Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen und der (1) auf die Vergütung und Auslagen anfallenden Umsatzsteuer eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 70.000,00. Zusätzlich zu der Vergütung nach Absatz 1 erhält der Aufsichtsratsvorsitzende EUR 70.000,00, (2) sein Stellvertreter EUR 35.000,00. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zusätzlich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses EUR 80.000,00, jedes andere Mitglied (a) des Prüfungsausschusses EUR 40.000,00, der Vorsitzende des Präsidialausschusses EUR 70.000,00, jedes andere Mitglied (3) (b) des Präsidialausschusses EUR 30.000,00, der Vorsitzende des Nominierungsausschusses EUR 25.000,00, jedes andere (c) Mitglied des Nominierungsausschusses EUR 12.500,00, der Vorsitzende eines anderen Ausschusses EUR 40.000,00, jedes andere Mitglied (d) eines Ausschusses EUR 25.000,00. Der Vorsitz und die Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss bleiben unberücksichtigt.
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des
(4) Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld von EUR
1.000,00.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des jeweiligen
Geschäftsjahres angehören, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft ein
Zwölftel der Vergütung. Entsprechendes gilt für die Erhöhung der Vergütung für den
(5) Aufsichtsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter gemäß Absatz 2 sowie für die Erhöhung
der Vergütung für die Mitgliedschaft und den Vorsitz in einem Aufsichtsratsausschuss gemäß
Absatz 3. 2.
Die Vergütung nach Absatz 1 sowie das Sitzungsgeld werden nach Ablauf der
(6) Hauptversammlung fällig, die den Konzernabschluss für das jeweilige Geschäftsjahr
entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet.'
Der Aufsichtsrat überprüft anlassbezogen die Angemessenheit der Bestandteile, Höhe und Struktur seiner
Vergütung. Der Aufsichtsrat wird dabei durch den Präsidialausschuss unterstützt. Hierzu wertet der
Präsidialausschuss die Aufsichtsratsvergütung bei anderen vergleichbaren Gesellschaften, insbesondere
solchen, die ebenfalls im DAX vertreten sind, aus, vergleicht diese mit der Vergütung des Aufsichtsrats
der Deutschen Telekom AG sowohl hinsichtlich der Bestandteile als auch der Höhe und Struktur der
Vergütung und berichtet hierüber an den Aufsichtsrat. Auf der Grundlage dieser Analyse und unter
Berücksichtigung der Bedeutung und des Aufwands der Arbeit im Aufsichtsrat und dessen Ausschüssen
entscheidet der Aufsichtsrat dann über die Notwendigkeit einer Änderung seiner Vergütung. Entsprechend
diesem Verfahren erfolgte auf Initiative des Aufsichtsrats auch die letzte Änderung der
Aufsichtsratsvergütung im Jahr 2016.
Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für eine Tätigkeit gewährt wird, die
sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Deutschen Telekom AG und des Deutsche Telekom
Konzerns unterscheidet, kommt bei der Überprüfung und Festsetzung der Vergütung ein sogenannter
vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. Dementsprechend ist auch die
Festlegung eines Kreises von Arbeitnehmern, die in einen solchen Vergleich einzubeziehen sind,
entbehrlich.
Seit der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG vor, dass die Hauptversammlung alle
vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen hat, wobei auch ein die
Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. In Vorbereitung dieser Beschlussfassung wird der
Aufsichtsrat künftig eine Analyse seiner Vergütung spätestens alle vier Jahre vornehmen. Aufsichtsrat und
Vorstand werden der Hauptversammlung spätestens alle vier Jahre die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
zur Beschlussfassung vorlegen. Sofern Anlass besteht, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu
ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung in diesem Zusammenhang auch einen Vorschlag
für eine entsprechende Änderung von § 13 der Satzung der Deutschen Telekom AG vorlegen. Dabei kann
zugleich vorgesehen werden, dass sich die Aufsichtsratsvergütung für das gesamte Geschäftsjahr, in dem
die Satzungsänderung in das Handelsregister eingetragen wird, nach der geänderten Satzungsregelung
bestimmt. Findet die der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegte Aufsichtsratsvergütung nicht
die erforderliche Mehrheit, so ist spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung eine
überprüfte Aufsichtsratsvergütung vorzulegen.
Es liegt in der Natur der Sache, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats in die Ausgestaltung der für
sie maßgeblichen Vergütung und des dieser zugrundeliegenden Vergütungssystems eingebunden sind. Dem sich
daraus ergebenden Interessenkonflikt wirkt aber entgegen, dass die endgültige Entscheidung über die
Ausgestaltung der Vergütung und des zugrundeliegenden Vergütungssystems kraft Gesetzes der
Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser hierzu ein Beschlussvorschlag sowohl des Aufsichtsrats als
auch des Vorstands unterbreitet wird.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte, Bestelldauer, Altersgrenze
Der Vergütungsanspruch des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds ergibt sich aus dem
kooperationsrechtlichen Verhältnis, das zwischen der Gesellschaft und dem Aufsichtsratsmitglied durch
dessen Wahl in den Aufsichtsrat und deren Annahme zustande kommt und das durch die Satzung und
gegebenenfalls einen Beschluss der Hauptversammlung zur Aufsichtsratsvergütung ausgestaltet wird. Es
bestehen dementsprechend keine auf die Aufsichtsratsvergütung bezogenen Vereinbarungen zwischen der
Deutschen Telekom AG und den Aufsichtsratsmitgliedern.
Die Bestelldauer der Aufsichtsratsmitglieder regelt § 9 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Telekom AG
wie folgt:
'Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit
beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung
kann für Mitglieder der Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die Wahl eines
Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds der Aktionäre erfolgt, soweit die
Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt, für den Rest der Amtszeit des 3. ausgeschiedenen Mitglieds.'
Der Aufsichtsrat hat entschieden, für Vorschläge zur Wahl von Mitgliedern der Aktionäre in der Regel
als Amtszeit die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung vorzusehen, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das dritte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem
die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet.
Eine Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern ist nach Maßgabe der jeweils anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen möglich. Die Aufsichtsratsmitglieder können ihr Amt gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung der
Deutschen Telekom AG durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende
schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Das Recht zur
Niederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des jeweiligen Geschäftsjahres
angehören, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft ein Zwölftel der Vergütung.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 26, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)