird ein zusätzlicher RWA-Betrag für das Kreditrisiko bestimmt, der 100 % der Wertberichtigung für Kreditverluste für das KSA-Portfolio entspricht, das die CET 1 aufgrund der Anwendung der Übergangsbestimmungen nicht verringert hat. Der gleiche Betrag ist in der Gesamtrisi- kopositionsmessgröße der Verschuldungsquote enthalten. Von dieser Vereinfachung machen wir bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen Gebrauch.

Die folgende Tabelle zeigt das Harte Kernkapital, das Kernkapital, das Gesamtkapital, sowie auch die risikogewichteten Aktiva und die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote auf Basis der aktuell gültigen CRR im Vergleich mit einer Nichtanwendung von Artikel 473a CRR.

7

Deutsche Bank

Eigenmittel

Säule 3 Bericht zum 30. September 2020

Offenlegung gemäß Artikel 473a CRR - Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung

des IFRS 9 auf die Eigenmittel

IFRS 9-Vollständig umgesetzt: Vergleich der Eigenmittel und der Kapital- und Verschuldungsquoten der Institute mit und ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kreditverluste

30.9.2020

30.6.2020

a

b

Verfügbares Kapital (Beträge)

1

Hartes Kernkapital (CET 1)

43.086

43.863

2

Hartes Kernkapital (CET 1) bei Nichtanwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare

erwartete Kreditverluste

43.028

43.659

3

Kernkapital

49.935

50.712

4

Kernkapital bei Nichtanwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kredit-

verluste

49.876

50.508

5

Gesamtkapital

57.164

57.807

6

Gesamtkapital bei Nichtanwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kre-

ditverluste

57.106

57.603

Risikogewichtete Aktiva (Beträge)

7

Gesamtbetrag der risikogewichteten Aktiva

324.548

330.879

8

Gesamtbetrag der risikogewichteten Aktiva bei Nichtanwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder

vergleichbare erwartete Kreditverluste

324.492

330.822

Kapitalquoten

9

Hartes Kernkapital (als Prozentsatz der Gesamtforderungsbetrag)

13,3

13,3

10

Hartes Kernkapital (als Prozentsatz der Gesamtforderungsbetrag) bei Nichtanwendung der Übergangsbestim-

mungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kapitalverluste

13,3

13,2

11

Kernkapital (als Prozentsatz der Gesamtforderungsbetrag)

15,4

15,3

12

Kernkapital (als Prozentsatz der Gesamtforderungsbetrag) bei Nichtanwendung der Übergangsbestimmungen

für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kapitalverluste

15,4

15,3

13

Gesamtkapital (als Prozentsatz der Gesamtforderungsbetrag)

17,6

17,5

14

Gesamtkapital (als Prozentsatz der Gesamtforderungsbetrag) bei Nichtanwendung der Übergangsbestimmun-

gen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kapitalverluste

17,6

17,4

Verschuldungsquote

15

Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote1, 2

1.100.745

1.192.408

16

Verschuldungsquote2

4,5

4,3

17

Verschuldungsquote bei Nichtanwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwar-

tete Kapitalverluste2

4,5

4,2

  1. Die Gesamtrisikopositionsmeßgröße der Verschuldungsquote unter Nichtanwendung der IFRS 9 und analoger ECL Übergangsregelungen wäre per 30. Juni 2020 um 0,2 Mrd. € bzw. per 30. September 2020 um 0,1 Mrd. € geringer.
  2. Exklusive Zentralbankforderungen per 30. September 2020 in Höhe von 97 Mrd. € in Übereinstimmung mit dem Beschluss (EU) 2020/1306 der Europäischen Zentralbank. Die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote wäre 4.2 % ohne die Exkludierung der Zentralbankforderungen.

Die Kapitalanpassung von insgesamt 58,4 Mio. € für das dritte Quartal 2020 beinhaltet 54,4 Mio. € aus der statischen Kom- ponente, die ausschließlich aus dem KSA-Portfolio aufgrund der Erhöhung der Wertberichtigungen für Kreditausfälle für das KSA-Portfolio bei der Umstellung von IAS 39 auf IFRS 9 Ende 2017 und Anfang 2018 stammt. Es gab keinen Beitrag aus den IRBA-Portfolios, da der aufsichtsrechtlich erwartete Verlust die IFRS 9-Kreditrisikovorsorge für die entsprechenden Berichts- zeitpunkte überstieg.

