Vergütungsbericht 2021
Bestätigung des Vergütungsberichts durch die Hauptversammlung
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat haben der ordentlichen Hauptversammlung vom 9. Juni 2022 zu Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen, den Vergütungsbericht EUROKAI Konzern 2021 zu billigen.
Der Vergütungsbericht ist wie nachstehend mit 99,99 % der abgegebenen Stimmen gebilligt worden:
Vergütungsbericht EUROKAI-Konzern 2021
Der vorliegende Vergütungsbericht erläutert im Wesentlichen die Vergütung der Geschäftsführung sowie für die Mitglieder des Aufsichtsrats die satzungsgemäße Vergütung einschließlich des Vergütungssystems.
Grundlagen dazu sind das Aktiengesetz, insbesondere die geforderten Angaben gemäß § 162 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II), ferner die Anforderungen des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) sowie die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 ("Kodex").
Vergütung der Geschäftsführung im Geschäftsjahr 2021
Die EUROKAI GmbH & Co. KGaA ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien mit der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH als alleiniger persönlich haftender Gesellschafterin, die die Geschäfte der KGaA führt. Die Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH wird vertreten durch deren Geschäftsführer, Herrn Thomas H. Eckelmann (Vorsitzender) und Frau Cecilia Eckelmann- Battistello.
Der persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafter einer KGaA ist dem Vorstand einer Aktiengesellschaft zwar vergleichbar, weshalb § 283 AktG bestimmt, dass zahlreiche für den Vorstand einer Aktiengesellschaft geltende Vorschriften für den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA sinngemäß gelten. Der grundlegende Unterschied zwischen einer AG und einer KGaA besteht in dieser Beziehung allerdings darin, dass der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA nicht - wie der Vorstand einer AG gemäß § 84 AktG - von deren Aufsichtsrat bestellt wird, sondern Gesellschafter ist. Dem Aufsichtsrat einer KGaA fehlt also die Personal- und Vergütungskompetenz. Besonderheiten gelten ferner, wenn der persönlich haftende Gesellschafter nicht eine natürliche Person ist, sondern eine Gesellschaft, wie bei der EUROKAI GmbH & Co. KGaA eine GmbH. In diesem Fall finden auf die Berufung und Abberufung der Geschäftsführer der GmbH und auf die Ausgestaltung ihrer Anstellungsverträge die Binnenregelungen der GmbH Anwendung. Für den vorliegenden Fall gilt insoweit, dass die Geschäftsführer der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH von dem bei ihr gebildeten Verwaltungsrat bestellt und abberufen werden. Dieser ist auch für den Abschluss der Dienstverträge mit den Geschäftsführern zuständig und bestimmt die für sie maßgebliche Geschäftsverteilung/-ordnung.
Damit kann ein Beschluss seitens des Aufsichtsrates über ein Vergütungssystem zur Vergütung der Geschäftsführung gem. § 87 a AktG nicht gefasst werden und eine Vorlage an die Hauptversammlung zur Billigung gem. § 120 a Abs. 1 AktG kann nicht erfolgen.
Gem. §§ 162 i. V. m. § 278 Abs. 3 AktG haben die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Aufsichtsrat der EUROKAI GmbH & Co. KGaA einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands bzw. der Geschäftsführung von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns gem. § 290 HGB gewährte und geschuldete Vergütung zu erstellen.
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Die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin erhält für ihre Tätigkeit von der EUROKAI GmbH & Co. KGaA keine Vergütung. Sie erhält auch keine Vergütung von der persönlich haftenden Gesellschafterin, da der Verwaltungsrat von seiner hier bestehenden Vergütungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat.
Etwas anderes gilt für den voll konsolidierten Teilkonzern CONTSHIP Italia (Melzo/Mailand, Italien), bei der die EUROKAI GmbH & Co. KGaA direkt mit 66,6 % und über die 50%ige Beteiligung an der EUROGATE-Gruppe, Bremen (an der die BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG, Bremen, ein Unternehmen der Freien Hansestadt Bremen, ebenfalls 50 % hält) mit 16,7 % und damit wirtschaftlich durchgerechnet mit 83,3 % beteiligt ist. Hier erhalten die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin für ihre dortige Tätigkeit von der Contship Italia S.p.A. sowie deren Tochtergesellschaften eine Vergütung.
Frau Cecilia Eckelmann-Battistello ist Präsidentin des Board of Directors der Contship Italia S.p.A. und Mitglied des Board of Directors in drei Tochtergesellschaften der Contship Italia S.p.A. Herr Thomas H. Eckelmann ist Mitglied des Board of Directors der Contship Italia S.p.A. und Präsident des Board of Directors in zwei Tochtergesellschaften der Contship Italia S.p.A.
