bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
                                                                      insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zweck 
                                                        *             des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen 
                                                                      oder Beteiligungen an Unternehmen; 
                                                                      soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
                                                                      bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder 
                                                                      ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen 
                                                                      Schuldverschreibungen mit Options- oder 
                                                        *             Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht 
                                                                      auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es 
                                                                      ihnen nach Ausübung ihres Options- oder 
                                                                      Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer 
                                                                      Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde. 

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des

Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von

Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2021/II

festzulegen.

Der Vorstand ist ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen

Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder

nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7

KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden

sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der

Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach

vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des

Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2021/II oder nach

Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der

Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021/II

anzupassen.'

Anweisungen an den Vorstand zur Handelsregisteranmeldung

Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden Beschlussunterpunkte 8.1 bis 8.6, soweit

sie der Eintragung in das Handelsregister bedürfen, gemeinsam zur Anmeldung beim

Handelsregister zu bringen, jedoch mit der Maßgabe, dass zunächst der Beschlussunterpunkt

8.1 zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und erst dann die Beschlussunterpunkte 8.2

bis 8.6 gemeinsam eingetragen werden.

In Bezug auf Beschlussunterpunkt 8.5 wird der Vorstand zusätzlich angewiesen, die unter

Beschlussunterpunkt 8.5 lit. a) beschlossene Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals

2020/I gemeinsam mit der unter Beschlussunterpunkt 8.5 lit. b) beschlossenen Schaffung des

neuen Genehmigten Kapitals 2021/I und der unter Beschlussunterpunkt 8.5 lit. c)

beschlossenen Satzungsänderung sowie den Beschlussfassungen nach Beschlussunterpunkt 8.1

zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat so zu erfolgen, dass

8.7 zunächst die Beschlussfassungen nach Beschlussunterpunkt 8.1 sowie dann die Aufhebung des

Genehmigten Kapitals 2020/I ins Handelsregister eingetragen werden soll und im

unmittelbaren Anschluss daran die beschlossene Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals

2021/I mit der beschlossenen Satzungsänderung eingetragen werden soll.

In Bezug auf Beschlussunterpunkt 8.6 wird Vorstand zusätzlich angewiesen, die unter

Beschlussunterpunkt 8.6 lit. a) beschlossene Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals

2020/II gemeinsam mit der unter Beschlussunterpunkt 8.6 lit. b) beschlossenen Schaffung des

neuen Genehmigten Kapitals 2021/II und der unter Beschlussunterpunkt 8.6 lit. c)

beschlossenen Satzungsänderung sowie den Beschlussfassungen nach Beschlussunterpunkt 8.1

zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat so zu erfolgen, dass

zunächst die Beschlussfassungen nach Beschlussunterpunkt 8.1 sowie dann die Aufhebung des

Genehmigten Kapitals 2020/II ins Handelsregister eingetragen werden soll und im

unmittelbaren Anschluss daran die beschlossene Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals

2021/II mit der beschlossenen Satzungsänderung eingetragen werden soll. '

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat sehen wie nachfolgend ausgeführt Änderungsbedarf an der Satzung der

Gesellschaft, die in ihrer derzeit gültigen Fassung von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch

während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse

https://www.flatexdegiro.com

unter 'Investor Relations' in dem Unterpunkt 'HV & Prospekt', dort unter 'Hauptversammlung 2021'

zugänglich ist.

Zunächst sollen die Satzungsregelungen über die Einberufung und Abhaltung von Aufsichtsratssitzungen

sowie über die Beschlussfassung des Aufsichtsrats sollen an die im Zuge der fortschreitenden

Digitalisierung erweiterten technischen Möglichkeiten angepasst werden (Beschlussunterpunkt 9.1).

Die Satzung sieht zudem bislang vor, dass Hauptversammlungen nur am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz

einer deutschen Wertpapierbörse stattfinden können. Um eine größere Flexibilität für den Ort der

Hauptversammlung zu erreichen, soll die Satzung der Gesellschaft in dieser Hinsicht angepasst werden

(Beschlussunterpunkt 9.2).

Ferner ist die durch das COVID-19-Gesetz geschaffene Möglichkeit zur virtuellen Abhaltung einer

Hauptversammlung auch ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten zeitlich befristet

bis zum 31. Dezember 2021. Um es der Gesellschaft zu ermöglichen, auch nach diesem Zeitpunkt unter

Beachtung der gesetzlichen Vorgaben eine Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer

Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abhalten zu können, soll eine entsprechende Ermächtigung

in die Satzung aufgenommen werden. Weiter sollen die Regelungen zur Briefwahl und zur Bild- und/oder

Tonübertragung der Hauptversammlung neu gefasst werden. Daher soll die Satzung in '§ 16 Teilnahme- und

Stimmrecht' angepasst werden. Darüber hinaus sollen auch die Regelungen in der Satzung zur Ausübung des

Stimmrechts durch Bevollmächtigte in '§ 18 Beschlüsse der Hauptversammlung' der Satzung angepasst werden,

um diese an die durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember

2019 geänderte Gesetzesterminologie des 135 AktG anzupassen. Der Begriff 'Kreditinstitut' daher durch den

Begriff 'Intermediär' ersetzt und die Regelung gestrafft werden (insgesamt Beschlussunterpunkt 9.3).

Die Beschlussfassung soll in einer einheitlichen Beschlussfassung, die zugleich alle

Beschlussunterpunkte 9.1 bis 9.3 umfasst, erfolgen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:


                            Anpassung der Satzung im Hinblick auf die Bestimmungen zum Aufsichtsrat in '§ 10 Sitzungen/ 
                            Einberufung' und '§ 11 Beschlussfassungen' der Satzung: 
                                          § 10 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
                                                        Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen 
                            (1)           '(2)          Vorsitzenden mündlich, fernmündlich, schriftlich oder mit Hilfe 
                                                        sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) 
                                                        oder Kombinationen aus diesen einberufen.' 

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May 21, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)