Es gibt keinen Beitrag aus der dynamischen Komponente der KSA- und IBRA-Portfolios, die die Höhe der Wertberichtigungen für Kreditausfälle zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 1. Januar 2020 vergleicht. Dies ist auf eine Verringerung der Höhe der Wertberichtigungen für Kreditausfälle in dem oben genannten Zeitraum für das KSA-Portfolio und den aufsichtsrechtlich erwarteten Verlust, der die Höhe der Wertberichtigungen für Kreditausfälle für das IRBA-Portfolio übersteigt, zurückzuführen.

Die dynamische Komponente, welche die Höhe der Risikovorsorge seit dem 1. Januar 2020 und dem Ende des aktuellen Berichtszeitraumes vergleicht, hat einen Beitrag von 4,1 Mio. €, diese unterteilt sich in das IRBA-Portfolio mit einen Beitrag von 0,6 Mio. € und das KSA-Portfolio mit einen Beitrag von 3,4 Mio. €. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Höhe der Risikovorsorge für das IRBA-Portfolio über dem regulatorisch erwarteten Verlust im Anwendungsbereich für Aktiva der Stufen 1 und 2 liegt und die Höhe der Risikovorsorge für das KSA-Portfolio seit dem 1. Januar 2020 leicht angestiegen ist.

8

Deutsche Bank

Eigenmittelanforderungen

Säule 3 Bericht zum 30. September 2020

Artikel 438 (c-f) CRR - Übersicht der Kapitalanforderungen

Eigenmittelanforderungen

Artikel 438 (c-f) CRR - Übersicht der Kapitalanforderungen

Die nachfolgende Tabelle zeigt RWA und regulatorische Kapitalanforderungen unterteilt in Risikotypen und Modellansätze im Vergleich zum vorhergehenden Quartalsende.

EU OV1 - Übersicht über risikogewichtete Aktiva (RWA)

30.9.2020

30.6.2020

a1

b1

a2

b2

Mindest-

Mindest-

eigenmittel-

eigenmittel-

in Mio. €

RWA

anforderungen

RWA

anforderungen

1

Kreditrisiko (ohne Gegenpartei-Kreditrisiko, CCR)

174.189

13.935

174.331

13.946

davon:

Art 438(c)(d)

2

im Standardansatz (SA)

15.566

1.245

15.153

1.212

Art 438(c)(d)

3

im IRB-Basisansatz (FIRB)

4.361

349

3.941

315

Art 438(c)(d)

4

im fortgeschrittenen IRB-Ansatz (AIRB)

147.671

11.814

148.150

11.852

Art 438(d)

5

Beteiligungen im IRB-Ansatz nach dem einfachen Risikogewich-

tungsansatz oder dem IMA

6.590

527

7.088

567

Art 107

6

Gegenpartei-Kreditrisiko (CCR)

Art 438(c)(d)

26.685

2.135

27.943

2.235

davon:

Art 438(c)(d)

7

zu Marktwerten bewertet

2.826

226

3.140

251

Art 438(c)(d)

8

gemäß Ursprungsrisikomethode

0

0

0

0

9

nach Standardansatz

0

0

0

0

9a

umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherhei-

ten (für SFTs)

1.321

106

1.667

133

10

Interne-Modell-Methode (IMM)

17.664

1.413

17.736

1.419

Art 438(c)(d)

11

Davon risikogewichteter Forderungsbetrag für Beiträge an den

Ausfallfonds einer ZGP

171

14

166

13

Art 438(c)(d)

12

Kreditrisikobezogene Bewertungsanpassung (CVA)

4.704

376

5.235

419

Art 438(e)

13

Abwicklungsrisiko

93

7

222

18

Art 449(o)(i)

14

Verbriefungspositionen im Anlagebuch (nach Anwendung der Ober-

grenze)

12.964

1.037

14.173

1.134

davon:

15

im IRB-Ansatz

8.132

651

9.626

770

davon:

