Zustimmung aller seiner Mitglieder sowie mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
                            Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in folgenden Fällen zu entscheiden: 
                                          um etwaige Spitzenbeträge unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
                            -             verwerten; 
                                          bei Erhöhungen des Grundkapitals gegen Bareinlagen gemäß §§ 203 Absatz 1 und 
                                          2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, wenn der auf die neuen unter Ausschluss des 
              a)                          Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag des 
                                          Grundkapitals insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
                                          Ermächtigung bestehenden oder - sofern dieser Betrag niedriger ist - im 
                                          Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt 
                            -             und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
                                          börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                                          Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 
                                          Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet; bei Berechnung der 10 %-Grenze sind 
                                          Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 
                                          Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
                                          Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert worden sind; 
                                          für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum 
                            -             Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
                                          Unternehmen. 

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung aller seiner Mitglieder sowie mit 6. Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von

Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2021 festzulegen.

§ 5 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung aller seiner Mitglieder sowie mit

Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 7. Juli 2026 das Grundkapital der Gesellschaft

einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um insgesamt bis zu 10.000.000,00 EUR durch Ausgabe

von neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien gegen Bar- und/

oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021).

Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch

von einem durch den Vorstand zu bestimmenden Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1

Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen oder einem

Konsortium solcher Kreditinstitute oder Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen

werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch

ermächtigt, mit Zustimmung aller seiner Mitglieder sowie mit Zustimmung des Aufsichtsrats

über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in folgenden Fällen zu entscheiden:


                                          um etwaige Spitzenbeträge unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
                            -             verwerten; 
                                          bei Erhöhungen des Grundkapitals gegen Bareinlagen gemäß §§ 203 Absatz 1 und 
              b)                          2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, wenn der auf die neuen unter Ausschluss des 
                                          Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag des 
                                          Grundkapitals insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
                                          Ermächtigung bestehenden oder - sofern dieser Betrag niedriger ist - im 
                                          Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt 
                            -             und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
                                          börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                                          Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 
                                          Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet; bei Berechnung der 10 %-Grenze sind 
                                          Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 
                                          Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
                                          Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert worden sind; 
                                          für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum 
                            -             Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
                                          Unternehmen. 

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung aller seiner Mitglieder sowie mit

Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von

Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2021 festzulegen.'

Der Aufsichtsrat wird ferner ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung nach

vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der

c) jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 und, falls das Genehmigte Kapital 2021

bis zum 7. Juli 2026 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach

Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (ARUG II)

wurde § 120 Absatz 4 AktG gestrichen und ein neuer § 120a AktG eingeführt. Die Regelung des § 120a Absatz

1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre

sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat

vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt. Die Änderungen des Aktiengesetzes

durch das ARUG II sind zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Nach der Übergangsreglung des § 26 j Absatz

1 EGAktG hat die erstmalige Beschlussfassung nach § 87a Absatz 1, § 113 Absatz 3 und § 120a Absatz 1 AktG

in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung,

die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.

Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist 7. als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 7 im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und beschrieben. Es

ist auch im Internet unter

https://www.fielmann.com/hv2021

zugänglich.

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Personalausschusses - vor, das als

Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 7 im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckte, vom Aufsichtsrat mit

Wirkung zum 1. Januar 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.

Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung und über das Vergütungssystem für die Mitglieder

des Aufsichtsrats

Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der seit dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung hat die Hauptversammlung einer

börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung und das Vergütungssystem für

die Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen. Nach der Übergangsreglung des § 26 j Absatz 1 EGAktG hat

die erstmalige Beschlussfassung nach § 87a Absatz 1, § 113 Absatz 3 und § 120a Absatz 1 AktG in der ab

dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den

31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.

Gemäß § 11 der Satzung der Fielmann Aktiengesellschaft wird die Höhe der jährlichen Vergütung der

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)