KARLSRUHE (dpa-AFX) - Eine Brille mit "Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität", die nicht für den Straßenverkehr taugt? So eine Werbung führt Verbraucher an der Nase herum und darf nicht weiter verwendet werden - das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden. In dem Fall ging es um Gleitsichtbrillen eines Online-Händlers, die rein nach den Angaben des Kunden gefertigt wurden. Sofern dieser schon einen Brillenpass besaß, konnte er daraus die Daten übertragen. Geklagt hatte der Zentralverband der Augenoptiker. Nach dessen Auffassung müssen für eine optimale Anpassung weitere Messungen vorgenommen werden.

In der Vorinstanz hatte das zuständige Oberlandesgericht an dem Angebot nichts auszusetzen gehabt, den Händler aber auf den Hinweis verpflichtet, dass die Brillen im Straßenverkehr gefährlich sein könnten. Nach Auffassung der Karlsruher Richter verbietet sich damit auch der Werbespruch: Wenn von "Optiker-Qualität" die Rede sei, werde der Käufer in aller Regel davon ausgehen, dass er die gleichen Leistungen erwarten könne wie im Geschäft. Das sei hier nicht der Fall. Verkauft werden dürfen die Brillen aber. (Az. I ZR 227/14)/sem/DP/mis