16

im bankaufsichtlichen Formelansatz (SFA) zum IRB

0

0

0

0

17

im internen Bemessungsansatz (IAA)

0

0

0

0

18

im Standardansatz

4.832

387

4.547

364

19

Marktrisiko

27.800

2.224

29.468

2.357

davon:

20

im Standardansatz

2.821

226

2.945

236

21

im IMA

24.978

1.998

26.523

2.122

Art 438(e)

22

Großkredite

0

0

0

0

Art 438(f)

23

Operationelles Risiko

69.564

5.565

71.310

5.705

davon:

24

im Basisindikatoransatz

0

0

0

0

25

im Standardansatz

0

0

0

0

26

im fortgeschrittenen Messansatz

69.564

5.565

71.310

5.705

Art 437(2),

27

Beträge unterhalb der Grenzwerte für Abzüge (die einer Risikoge-

48,60

wichtung von 250 % unterliegen)

13.254

1.060

13.432

1.075

Art 500

28

Anpassung der Untergrenze

0

0

0

0

29

Gesamt

324.548

25.964

330.879

26.470

Unsere RWA betrugen 324,5 Mrd. € zum 30. September 2020 im Vergleich zu 330,9 Mrd. € zum 30. Juni 2020. Der Rückgang von 6,3 Mrd. € resultierte aus RWA-Minderungen, die sich aus verschiedenen Risikoarten ergaben. Die Reduktion von 0,1 Mrd. € für die Kreditrisiko-RWA (ohne Gegenpartei-Kreditrisiko, CCR) resultierte aus Abbaumaßnahmen in unserer Capital Release Unit und in unserer Privatkundenbank sowie aus Fremdwährungsbewegungen, welche durch gestiegene Kunden- nachfrage in unserem Kerngeschäft teilweise kompensiert wurde. Der Rückgang von 1,3 Mrd. € im Gegenpartei-Kreditrisiko (CCR) begründete sich hauptsächlich durch Mark-to-market-Bewegungen, Reduktion von Geschäften und Fremdwährungs- bewegungen. Die RWA für Verbriefungspositionen verringerten sich um 1,2 Mrd. € und resultieren aus Geschäftsrückgängen. Die risikogewichteten Aktiva für das operationelle Risiko sanken um 1,7 Mrd. € maßgeblich aufgrund des leichteren internen und externen Verlustprofils, das in unser Kapitalmodell einfloss, sowie eines geringfügigen Anstiegs des Abzugsbetrages für erwartete Verluste. Die Reduktion der Marktrisiko-RWA von 1,7 Mrd. € ergab sich hauptsächlich aus den VaR- und SvaR- Komponenten sowie den Effekten aus dem inkrementellen Risikoaufschlag und des Marktrisikos im Standardansatz.

9

Deutsche Bank

Eigenmittelanforderungen

Säule 3 Bericht zum 30. September 2020

Artikel 438 (c-f) CRR - Übersicht der Kapitalanforderungen

Die Entwicklungen der RWA für die einzelnen Risikoarten werden im Detail im weiteren Verlauf dieses Berichts für Kreditrisiko im Abschnitt "Artikel 438 (d) CRR - Entwicklung der RWA für Kreditrisiken" auf Seite 11, für das Gegenparteiausfallrisiko im Abschnitt "Artikel 438 (d) CRR - Entwicklung der risikogewichteten Aktiva für das Gegenparteiausfallrisiko" auf Seite 12 und für Marktrisiko im Abschnitt "Artikel 455 (e) CRR - Aufsichtsrechtliche Eigenmittelanforderung für Marktrisiken" auf Seite 13 dargestellt.

10

Deutsche Bank

Kreditrisiko und Kreditrisikominderung im auf internen Ratings-basierenden Ansatz

Säule 3 Bericht zum 30. September 2020

Quantitative Informationen über die Nutzung des IRB-Ansatzes

Kreditrisiko und Kreditrisikominderung im auf internen Ratings-basierenden Ansatz

Quantitative Informationen über die Nutzung des IRB-Ansatzes

Artikel 438 (d) CRR - Entwicklung der RWA für Kreditrisiken

Die folgende Tabelle stellt eine Analyse der wesentlichen Treiber für die RWA-Bewegungen dar, die im aktuellen und voran- gegangenen Berichtszeitraum für das Kreditrisiko unter Ausschluss des Gegenparteiausfallrisikos beobachtet wurden, sofern dieses den IRB-Ansätzen zugeordnet ist. Darüber hinaus zeigt sie auch die entsprechenden Bewegungen der Eigenmittelan- forderungen, die von den RWA mit einer 8 %-Kapitalrelation abgeleitet werden.

