abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wird zu einem

Tagesordnungspunkt keine eindeutige Weisung erteilt, werden die von der Gesellschaft benannten

Stimmrechtsvertreter sich zum jeweiligen Beschlussgegenstand enthalten. Auch im Falle einer

Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist der fristgerechte Zugang

der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen über die

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

erforderlich.

Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der

virtuellen Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können

die Stimmrechtsvertreter Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder

zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.

Aktionäre werden gebeten, Vollmachten mit Weisungen an die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter

wahlweise per Post, per Telefax oder elektronisch per E-Mail oder unter Nutzung des passwortgeschützten

Internetservices auf der Internetseite der Gesellschaft unter


              www.durr-group.com/hv/ 

bis Donnerstag, den 6. Mai 2021, 24.00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse zu übermitteln:

Dürr Aktiengesellschaft

c/o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München oder

Telefax: +49 89 889 690 655 oder

E-Mail: durr@better-orange.de

Darüber hinaus können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten

Stimmrechtsvertreter bis zum Beginn der Abstimmung über den passwortgeschützten Internetservice auf der

Internetseite der Gesellschaft unter 6.


              www.durr-group.com/hv/ 

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Diejenigen, die eine Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen

wollen, werden gebeten, hierzu den passwortgeschützten Internetservice unter


              www.durr-group.com/hv/ 

oder das ihnen gemeinsam mit den individuellen Zugangsdaten für den passwortgeschützten

Internetservice übersandte Vollmachtsformular zu verwenden. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären

bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter


              www.durr-group.com/hv/ 

abrufbar.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im

Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Vollmacht/Weisung zu diesem

Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Vollmacht/Weisung für jeden Punkt der

Einzelabstimmung.

Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an die von der Gesellschaft benannten

Stimmrechtsvertreter eingehen und unklar ist, welche zuletzt abgegeben wurden, werden stets

Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen

voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurden,

werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über den passwortgeschützten Internetservice, 2.

per E-Mail, 3. per Telefax und 4. auf dem Postweg übersandte Erklärungen.

Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung sowie weitere Informationen zur Teilnahme an

der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erhalten die Aktionäre zusammen mit der

Anmeldebestätigung übermittelt.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz, § 1 Absatz 2

Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 COVID-19-Gesetz, § 245 Nr. 1 Aktiengesetz, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4

COVID-19-Gesetz

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz

Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des

Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf

die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (Ergänzungsantrag). Jedem neuen Gegenstand muss eine

Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer

Form nach § 126a Bürgerliches Gesetzbuch (d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) zu stellen

und muss der Gesellschaft bis Dienstag, den 6. April 2021, 24.00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Ein

Ergänzungsverlangen ist an folgende Adresse zu richten:

Dürr Aktiengesellschaft

Rechtsabteilung

Carl-Benz-Straße 34

74321 Bietigheim-Bissingen oder

E-Mail: hv2021@durr.com (mit qualifizierter elektronischer Signatur)

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die

Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des

Verlangens sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und,

soweit dem Antrag vom Vorstand nicht entsprochen wird, auch bis zur Entscheidung des Gerichts über das

Ergänzungsverlangen halten (§§ 122 Absatz 2, 122 Absatz 1 Satz 3, 122 Absatz 3 sowie 70 Aktiengesetz).

Die Regelung des § 121 Absatz 7 Aktiengesetz findet entsprechende Anwendung.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 Aktiengesetz jeweils i.V.m. § 1

Absatz 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz

Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen; dies gilt auch für Vorschläge zur

Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern.

Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen

Stellungnahme der Verwaltung werden den in § 125 Absätze 1 bis 3 Aktiengesetz genannten Berechtigten

unter den dortigen Voraussetzungen (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen) zugänglich gemacht, wenn

der Aktionär mindestens 14 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag

gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit

Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Donnerstag, der 22. April 2021, 24.00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag

und/oder dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der

Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 2 Aktiengesetz vorliegt.

Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 Aktiengesetz brauchen nicht begründet zu werden.

Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort

der vorgeschlagenen Person und, im Falle einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Nach § 127 Satz 1

Aktiengesetz in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Aktiengesetz gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen

Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und

Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend; insbesondere gilt auch hier Donnerstag,

der 22. April 2021, 24.00 Uhr (MESZ), als letztmöglicher Termin, bis zu dem Wahlvorschläge bei der

nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein müssen, um noch zugänglich gemacht zu werden.

Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127

Aktiengesetz sind ausschließlich zu richten an: 7. Dürr Aktiengesellschaft

c/o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München oder

Telefax: +49 89 889 690 655 oder

E-Mail: durr@better-orange.de

Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des

Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung) werden nach ihrem Eingang im Internet unter


              www.durr-group.com/hv/ 

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten

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March 24, 2021 10:05 ET (14:05 GMT)