Individualisierte Offenlegung der Vergütung der Geschäftsführung
Die nachstehend aufgeführten Werte stellen die im jeweiligen Geschäftsjahr "gewährten und geschuldeten" festen und variablen Vergütungsbestandteile von der Contship Italia S.p.A. und deren Tochtergesellschaften nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dar. Hierbei handelt es sich um ausschließlich feste Vergütungsbestandteile, die mit Abschluss des Geschäftsjahres fällig werden.
Vergütungen der Geschäftsführung | 2021 |
von der CONTSHIP Italia-Gruppe | EUR |
Thomas H. Eckelmann | 162.500,00 |
Cecilia E.M. Eckelmann-Battistello | 572.700,00 |
Gesamt | 735.200,00 |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die nachstehende Tabelle zeigt eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der gewährten und geschuldeten Bezüge der gegenwärtigen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AktG, wobei für Letztere auf die durchschnittlichen Löhne und Gehälter aller Mitarbeiter (bezogen auf alle Tätigkeitsbereiche) des voll konsolidierten Teilkonzerns, der CONTSHIP Italia-Gruppe, abgestellt wird, da die EUROKAI GmbH & Co. KGaA keine eigenen Mitarbeiter hat.
Gewährte und geschuldete Vergütungen früherer Geschäftsführer liegen nicht vor.
Frau Cecilia Eckelmann-Battistello erhielt im Jahr 2020 Vergütungen aus Gesellschaften der CONTSHIP Italia-Gruppe in Höhe von insgesamt TEUR 572,7, worin, anders als im Vorjahr dargestellt, neben dem unveränderten Festhonorar von TEUR 542,5 für ihre Tätigkeit als Präsidentin des Board of Directors der Contship Italia S.p.A. nun auch die unveränderten Vergütungen für ihre Tätigkeit als Mitglied des Board of Directors in drei Tochtergesellschaften der Contship Italia S.p.A. in Höhe von TEUR 30,2 eingeflossen sind.
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Herr Thomas H. Eckelmann erhielt ebenso im Jahr 2020 Vergütungen aus Gesellschaften der CONTSHIP Italia-Gruppe in Höhe von insgesamt TEUR 162,5, in denen entgegen der Darstellung aus dem Vorjahr neben der Festvergütung für seine Tätigkeit als Mitglied des Board of Directors der Contship Italia S.p.A. in Höhe von TEUR 57,5 die unveränderten Vergütungen für seine Tätigkeit als Präsident des Board of Directors in zwei Tochtergesellschaften der Contship Italia S.p.A. in Höhe von TEUR 105 eingeflossen sind.
Vergleich Vergütungen an die Geschäftsführung | 2021 | 2020 | Veränderung |
von der CONTSHIP Italia-Gruppe | EUR | EUR | in % |
Thomas H. Eckelmann | 162.500,00 | 162.500,00 | 0,0 |
Cecilia E.M. Eckelmann-Battistello | 572.700,00 | 572.700,00 | 0,0 |
Gesamt: | 735.200,00 | 735.200,00 | 0,0 |
Ertragsentwicklung EUROKAI GmbH & Co. KGaA | |||
Jahresüberschuss nach HGB | 12.232.212,76 | 15.806.475,38 | -22,6 |
Konzernjahresüberschuss nach IFRS | 95.001.375,60 | -30.577.991,55 | 410,7 |
(Vorjahr: Konzernjahresfehlbetrag) | |||
Veränderung Arbeitnehmervergütung | |||
Veränderung der durchschnittlichen Arbeitnehmer- | 60.520,00 | 59.110,00 | 2,4 |
vergütung der Mitarbeiter der CONTSHIP Italia- | |||
Gruppe auf Vollzeitäquivalenzbasis | |||
Die Veränderung der Arbeitnehmervergütung der Mitarbeiter der CONTSHIP Italia-Gruppe im Vorjahresvergleich wurde unter Bereinigung von Sondereffekten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von einmaligen Restrukturierungsaufwendungen, Bonuszahlungen wegen der Corona-Krise sowie den Kosteneffekt aus der Inanspruchnahme der "Cassa Integrazione" im Vorjahr ermittelt.
Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021
Bestätigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung
Gemäß § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG in der Fassung des ARUG II ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.
Ein solcher Beschluss wurde am 9. Juni 2021 von der Hauptversammlung gefasst. Dabei wurde das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats mit 99,99 % der abgegebenen Stimmen gebilligt.
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Grundlagen des Vergütungssystems
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist ausschließlich in § 13 der Satzung der Gesellschaft geregelt, die im Internet unter www.eurokai.de/Das-Unternehmen/Gesellschaftsstrukturdauerhaft zugänglich ist. Es bestehen keine Neben- oder Zusatzvereinbarungen. Der Vergütungsanspruch wird mit Abschluss des Geschäftsjahres fällig; dies gilt nicht für den Anspruch auf Auslagenersatz. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während des laufenden Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat aus, so hat es Anspruch auf den entsprechenden Teil der Vergütung.