EU CR8 - RWA-Flussrechnung der Kreditrisiken gemäß IRB-Ansatz

Jul. - Sep. 2020

Apr. - Jun. 2020

a

b

a

b

Eigenmittel-

Eigenmittel-

in Mio. €

RWA

anforderungen

RWA

anforderungen

1

RWA für Kreditrisiko am Beginn des Berichtszeitraums

152.090

12.167

157.890

12.631

2

Portfoliogröße

2.383

191

-3.798

-304

3

Portfolioqualität

299

24

1.164

93

4

Modellanpassungen

0

0

-310

-25

5

Methoden und Grundsätze

0

0

-1.321

-106

6

Akquisitionen und Verkäufe

-685

-55

-498

-40

7

Fremdwährungsbewegungen

-2.055

-164

-1.037

-83

8

Sonstige

0

0

0

0

9

RWA für Kreditrisiko am Ende des Berichtszeitraums

152.032

12.163

152.090

12.167

Die Kategorie "Portfoliogröße" beinhaltet organische Veränderungen in der Größe wie auch in der Zusammensetzung der Portfolios. Die Kategorie "Portfolioqualität" beinhaltet hauptsächlich die Effekte von RWA-Bewegungen für das Kreditrisiko aufgrund von Veränderungen der Bonitätseinstufungen, der Verlustquoten bei Ausfall, der Rekalibrierungen der Modellpara- meter sowie zusätzlichen Anwendungen von Sicherheiten- und Aufrechnungsvereinbarungen. Die Kategorie "Modellanpas- sungen" zeigt vornehmlich den Einfluss von Modellverbesserungen wie auch die zusätzliche Anwendung fortgeschrittener Modelle. Bewegungen der RWA, die aufgrund von externen, regulatorisch getriebenen Änderungen, zum Beispiel der Anwen- dung neuer regulatorischer Anforderungen, auftreten, werden im Abschnitt "Methoden und Grundsätze" geführt. "Akquisitio- nen und Verkäufe" beinhaltet ausschließlich signifikante Veränderungen der Portfoliozusammensetzung, welche durch neue Geschäftsaktivitäten oder Veräußerungen von bestehenden Geschäften gekennzeichnet sind. Die Kategorie "Sonstige" ent- hält alle weiteren Änderungen, welche nicht den zuvor genannten Positionen zugeordnet werden können.

Die RWA für das Kreditrisiko im IRB-Ansatz weisen eine fast flache Entwicklung auf mit einem Rückgang um 0,04 % bezie- hungsweise 58 Mio. € seit dem 30. Juni 2020. Dieser Rückgang resultiert hauptsächlich aus Fremdwährungsbewegungen im Zusammenhang mit den RWA für das Kreditrisiko und durch einen Rückgang in der Kategorie "Akquisitionen und Verkäufe", welcher Veräußerungen in der Privatkundenbank wiederspiegelt. Dies wurde teilweise durch eine höhere Kundennachfrage in der Kategorie "Portfoliogröße", im Vergleich zum letzten Quartal, kompensiert. Die Kategorie "Portfolioqualität" zeigt eine Erhöhung, die sich aus Entwicklungen der Parameter, insbesondere Änderungen der Ratings, ergibt.

11

Deutsche Bank

Gegenparteiausfallrisiko (CCR)

Säule 3 Bericht zum 30. September 2020

Artikel 438 (d) CRR - Entwicklung der risikogewichteten Aktiva für das Gegenparteiausfallrisiko

Gegenparteiausfallrisiko (CCR)

Artikel 438 (d) CRR - Entwicklung der risikogewichteten Aktiva für das Gegenparteiausfallrisiko

Die folgende Tabelle stellt eine Analyse der wesentlichen Treiber für die RWA-Bewegungen dar, die im aktuellen und voran- gegangenen Berichtszeitraum für das Gegenparteiausfallrisiko beobachtet wurden, sofern dies auf Basis der internen Modell Methode (IMM) berechnet wurde. Darüber hinaus zeigt sie auch die entsprechenden Bewegungen der Eigenmittelanforde- rungen, die von den RWA mit einer 8 %-Kapitalrelation abgeleitet werden.

