Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 - Erwerb eigener Aktien zur Ausgabe im Rahmen eines Mitarbeiteraktienprogrammes

DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Evonik Industries AG / Veröffentlichung     
einer Kapitalmarktinformation                                                      
Evonik Industries AG: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 -     
Erwerb eigener Aktien zur Ausgabe im Rahmen eines Mitarbeiteraktienprogrammes      
                                                                                   
05.03.2020 / 06:30                                                                 
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch DGAP -   
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Der Vorstand der Evonik Industries AG, Essen, ISIN-Nr. DE000EVNK013, hat           
beschlossen, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Der Vorstand macht damit  
von der durch die ordentliche Hauptversammlung der Evonik Industries AG am 18. Mai 
2016 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8      
Aktiengesetz (AktG) Gebrauch. Der Aufsichtsrat hat dem Aktienrückkaufprogramm      
zugestimmt.                                                                        
                                                                                   
Der Rückerwerb dient der Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Evonik Industries AG
und bestimmter nachgeordneter Konzerngesellschaften sowie Mitgliedern der          
Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen der Evonik Industries  
AG i.S.v. Art. 5 Abs. 2 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen  
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 ('MMVO') im Rahmen eines               
Mitarbeiteraktienprogramms.                                                        
                                                                                   
Der Aktienrückkauf wird nicht vor dem 6. März 2020 beginnen (frühester möglicher   
Erwerbszeitpunkt) und wird bis zum 3. April 2020 (spätester möglicher              
Erwerbszeitpunkt) durchgeführt. In diesem Zeitraum können nach Maßgabe des         
beschlossenen Rückkaufprogramms eigene Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu  
maximal EUR 126,44 Mio. (zuzüglich Erwerbsnebenkosten) zurückgekauft werden. Dies  
entspricht auf Basis des Schlusskurses im Xetra-Handel an der Frankfurter          
Wertpapierbörse (Stand 02. März 2020: EUR 22,49) einem Volumen von bis zu ca.      
5.622.000 Stück Aktien. Das Unternehmen geht im Lichte von Erfahrungswerten aus    
vergleichbaren Programmen aber davon aus, dass das Gesamtvolumen des tatsächlichen 
Rückkaufs eine Größenordnung von nur maximal EUR 14,3 Mio. nicht übersteigen wird; 
dies entspricht auf der Basis des vorstehend genannten Xetra-Schlusskurses einem   
Volumen von ca. 636.000 Aktien.                                                    
                                                                                   
Mit dem Rückkauf wird eine Bank beauftragt, die ihre Entscheidungen über den       
Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig von der Gesellschaft trifft. Das Recht 
der Evonik Industries AG, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und den Auftrag 
auf eine andere Bank zu übertragen, bleibt unberührt. Der Rückkauf der eigenen     
Aktien erfolgt nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 1 MMVO in Verbindung mit der           
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 ('VO     
2016/1052').                                                                       
                                                                                   
Der Rückkauf soll ausschließlich kursschonend über die Börse erfolgen. Der maximale
Kaufpreis je erworbener Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am Handelstag     
durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktie der Evonik Industries 
AG im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 5 %        
überschreiten und um nicht mehr als 5 % unterschreiten. Darüber hinaus wird        
entsprechend den Handelsbedingungen des Art. 3 VO 2016/1052 kein Kaufpreis gezahlt 
werden, der über dem des zuletzt an der Börse, an der der Kauf stattfindet,        
unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des letzten höchsten unabhängigen  
Angebots an der Börse, an der der Kauf stattfindet, liegt, was auch dann gilt, wenn
die Aktien auf unterschiedlichen Handelsplätzen gehandelt werden; maßgeblich ist   
der höhere der beiden Werte. Entsprechend der VO 2016/1052 wird an einem Tag nicht 
mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an     
welcher der jeweilige Kauf erfolgt, erworben; der durchschnittliche Aktienumsatz   
ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage  
vor dem konkreten Kauftermin.                                                      
                                                                                   
Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben    
jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.                                
                                                                                   
Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäfte werden   
gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 VO 2016/1052 spätestens am Ende des siebten Handelstages 
nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter sowie in            
aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird Evonik Industries 
AG gemäß Art. 2 Abs. 3 VO 2016/1052 die bekanntgegebenen Geschäfte auf der         
Internetseite                                                                      
https://corporate.evonik.de/de/investor-relations/aktie/mitarbeiter-aktienprogramm/
veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe
mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.                               
                                                                                   
Essen, den 5. März 2020                                                            
                                                                                   
Evonik Industries AG                                                               
                                                                                   
Der Vorstand                                                                       
                                                                                   
                                                                                   
                                                                                   
                                                                                   
                                                                                   
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05.03.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,     
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.                           
Medienarchiv unter http://www.dgap.de                                              
                                                                                   
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Sprache:     Deutsch                  

Unternehmen: Evonik Industries AG     

             Rellinghauser Straße 1-11

             45128 Essen              

             Deutschland              

Internet:    www.evonik.com           







                                       

Ende der Mitteilung  DGAP News-Service



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989219  05.03.2020