Vorstand, dass solche Aktien zu diesen Zwecken zur Verfügung stehen sollen,

so darf der Vorstand in entsprechendem Umfang von der Erwerbsermächtigung in

Buchstabe a) keinen Gebrauch mehr machen.

Zu diesem Tagesordnungspunkt hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht über den Ausschluss des

Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG sowie über

den Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts erstellt. Dieser Bericht findet sich im Anschluss an die

Tagesordnung unter 'Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung'. Er ist zudem von der Einberufung der

Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse


              www.telekom.com/hv 

zugänglich.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener

Aktien mit möglichem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts

Ergänzend zu der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von

Eigenkapitalderivaten zu erwerben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:


                                          In Ergänzung der von der Hauptversammlung am 1. April 2021 unter 
                                          Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
                                          darf der Erwerb von Aktien der Deutschen Telekom AG gemäß jener Ermächtigung 
                                          nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen auch unter Einsatz von 
                                          Eigenkapitalderivaten durchgeführt werden. Der Vorstand wird hierzu 
                                          ermächtigt, (1) Optionen zu veräußern, die die Gesellschaft bei Ausübung zum 
                                          Erwerb von Aktien der Gesellschaft verpflichten (nachfolgend: Put-Optionen), 
                                          und (2) Optionen zu erwerben, die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb 
                                          von Aktien der Gesellschaft berechtigen (nachfolgend: Call-Optionen). Der 
                                          Erwerb kann ferner (3) unter Einsatz von Kombinationen aus Put-Optionen und 
                                          Call-Optionen (zusammen nachfolgend: Eigenkapitalderivate oder Derivate) 
                                          erfolgen. 
                            a) 
                                          Alle nach dieser Ermächtigung eingesetzten Eigenkapitalderivate dürfen sich 
                                          insgesamt höchstens auf eine Anzahl von Aktien beziehen, die einen anteiligen 
                                          Betrag von 5 % des Grundkapitals der Deutschen Telekom AG zum Zeitpunkt der 
                                          Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung nicht 
                                          übersteigt; die in Ausübung dieser Ermächtigung erworbenen Aktien sind auf 
                                          die Erwerbsgrenze für die gemäß der von der Hauptversammlung am 1. April 2021 
                                          unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung erworbenen Aktien (dort 
                                          Buchstabe a)) anzurechnen. Die Laufzeit der einzelnen Derivate darf jeweils 
                                          höchstens 18 Monate betragen, muss spätestens am 31. März 2026 enden und muss 
                                          so gewählt werden, dass der Erwerb der eigenen Aktien bei Ausübung der 
                                          Derivate nicht nach dem 31. März 2026 erfolgen kann. 
                                          Die Derivatgeschäfte müssen mit einem Kreditinstitut oder einem anderen die 
                                          Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen 
                                          (zusammen nachfolgend: Emissionsunternehmen) abgeschlossen werden. Es muss 
                                          sichergestellt sein, dass die Derivate nur mit Aktien bedient werden, die von 
                                          dem Emissionsunternehmen zuvor unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
                                          über die Börse zu einem Preis erworben wurden, der den im Zeitpunkt des 
                                          Abschlusses des börslichen Geschäfts aktuellen Kurs der Aktie im Xetra-Handel 
                                          der Deutsche Börse AG (oder Nachfolgesystem) nicht wesentlich über- oder 
                                          unterschreitet und den am Börsentag, an dem der Abschluss des börslichen 
                                          Geschäfts erfolgte, durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der 
8.                                        Aktie im Xetra-Handel der Deutsche Börse AG (oder Nachfolgesystem) um nicht 
                                          mehr als 10 % überschreitet und um nicht mehr als 20 % unterschreitet. Der in 
                                          dem Derivatgeschäft vereinbarte Preis (ohne Erwerbsnebenkosten) für den 
                            b)            Erwerb einer Aktie bei Ausübung der Optionen (Ausübungspreis) darf sowohl mit 
                                          als auch ohne Berücksichtigung einer erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie 
                                          den am Börsentag des Abschlusses des Derivatgeschäfts durch die 
                                          Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktie im Xetra-Handel der 
                                          Deutsche Börse AG (oder Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten 
                                          und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
                                          Eine von der Gesellschaft gezahlte Call-Options-Prämie darf nicht wesentlich 
                                          über und eine von der Gesellschaft vereinnahmte Put-Options-Prämie darf nicht 
                                          wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
                                          ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen liegen, bei 
                                          dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu 
                                          berücksichtigen ist. 
                                          Werden eigene Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten unter Beachtung 
                            c)            der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre, solche 
                                          Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, ausgeschlossen. 
                                          Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur, soweit die 
                                          Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien 
                            d)            verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist 
                                          ausgeschlossen. 
                                          Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von 
                            e)            Eigenkapitalderivaten erworben werden, gelten ebenfalls die Regelungen, die 
                                          in der von der Hauptversammlung am 1. April 2021 unter Tagesordnungspunkt 7 
                                          beschlossenen Ermächtigung in den Buchstaben c) bis m) enthalten sind. 

Zu diesem Tagesordnungspunkt hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht über den Ausschluss eines

etwaigen Andienungsrechts beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten erstellt.

Dieser Bericht findet sich im Anschluss an die Tagesordnung unter 'Berichte des Vorstands an die

Hauptversammlung'. Er ist zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten

Hauptversammlung über die Internetadresse


              www.telekom.com/hv 

zugänglich.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die

Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder

wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Die erstmalige

Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember

2020 folgt, zu erfolgen.

Unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 87a Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat am 25. Februar 2021 ein

neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen. Dieses Vergütungssystem findet sich im

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 26, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)