EU CCR7 - RWA-Flussrechnung der Gegenparteiausfallrisiken nach der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM)

Jul. - Sep. 2020

Apr. - Jun. 2020

a

b

a

b

Eigenmittel-

Eigenmittel-

in Mio. €

RWA

anforderungen

RWA

anforderungen

1 RWA für Gegenpartei-Kreditrisiko nach dem IMM am Anfang des Berichts-

zeitraums

17.736

1.419

21.492

1.719

2

Portfoliogröße

23

2

-1.703

-136

3

Portfolioqualität

176

14

-656

-52

4

Modellanpassungen

96

8

-1.024

-82

5

Methoden und Grundsätze

0

0

-171

-14

6

Akquisitionen und Verkäufe

0

0

0

0

7

Fremdwährungsbewegungen

-367

-29

-202

-16

8

Sonstige

0

0

0

0

9

RWA für Gegenpartei-Kreditrisiko nach dem IMM am Ende des Berichts-

17.664

1.413

zeitraums

17.736

1.419

Die Kategorie "Portfoliogröße" beinhaltet organische Veränderungen in der Größe wie auch in der Zusammensetzung der Portfolios. Die Kategorie "Portfolioqualität" beinhaltet hauptsächlich die Effekte von Bewegungen der RWA für das Kreditrisiko aufgrund von Veränderungen der Bonitätseinstufungen, der Verlustquoten bei Ausfall, der regelmäßigen Rekalibrierungen der Modellparameter sowie zusätzlichen Anwendungen von Sicherheiten- und Aufrechnungsvereinbarungen. Die Kategorie "Modellanpassungen" zeigt vornehmlich den Einfluss von Modellverbesserungen wie auch die zusätzliche Anwendung fort- geschrittener Modelle. Bewegungen der RWA, die aufgrund von externen, regulatorisch bedingten Änderungen, zum Beispiel der Anwendung neuer regulatorischer Anforderungen, auftreten, werden im Abschnitt "Methoden und Grundsätze" geführt. "Akquisitionen und Verkäufe" beinhaltet ausschließlich signifikante Veränderungen der Portfoliozusammensetzung, welche durch neue Geschäftsaktivitäten oder Veräußerungen von bestehenden Geschäften gekennzeichnet sind. Die Kategorie "Sonstige" enthält alle weiteren Änderungen, welche nicht den zuvor genannten Positionen zugeordnet werden können.

Die RWA für das Gegenparteiausfallrisiko nach der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) verringerten sich seit dem 30. Juni 2020 um 0,4 % beziehungsweise 72 Mio. €. Die Rückgänge aufgrund von Fremdwährungsbewegungen wurden teilweise durch einen Anstieg in der Kategorie "Portfolioqualität" aufgrund von Entwicklungen der Parameter kompen- siert. Hierbei handelt es sich im Speziellen um Änderungen der zugrundeliegenden Ratings. Außerdem hat eine Aktualisierung unseres internen Modells zu einer Verringerung in der Kategorie "Modellanpassungen" geführt.

12

Deutsche Bank

Marktrisiko

Säule 3 Bericht zum 30. September 2020

Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko im auf internen Modellen basierenden Ansatz

Marktrisiko

Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko im auf internen Modellen basierenden Ansatz

Artikel 455 (e) CRR - Aufsichtsrechtliche Eigenmittelanforderung für Marktrisiken

Die folgende Tabelle EU MR2-B zeigt für den aktuellen und vorangegangenen Berichtszeitraum die Flussrechnung zur Erläu- terung der Schwankungen in den RWA für Marktrisiko, welche durch interne Modelle erfasst werden (wie z.B. Value-at-Risk,Stress-Value-at-Risk, inkrementeller Risikoaufschlag und den umfassenden Risikoansatz). Darüber hinaus zeigt sie auch die entsprechenden Bewegungen der Eigenmittelanforderungen, die von den RWA mit einer 8 %-Kapitalrelation abgeleitet wer- den.