(1) Festvergütung Aufsichtsrat | Vorsitzender: EUR 45.000,00 |
Stellvertretender Vorsitzender: EUR 22.500,00 | |
Einfaches Mitglied: EUR 15.000,00 | |
(2) Festvergütung Prüfungsausschuss | Vorsitzender: EUR 4.000,00 |
Einfaches Mitglied: EUR 2.000,00 | |
(3) Sitzungsgelder | Für jede Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats |
erhalten die Aufsichtsratsmitglieder ein Sitzungsgeld | |
in Höhe von EUR 500,00. | |
Für die Teilnahme an Sitzungen des Prüfungsausschusses | |
wird kein Sitzungsgeld gewährt. | |
(4) Auslagen, Umsatzsteuer | Notwendige Auslagen sowie gegebenenfalls auf die |
Bezüge gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer werden | |
von der Gesellschaft erstattet. | |
(5) Maximalvergütung | Eine betragsmäßig bezifferte Maximalvergütung besteht |
nicht. Die Obergrenze ergibt sich aus der Summe der | |
bestehenden Festvergütungen, Sitzungsgelder sowie den | |
Auslagen und etwaiger Umsatzsteuer. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und der Lage der EUROKAI GmbH & Co. KGaA steht. Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft sieht eine reine Festvergütung zuzüglich eines Sitzungsgeldes ohne variable oder aktienbasierte Bestandteile vor.
Mit der Ausgestaltung als Festvergütung - womit einer Anregung des Kodex in G.18 gefolgt wird - wird nach Auffassung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder und die unbeeinflusste Wahrnehmung ihrer Beratungs- und Überwachungsaufgaben - unabhängig vom geschäftlichen Erfolg der Gesellschaft - am besten sichergestellt. Die effektive und unabhängige Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat leistet wiederum einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA.
Die Höhe der Festvergütung orientiert sich im Grundsatz an den Empfehlungen des Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 und richtet sich in der Ausgestaltung nach den übernommenen Aufgaben des jeweiligen Mitglieds im Aufsichtsrat und seinen Ausschüssen. Damit sollen von den Mitgliedern übernommene zusätzliche Aufgaben und Verantwortung angemessen honoriert werden. Die Höhe der Aufsichtsratsvergütung ist nach Auffassung von Aufsichtsrat und der persönlich haftenden Gesellschafterin - auch im Vergleich zu anderen börsennotierten Gesellschaften - angemessen und marktgerecht, sodass die Gesellschaft auch in Zukunft in der Lage sein wird, qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat zu gewinnen und zu halten.
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Die Aufsichtsratsvergütung wird vom Aufsichtsrat und von der persönlich haftenden Gesellschafterin regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, insbesondere daraufhin überprüft, ob Höhe und Ausgestaltung der Vergütung noch marktgerecht sind, in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsrats sowie der Lage der Gesellschaft stehen sowie den gesetzlichen Vorgaben und Empfehlungen des Kodex (G.17 und G.18) entspricht. Dabei werden auch die Vergütungsregelungen in vergleichbaren Unternehmen betrachtet (horizontaler Vergleich). Der Aufsichtsrat und die persönlich haftende Gesellschafterin können bei der Überprüfung unabhängige externe Experten heranziehen. Die letzte Überprüfung fand 2019 statt und führte zu einer Erhöhung der Vergütung, die auf der Hauptversammlung vom
27. Mai 2019 beschlossen wurde; hierdurch erhielt § 13 Abs. 1 der Satzung seine heute gültige Fassung.
Sofern sich im Rahmen der Überprüfung Änderungsbedarf ergibt, werden der Aufsichtsrat und die persönlich haftende Gesellschafterin der Hauptversammlung einen entsprechenden Beschlussvorschlag zur Aufsichtsratsvergütung unterbreiten.
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der EUROKAI GmbH & Co. KGaA setzt sich gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen. Auf der ordentlichen Hauptversammlung am 9. Juni 2021 waren zwei Mandate wieder bzw. neu zu besetzen.
Dr. Winfried Steeger | Mitglied seit 15. Juni 2011 |
Vorsitzender | |
Dr. Klaus-Peter Röhler | Mitglied seit 27. Mai 2019 |
Stellvertretender Vorsitzender | |
Katja Gabriela Both | Mitglied seit 10. Juni 2015 |
Jochen Döhle | Mitglied seit 25. August 1999 |
Christian Kleinfeldt | Mitglied seit 11. März 2021 |
Max. M. Warburg | Mitglied seit 30. März 2000 |
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Eurokai GmbH & Co. KGaA published this content on 10 June 2022 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 10 June 2022 11:51:06 UTC.