§ 11 Abs. 3 der Satzung wird um folgenden Satz am Ende ergänzt:

(2) 'Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine mit Hilfe gebräuchlicher

Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) übermittelte Stimmabgabe'.

§ 11 Abs. 9 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:


                                                        Beschlüsse des Aufsichtsrats werden grundsätzlich in 
                                                        Präsenzsitzungen gefasst. Schriftliche, fernmündliche oder mit 
                                                        Hilfe sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. 
                                                        Videokonferenz oder E-Mail) oder Kombinationen aus diesen 
                                                        durchgeführte Sitzungen und darin erfolgende Beschlussfassungen 
                                                        oder die Teilnahme einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats an 
              '9.1          (3)           '(9)          Sitzungen und darin erfolgende Beschlussfassungen unter Nutzung 
                                                        gebräuchlicher Kommunikationsmittel oder Kombinationen aus 
                                                        diesen sind zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
                                                        dies für den Einzelfall unter Beachtung einer angemessenen 
                                                        Frist bestimmt. Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats nach 
                                                        diesem Absatz ist stets zulässig, wenn sämtliche Mitglieder 
                                                        unter einstimmigen Verzicht auf sämtliche Form- und 
                                                        Fristerfordernisse an der Sitzung teilnehmen.' 

§ 11 der Satzung wird um einen neuen Abs. 10 wie folgt ergänzt. Der

bisherige § 11 Abs. 10 wird infolgedessen zum neuen § 11 Abs. 11 der Satzung.


                                                        Außerhalb von Sitzungen ist eine Beschlussfassung durch 
                                                        schriftliche, fernmündliche oder mit Hilfe sonstiger 
                                                        gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) oder 
                                                        Kombinationen aus diesen zulässig, wenn der Vorsitzende des 
                            (4)                         Aufsichtsrats dies für den Einzelfall unter Beachtung einer 
                                          '(10)         angemessenen Frist bestimmt. Eine Beschlussfassung durch 
                                                        schriftliche, fernmündliche oder mit Hilfe sonstiger 
                                                        gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) oder 
                                                        Kombinationen aus diesen ist stets zulässig, wenn die 
                                                        Beschlussfassung einstimmig mit allen vorhandenen Stimmen 
                                                        erfolgt.' 
                            Anpassung der Satzung im Hinblick auf die Regelungen zum Ort der Hauptversammlung nach '§ 
                            15 Ort und Einberufung': 
                            § 15 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
                                          Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen 
                            '(1)          Wertpapierbörse, in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern 
                                          oder in dessen/deren Umgebung in einem Umkreis von 50 km statt.' 

Anpassung der Satzung im Hinblick auf Regelungen zur Hauptversammlung in '§ 16

Teilnahme- und Stimmrecht' und '§ 18 Beschlüsse der Hauptversammlung':


                                          § 16 der Satzung wird in Abs. 3 wie folgt neu gefasst sowie um einen neuen 
                                          Abs. 4 und um einen neuen Abs. 5 wie folgt ergänzt: 
                                                        Soweit rechtlich zulässig, ist der Vorstand ermächtigt, mit 
                                                        Zustimmung des Aufsichtsrats zu entscheiden, dass eine 
                                                        Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben auch 
                                          '(3)          ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten 
                                                        als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Eine etwaige 
                                                        Nutzung dieses Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen 
                                                        sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu 
                                                        machen.' 
                                                        Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre ihre 
                                                        Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich 
                                                        oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen 
                                                        (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, nähere 
                                          (4)           Bestimmungen zur Briefwahl nach Satz 1 zu treffen. Eine etwaige 
              9.3                                       Nutzung dieses Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen 
                                                        sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu 
                                                        machen. 
                                                        Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise 
                                          (5)           erfolgende Bild- und/oder Tonübertragung der Hauptversammlung 
                                                        für die Aktionäre und/oder die Öffentlichkeit in einer von ihm 
                                                        näher bestimmten Weise zuzulassen.' 

§ 18 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:


                                                        Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Wenn 
                                                        weder ein Intermediär noch eine andere in § 135 Abs. 8 AktG 
                                                        genannte Institution oder Person bevollmächtigt wird, bedürfen 
                            (2)                         die Erteilung dieser Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis 
                                          '(5)          der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 
                                                        126b BGB). Die Einzelheiten für die Erteilung der Vollmacht, 
                                                        ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises werden 
                                                        zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt 
                                                        gemacht." 

Ergänzende Angaben, Hinweise und Berichte an die Hauptversammlung

Zu Punkt 5 der Tagesordnung: Ergänzende Angaben zu den vorgeschlagenen Kandidaten zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats, insbesondere Lebenslauf der Kandidaten sowie Angaben nach § 125 Abs. 1 S. 5 AktG Herr Martin Korbmacher

Jahrgang: 1965

Wohnhaft in: Frankfurt am Main

Nationalität: Deutsch

Erstbestellung: 2014

Bestellt bis: 2021

Aktuelle Tätigkeit: Geschäftsführer der Event Horizon Capital & Advisory GmbH und Geschäftsführer der arsago ACM GmbH Lebenslauf:

Nach Abschluss seines Studiums der Mathematik, Physik und Informatik begann Martin Korbmacher seine Karriere 1991 bei JP Morgan, wo er als Head of Trading tätig war, bevor er 1997 als Global Head of Fixed Income Trading zu Dresdner Kleinwort Wasserstein wechselte und dann dort ab 2000 als Global Head of Equities verantwortlich war.

Im Jahr 2005 übernahm Martin Korbmacher die Leitung der Investment Banking Division der Credit Suisse Securities (Europe) Limited für Deutschland und Österreich und war maßgeblich am erfolgreichen Ausbau der Aktivitäten beteiligt.

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May 21, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)