EU MR2-B - RWA-Flussrechnung der Marktrisiken nach dem auf internen Modellen basierenden Ansatz (IMA)

Jul. - Sep. 2020

a

b

c

d

e

f

g

Internes

Modell

für

Gesamte

Gesamte

Korrelations-

risiko-

Eigenmittel-

handels-

gewichtete

anforde-

in Mio. €

VaR

sVaR

IRC

aktivitäten

Sonstige

Aktiva (RWA)

rungen

1 RWA für Marktrisiko am Beginn des Be-

richtszeitraums¹

6.987

13.960

5.575

-

0

26.523

2.122

1a

Regulatorische Anpassungen²

−5.237

−10.219

−523

-

0

−15.979

−1.278

1b

RWA am Ende des vorherigen Quartals

(Tagesende)³

1.751

3.741

5.053

-

0

10.544

844

2

Risikovolumen

335

634

−140

-

0

829

66

3

Modellanpassungen

−492

−1.409

0

-

0

−1.901

−152

4

Methoden und Grundsätze

0

0

0

-

0

0

0

5

Akquisitionen und Verkäufe

0

0

0

-

0

0

0

6

Fremdwährungsbewegungen

0

0

0

-

0

0

0

6a

Veränderungen der Marktdaten und Re-

kalibrierungen

132

0

0

-

0

132

11

7

Sonstige

0

0

0

-

0

0

0

8a

RWA am Ende des Berichtszeitraums

(Tagesende)³

1.726

2.966

4.913

-

0

9.605

768

8b

Regulatorische Anpassungen²

5.351

10.022

0

-

0

15.373

1.230

8 RWA für Marktrisiko am Ende des Be-

richtszeitraums¹

7.077

12.989

4.913

-

0

24.978

1.998

  1. RWA zum Quartalsende des vorherigen und aktuellen Berichtszeitraums.
  2. Zeigt den Unterschied zwischen RWA und RWA (Tagesende) zu Beginn und Ende des Berichtszeitraums.
  3. Beschreibt die RWA für eine der Spalten (z. B. VaR), die berechnet würde, falls die RWA/Eigenmittelanforderungen zu Beginn / Ende des Berichtszeitraums durch den jeweili- gen RWA Tagesendwert bestimmt werden, im Gegensatz zu einem 60-Tagesdurchschnitt für aufsichtsrechtliche Zwecke.

13

Deutsche Bank

Marktrisiko

Säule 3 Bericht zum 30. September 2020

Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko im auf internen Modellen basierenden Ansatz

Apr. - Jun. 2020

a

b

c

d

e

f

g

Internes

Modell

für

Gesamte

Gesamte

Korrelations-

risiko-

Eigenmittel-

handels-

gewichtete

anforde-

in Mio. €

VaR

sVaR

IRC

aktivitäten

Sonstige

Aktiva (RWA)

rungen

1 RWA für Marktrisiko am Beginn des Be-

richtszeitraums¹

4.207

12.938

5.064

-

0

22.209

1.777

1a

Regulatorische Anpassungen²

−2.580

−9.564

−684

-

0

−12.828

−1.026

1b

RWA am Ende des vorherigen Quartals

(Tagesende)³

1.627

3.374

4.380

-

0

9.381

750

2

Risikovolumen

−853

324

673

-

0

144

12

3

Modellanpassungen

−472

43

0

-

0

−429

−34

4

Methoden und Grundsätze

0

0

0

-

0

0

0

5

Akquisitionen und Verkäufe

0

0

0

-

0

0

0

6

Fremdwährungsbewegungen

0

0

0

-

0

0

0

6a

Veränderungen der Marktdaten und Re-

kalibrierungen

1.449

0

0

-

0

1.449

116

7

Sonstige

0

0

0

-

0

0

0

8a

RWA am Ende des Berichtszeitraums

(Tagesende)³

1.751

3.741

5.053

-

0

10.544

844

8b

Regulatorische Anpassungen²

5.237

10.219

523

-

0

15.979

1.278

8 RWA für Marktrisiko am Ende des Be-

richtszeitraums¹

6.987

13.960

5.575

-

0

26.523

2.122

  1. RWA zum Quartalsende des vorherigen und aktuellen Berichtszeitraums.
  2. Zeigt den Unterschied zwischen RWA und RWA (Tagesende) zu Beginn und Ende des Berichtszeitraums.
  3. Beschreibt die RWA für eine der Spalten (z. B. VaR), die berechnet würde, falls die RWA/Eigenmittelanforderungen zu Beginn / Ende des Berichtszeitraums durch den jeweili- gen RWA Tagesendwert bestimmt werden, im Gegensatz zu einem 60-Tagesdurchschnitt für aufsichtsrechtliche Zwecke.

Die Marktrisiko-RWA-Bewegungen, die auf Positionsveränderungen beruhen, sind in der Zeile Risikovolumen dargestellt. Veränderungen in unseren internen Modellen für Marktrisiko-RWA, wie Methodenverbesserungen oder Erweiterung des Um- fangs der erfassten Risiken, werden in die Kategorie "Modellverbesserungen" einbezogen. In der Kategorie "Methoden und Grundsätze" werden aufsichtsrechtlich vorgegebene Anpassungen unserer RWA-Modelle oder -Berechnungen berücksich- tigt. Signifikante neue Geschäftstätigkeiten und Verkäufe würden in der Zeile "Akquisitionen und Verkäufe" einbezogen. Die Auswirkungen von Währungsbewegungen werden in "Risikovolumen" erfasst. Veränderungen in Marktdaten, Volatilitäten, Korrelationen, Liquidität und Bonitätseinstufungen sind in der Kategorie "Marktdaten und Rekalibrierungen" enthalten.

Zum 30. September 2020 beliefen sich die IMA-Komponenten (Internal Models Approach) für das Marktrisiko auf insgesamt 25,0 Mrd. €, was einem Rückgang von 1,5 Mrd. € seit dem 30. Juni 2020 entspricht, der hauptsächlich auf die Stress-Value-at-Risk-Komponente und den inkrementellen Risikoaufschlag zurückzuführen ist.

Wir haben von der EZB die Genehmigung erhalten, unser intern entwickeltes Value-at-Risk-Modell für das Management und die Kapitalisierung von Marktrisiken ab 1. Oktober 2020 zu ändern. Bei dem neuen Modell handelt es sich um ein historisches Simulationsmodell, das im Gegensatz zu dem bisher verwendeten sensitivitätsbasierten Monte-Carlo-Modell überwiegend eine vollständige Neubewertung verwendet. Die historischen Daten in unseren externen Berichten, einschließlich für das dritte Quartal 2020, werden auf dem Monte-Carlo-Modell basieren; die künftige Berichterstattung wird auf dem Modell der histori- schen Simulation basieren.

14

Deutsche Bank

Tabellenverzeichnis

Säule 3 Bericht zum 30. September 2020

Tabellenverzeichnis

IFRS 9-Vollständig umgesetzt: Vergleich der Eigenmittel und der Kapital- und Verschuldungsquoten der Institute mit und ohne Anwendung

der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 oder vergleichbare erwartete Kreditverluste.........................................................................................

8

EU OV1 - Übersicht über risikogewichtete Aktiva (RWA) ......................................................................................................................................

9

EU CR8 - RWA-Flussrechnung der Kreditrisiken gemäß IRB-Ansatz .................................................................................................................

11

EU CCR7 - RWA-Flussrechnung der Gegenparteiausfallrisiken nach der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) ................

12

EU MR2-B - RWA-Flussrechnung der Marktrisiken nach dem auf internen Modellen basierenden Ansatz (IMA) ............................................

13

15

Deutsche Bank AG veröffentlichte diesen Inhalt am 27 Oktober 2020 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 04 November 2020 15:03:00 UTC.

Originaldokumenthttps://www.db.com/ir/en/download/Saeule_3_Bericht_Q3_2020.pdf

Public permalinkhttp://www.publicnow.com/view/C69DD8C9BF0E3298DC73FA173616FA2E2DEB65F2